Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weserin der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 13. Februar 2013

Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weserin der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:11.03.2013 Inkrafttreten13.03.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.03.2013 bis 31.12.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2013 S. 88)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 75, 88

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: AltHfBRHLSchlV BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AltHfBRHLSchlV BR 2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen,
Museumshafen und Weserin der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 13. Februar 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.03.2013 bis 31.12.2013

durch Zeitablauf erledigt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2013 S. 88)

Auf Grund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:

§ 1

Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, am 17. März 2013, am 26. Mai 2013, in den Zeiten vom 30. Juni 2013 bis 15. September 2013 und vom 6. Oktober 2013 bis 10. November 2013 an 20 Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.

§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 13. Februar 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.