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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegeverordnung) vom 26. August 199901.01.1997 bis 31.12.2015
Eingangsformel01.01.1997 bis 31.12.2015
Inhaltsverzeichnis01.01.1997 bis 31.12.2015
Teil 1 - Allgemeines01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 1 - Geltungsbereich01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 2 - Altenpflegeschulen01.01.1997 bis 31.12.2015
Teil 2 - Ausbildung01.01.1997 bis 31.12.2015
Erster Abschnitt - Allgemeines01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 3 - Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung01.01.1997 bis 31.12.2015
Zweiter Abschnitt - Ausbildung in der Altenpflege01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 4 - Aufgaben und Ziele01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 5 - Dauer und Inhalte der Ausbildung01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 6 - Zulassung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 7 - Verkürzung der Ausbildung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 8 - Durchführung der praktischen Ausbildung01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 9 - Durchführung der fachpraktischen Aufgabe01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 10 - Versetzung01.01.1997 bis 31.12.2015
Dritter Abschnitt - Ausbildung in der Altenpflegehilfe01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 11 - Aufgaben und Ziele01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 12 - Dauer und Inhalte der Ausbildung01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 13 - Zulassung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 14 - Durchführung der praktischen Ausbildung01.01.1997 bis 31.12.2015
Teil 3 - Prüfung01.01.1997 bis 31.12.2015
Erster Abschnitt - Gemeinsame Regelungen01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 15 - Abnahme der Prüfung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 16 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 17 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 18 - Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter01.01.1997 bis 23.12.2003
§ 19 - Erste Prüfungskonferenz01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 20 - Zweite Prüfungskonferenz01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 21 - Noten01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 22 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 23 - Wiederholung der Prüfung01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 24 - Täuschung und Behinderung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 25 - Versäumnis01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 26 - Prüfungsunterlagen01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 27 - Niederschriften01.01.1997 bis 31.12.2015
Zweiter Abschnitt - Prüfung in der Altenpflege01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 28 - Berechtigungen01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 29 - Anmeldung und Zulassung zur Prüfung01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 30 - Schriftliche Prüfung01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 31 - Praktische Prüfung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 32 - Mündliche Prüfung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 33 - Erwerb der Fachhochschulreife01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 34 - Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber01.01.1997 bis 12.12.2011
Dritter Abschnitt - Prüfung in der Altenpflegehilfe01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 35 - Berechtigungen01.01.1997 bis 12.12.2011
§ 36 - Anmeldung und Zulassung zur Prüfung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 37 - Schriftliche Prüfung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 38 - Praktische Prüfung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 39 - Mündliche Prüfung01.01.1997 bis 31.12.2015
Teil 4 - Erlaubniserteilung01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 40 - Erlaubniserteilung01.01.1997 bis 12.12.2011
Teil 5 - Schlußvorschriften01.01.1997 bis 31.12.2015
§ 41 - Inkrafttreten01.01.1997 bis 07.12.2006
Anlage 1 - Stundentafel für die Altenpflege01.01.1997 bis 31.12.2015
Anlage 2 - Bestimmungen über die praktische Ausbildung an verschiedenen Einsatzorten in der Altenpflege01.01.1997 bis 31.12.2015
Anlage 3 - Stundentafel für die Altenpflegehilfe01.01.1997 bis 31.12.2015
Anlage 4 - Bestimmungen über die praktische Ausbildung an verschiedenen Einsatzorten in der Altenpflegehilfe01.01.1997 bis 31.12.2015
Anlage 501.01.1997 bis 31.12.2015

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegeverordnung)

Altenpflegeverordnung

Veröffentlichungsdatum:21.09.1999 Inkrafttreten01.01.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1997 bis 23.12.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24, 153)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 231
Gliederungsnummer:2163-a-2

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juris-Abkürzung: AltPflAPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2163-a-2
juris-Abkürzung:AltPflAPrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2163-a-2
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegeverordnung)
Vom 26. August 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1997 bis 23.12.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24, 153)

