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Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:12.12.2014 Inkrafttreten13.12.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2014 bis 31.12.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 737

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juris-Abkürzung: AltHfBRHLSchlV BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AltHfBRHLSchlV BR 2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen,
Museumshafen und Weser in der Stadt Bremerhaven
Vom 10. Dezember 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2014 bis 31.12.2015

durch Zeitablauf erledigt

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Auf Grund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95), verordnet der Magistrat:

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§ 1

Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, am 4. Januar 2015, am 15. Februar 2015, am 15. März 2015, am 12. April 2015, am 31. Mai 2015, vom 5. Juli 2015 bis 30. August 2015, am 20. September 2015 und vom 4. Oktober 2015 bis 1. November 2015 an 20 Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.

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§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 10. Dezember 2014

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

 

Grantz
Oberbürgermeister

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