Aufgrund der §§ 8, 11 und 23 des Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege vom 17. Dezember 1996 (Brem.GBl. S. 379 - 2163-a-1) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Altenpflegeschulen
Teil 2 Ausbildung
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 3Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung
Zweiter Abschnitt Ausbildung in der Altenpflege
§ 4Aufgaben und Ziele
§ 5Dauer und Inhalte der Ausbildung
§ 6Zulassung
§ 7Verkürzung der Ausbildung
§ 8Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 9Durchführung der fachpraktischen Aufgabe
§ 10Versetzung
Dritter Abschnitt Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 11Aufgaben und Ziele
§ 12Dauer und Inhalte der Ausbildung
§ 13Zulassung
§ 14Durchführung der praktischen Ausbildung
Teil 3 Prüfung
Erster Abschnitt Gemeinsame Regelungen
§ 15Abnahme der Prüfung
§ 16Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 17Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 18Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter
§ 19Erste Prüfungskonferenz
§ 20Zweite Prüfungskonferenz
§ 21Noten
§ 22Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 23Wiederholung der Prüfung
§ 24Täuschung und Behinderung
§ 25Versäumnis
§ 26Prüfungsunterlagen
§ 27Niederschriften
Zweiter Abschnitt Prüfung in der Altenpflege
§ 28Berechtigungen
§ 29Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 30Schriftliche Prüfung
§ 31Praktische Prüfung
§ 32Mündliche Prüfung
§ 33Erwerb der Fachhochschulreife
§ 34Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber
Dritter Abschnitt Prüfung in der Altenpflegehilfe
§ 35Berechtigungen
§ 36Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 37Schriftliche Prüfung
§ 38Praktische Prüfung
§ 39Mündliche Prüfung
Teil 4 Erlaubniserteilung
§ 40Erlaubniserteilung
Teil 5 Schlußbestimmungen
§ 41Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger sowie zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin und zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Ausbildungen und Prüfungen an staatlich genehmigten Schulen für Altenpflege (Altenpflegeschulen) im Lande Bremen.

§ 2
Altenpflegeschulen

(1) Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger sowie zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin und zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer findet in Altenpflegeschulen statt. Die praktische Ausbildung wird in geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(2) Zur Durchführung eines Bildungsgangs an einer Altenpflegeschule müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1.

Die Gesamtzahl von 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Beginn des Lehrgangs darf nicht unterschritten werden. Die Höchstteilnehmerzahl pro Lehrgang beträgt 24.

2.

Es müssen für jeden Lehrgang eine hauptamtliche Lehrkraft mit pädagogisch-pflegerischer Qualifikation oder mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II sowie insgesamt eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch geeigneter Lehrkräfte zur Verfügung stehen.

3.

Es muß je Lehrgang ein Unterrichtsraum für den theoretischen und eine ausreichende Zahl von Unterrichtsräumen für den fachpraktischen Unterricht, die eine Lehrgangsteilung ermöglichen, zur Verfügung stehen. Die Unterrichtsräume für den fachpraktischen Unterricht müssen über einen Wasseranschluss verfügen und die notwendige Ausstattung besitzen.

4.

Die für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel sowie eine der Größe der Altenpflegeschule angemessene Zahl von Pausen- und Sanitärräumen müssen zur Verfügung stehen.

5.

Die Altenpflegeschule muss die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 des Bremischen Altenpflegeausbildungsgesetzes nachweisen.


Teil 2
Ausbildung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 3
Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung

In jedem Ausbildungsjahr sind in den schriftlichen und praktischen Prüfungsfächern des berufsbezogenen Lernbereichs mindestens drei, in den übrigen Fächern mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbringen. Am Ende jeden Ausbildungsjahres werden Zeugnisse erteilt.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung in der Altenpflege

§ 4
Aufgaben und Ziele

(1) Die Altenpflegeschule vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Grundlage für eine qualifizierte, eigenverantwortliche, geplante und reflektierte Pflege in allen Bereichen der stationären, teilstationären, ambulanten und offenen Altenhilfe sind.

(2) Die praktische Ausbildung dient der Vertiefung und Anwendung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den unterschiedlichen Einsatzfeldern und dem Erwerb neuer und zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(3) Die Ausbildung soll zur Übernahme eigenverantwortlicher Tätigkeiten und zur Teamarbeit in allen Einrichtungen und Tätigkeitsfeldern der Altenhilfe befähigen. Dieses schließt die Beratung, Betreuung und Begleitung älterer Menschen ein.

§ 5
Dauer und Inhalte der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger dauert in der Vollzeitform drei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger, höchstens jedoch fünf Jahre. Sie umfasst theoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung. Die in der Anlage 1 aufgeführte Stundentafel regelt die Jahresunterrichtsstunden des berufsübergreifenden und berufsbezogenen Lernbereiches sowie des Wahlpflichtbereiches. Der Gesamtstundenumfang beträgt für den theoretischen und fachpraktischen Unterricht 2440 Stunden, für die praktische Ausbildung 2600 Stunden.

(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im letzten Zeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 6 Abs. 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung und Wissenschaft hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Schuljahres statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht des Bildungsgangs teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.

(3) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und dem Senator für Bildung und Wissenschaft erstellten oder genehmigten Lehrpläne.

(4) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.

Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, der in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen ist, und

2.

Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen oder aufgrund anderer gesetzlicher oder tariflicher Freistellungstatbestände bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen bis zu höchstens vier Wochen je Schuljahr.

Schülerinnen und Schüler, die Fehlzeiten überschritten haben und dennoch die Prüfung zum vorgesehenen Termin ablegen wollen, stellen einen Härtefallantrag beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Über den Härtefallantrag wird bei der Zulassung zur Prüfung entschieden. Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Nummer 1 und 2 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht werden kann. In anderen Fällen wird die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen bis zum nächsten Prüfungstermin am Unterricht teil.

§ 6
Zulassung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1.

den erweiterten Hauptschulabschluss oder

2.

den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand und

a)

eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweist oder

b)

die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führen darf oder

c)

die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führen darf sowie

3.

die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes nachweist.

(2) Der Aufnahmeantrag ist an die Altenpflegeschule mit folgenden Unterlagen zu richten:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf,

2.

ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),

3.

eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung,

4.

Nachweise über die berufliche Vorbildung,

5.

eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in allen Bereichen der Altenhilfe ergibt.

(3) Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Altenpflegeschule. Bewerberinnen oder Bewerber, die den Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.

§ 7
Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag wird die Ausbildung verkürzt

1.

um bis zu zwei Jahre, wenn eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Heilerziehungspflege,

2.

um bis zu einem Jahr, wenn eine abgeschlossene Ausbildung in der Altenpflegehilfe, Krankenpflegehilfe oder Heilerziehungspflegehilfe und eine mindestens einjährige Vollbeschäftigung in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld

nachgewiesen wird.

(2) Auf Antrag kann die Ausbildung auch um höchstens ein Jahr verkürzt werden, wenn eine andere dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird, die in dem obengenannten Umfang gleichwertige Inhalte vermittelt hat.

§ 8
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Während der Ausbildung an der Altenpflegeschule ist die praktische Ausbildung im Umfang von 70 Wochen (2600 Stunden) durchzuführen. Die praktische Ausbildung wird

1.

im ersten Ausbildungsjahr im Umfang von 22 Wochen in Altenwohn- und -pflegeheimen,

2.

im zweiten Ausbildungsjahr im Umfang von 25 Wochen, davon 6 bis 8 Wochen im Krankenhaus, 6 bis 8 Wochen im Altenwohn- und -pflegeheim, 8 bis 10 Wochen in der Gerontopsychiatrie und

3.

im dritten Ausbildungsjahr im Umfang von 10 bis 12 Wochen im Altenwohn- und -pflegeheim, 6 bis 8 Wochen in der ambulanten Altenhilfe, 4 Wochen in einem frei gewählten Einsatzfeld

durchgeführt. Die Altenpflegeschule entscheidet zu Beginn des Ausbildungsjahres über die Verteilung.

(2) Die praktische Ausbildung findet in geeigneten Einrichtungen statt. Über die Eignung der Praktikumsstelle entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf Antrag der Schule. Im Antrag auf Anerkennung müssen folgende Angaben enthalten sein:

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praktikumsstelle

2.

Angaben über die Art, Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praktikumsstelle

3.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkräfte.

Die Anerkennung wird nur erteilt, wenn die Praktikumsstelle die Voraussetzungen nach den §§ 8 und 14 erfüllt. Die Anerkennung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt ein Verzeichnis der geeigneten Praktikumsstellen.

(3) Geeignet sind die Einrichtungen, wenn die für die Ausbildung zuständigen Personen über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügen. Dieses können staatlich anerkannte Altenpflegerinnen oder Altenpfleger sowie examinierte Krankenschwestern oder Krankenpfleger oder mit Zustimmung des Senators für Frauen, Jugend, Gesundheit, Soziales und Arbeit andere gleichwertige Fachkräfte sein. Die Fachkraft muss über einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren Dauer und die Fähigkeit zur Praxisanleitung verfügen, die in der Regel durch eine entsprechende Fortbildung nachgewiesen wird. Außerdem müssen die Einrichtungen gewährleisten, dass die für eine Altenpflegerin oder einen Altenpfleger spezifischen Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können.

(4) Während des Praktikums ist die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrkraft der Altenpflegeschule in der Einrichtung zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Praktikum kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(6) Die Schülerin oder der Schüler hat über die praktische Ausbildung für jedes Praktikum eine Dokumentation und einen Erfahrungsbericht, in dem die gesammelten Erfahrungen an einem Fallbeispiel dargestellt werden, zu erstellen.

(7) Das Nähere über die praktische Ausbildung ergibt sich aus Anlage 2.

§ 9
Durchführung der fachpraktischen Aufgabe

(1) Im dritten Ausbildungsjahr müssen die Schülerinnen und Schüler im Fach Geragogik eine fachpraktische Aufgabe lösen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie entsprechend den Anforderungen im Beruf sozialpflegerische Aspekte mit einbezieht. Die Schülerin oder der Schüler bereitet die Durchführung innerhalb von zwei Unterrichtstagen vor, an denen sie oder er vom Unterricht befreit ist und stellt ihre oder seine Überlegungen und das Vorhaben schriftlich dar. In der praktischen Durchführung soll die Schülerin oder der Schüler beweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ältere Menschen unter sozialpsychologischen, präventiven und rehabilitativen Gesichtspunkten zu betreuen; dabei soll sie oder er die gestellte Aufgabe planerisch, zielgerichtet, bedürfnisorientiert und situationsgerecht lösen. Die Zeit für die praktische Durchführung der Aufgabe beträgt einschließlich der Reflexion mindestens 30 Minuten. Die Aufgabe kann allein oder von zwei Schülerinnen oder Schülern durchgeführt werden. Bei einer Gruppenaufgabe verlängert sich die Arbeitszeit für die Durchführung. Die Einzelleistung muss bewertbar sein.

(3) Die Durchführung der fachpraktischen Aufgabe erfolgt vor einem Ausschuss, dem

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter der Altenpflegeschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

ein von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Altenpflegeschule benannte Fachlehrerin der Altenpflegeschule als Vorsitzende oder ein von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Altenpflegeschule benannter Fachlehrer der Altenpflegeschule als Vorsitzender, wenn weder der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales noch die Schulleiterin oder der Schulleiter der Altenpflegeschule den Vorsitz wahrnimmt,

3.

die zuständige Fachlehrerin oder der zuständige Fachlehrer der Altenpflegeschule und

4.

die zuständige Praxisanleiterin oder der zuständige Praxisanleiter der Altenpflegeschule

angehören. Er besteht aus mindestens drei Personen.

(4) Die Leistungen der fachpraktischen Aufgabe werden vom jeweiligen Ausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Altenpflegeschule beurteilt und benotet. Der Vorschlag bezieht die Leistung der schriftlichen Ausarbeitung, der praktischen Durchführung und der Reflexion mit ein.

§ 10
Versetzung

Nach dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr wird über die Versetzung entschieden. Für die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 42 des Bremischen Schulgesetzes und die Bestimmungen der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen entsprechend. Voraussetzung für die Versetzung ist die mit Erfolg abgeleistete praktische Ausbildung. Im zweiten Ausbildungsjahr müssen mindestens zwei Praktika in den vorgesehenen Feldern der Altenhilfe mit Erfolg abgeschlossen werden.

Dritter Abschnitt
Ausbildung in der Altenpflegehilfe

§ 11
Aufgaben und Ziele

Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll dazu befähigen, unter Anleitung einer Fachkraft bei der ganzheitlichen Pflege und Betreuung alter Menschen in Einrichtungen der Altenpflege tätig zu werden. In Teilbereichen sollen Aktivitäten der Pflege und Betreuung selbständig durchgeführt werden können.

§ 12
Dauer und Inhalte der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer dauert in Vollzeitform ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger, höchstens jedoch drei Jahre. Sie umfasst theoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung. Die in Anlage 3 aufgeführte Stundentafel regelt die Jahresunterrichtsstunden des berufsübergreifenden und berufsbezogenen Bereiches sowie des Wahlpflichtbereiches. Der Gesamtstundenumfang beträgt für den theoretischen und fachpraktischen Unterricht 865 Stunden, für die praktische Ausbildung 770 Stunden.

(2) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und dem Senator für Bildung und Wissenschaft erstellten oder genehmigten Lehrpläne.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.

Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, der in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen ist, und

2.

Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen.

Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Ziffer 1 und 2 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht werden kann. In anderen Fällen wird die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert. Schülerinnen und Schüler, die Fehlzeiten überschritten haben und dennoch die Prüfung zum vorgesehenen Termin ablegen wollen, stellen einen Härtefallantrag beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Über den Härtefallantrag wird bei der Zulassung zur Prüfung entschieden. Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Ziffer 1 und 2 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht werden kann. In anderen Fällen wird die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen bis zum nächsten Prüfungstermin am Unterricht teil.

§ 13
Zulassung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes nachweist.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14
Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 20 Wochen. Davon sind vier bis sechs Wochen in der ambulanten Altenhilfe und die restlichen Wochen in Altenwohn- und -pflegeheimen durchzuführen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Schülerin oder der Schüler hat über jeden Einsatzort einen Bericht über die praktische Ausbildung zu erstellen.

(4) Das Nähere über die praktische Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4.

Teil 3
Prüfung

Erster Abschnitt
Gemeinsame Regelungen

§ 15
Abnahme der Prüfung

Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil (schriftliche, praktische und mündliche Prüfung).

§ 16
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestellen gemeinsam die Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,

3.

die Schulleiterin oder der Schulleiter der Altenpflegeschule.

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören ferner als nicht stimmberechtigte Mitglieder die Lehrerinnen oder die Lehrer der Altenpflegeschule an, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. Die oder der aus ihrem Kreis jeweils fachlich zuständige Lehrerin oder Lehrer ist bei der Beschlussfassung über die jeweilige Vor- und Prüfungsnote stimmberechtigt. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.

(4) Zur Durchführung der praktischen Prüfung wird ein Teilprüfungsausschuss gebildet, zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann ein Teilprüfungsausschuss gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

für die mündliche Prüfung die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder von ihm ernannte Vertretung,

2.

für die praktische Prüfung als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,

3.

eine Lehrerin oder ein Lehrer der Altenpflegeschule, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

4.

eine weitere fachkundige Lehrerin oder ein weiterer fachkundiger Lehrer der Altenpflegeschule.

Die Mitglieder nach Nummer 3 und 4 werden jeweils auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Altenpflegeschule von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(7) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(8) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 17
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Altenpflegeschule fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Altenpflegeschule teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 24 und 25 bekanntzugeben.

§ 18
Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 19
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen oder der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen während der Ausbildung, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Ausbildungsjahres. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 5 Abs. 2 geprüft werden. Im Fach Geragogik werden bei der Vornotenbildung die Leistungen in der Altenpflegeschule mit drei Vierteln und die der fachpraktischen Aufgabe mit einem Viertel berücksichtigt.

(3) Unmittelbar nach der ersten Prüfungskonferenz, spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils, werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 20
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung:

1.

in welchen Fächern die Prüflinge mündlich geprüft werden und

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der praktischen Prüfung,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 21
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der für öffentliche Schulen geltenden Notenskala der Zeugnisordnung.

sehr gut

(1),

wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.

Gut

(2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

Befriedigend

(3),

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

Ausreichend

(4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

Mangelhaft

(5)

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.

Ungenügend

(6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig, im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 22
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote in einem der Fächer Gerontologie, Medizinische Grundlagen oder Pflege „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in einem der übrigen Fächer „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird.

4.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Altenpflegeschule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und der Senator für Bildung und Wissenschaft können auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Prüfungskonferenz entscheidet, ob die gesamte oder ein Teil der Prüfung zu wiederholen ist. Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt, spätestens nach einem Jahr.

§ 24
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt in der nächstfolgenden Prüfungskonferenz, ob dieser Prüfungsabschnitt als „nicht bestanden“ gilt, oder die gesamte Prüfung aufgrund schwerwiegender Täuschungsversuche als nicht bestanden gilt. Der Prüfungsausschuss bestimmt die sich daraus ergebenden notwendigen Verfahrensschritte.

§ 25
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 27
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

6.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschriften über die praktische und die mündliche Prüfung sollen die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 32 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen, die praktischen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Zweiter Abschnitt
Prüfung in der Altenpflege

§ 28
Berechtigungen

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält von dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Altenpfleger“. Die Erlaubniserteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Wenn der Prüfling den Hauptschulabschluss besitzt, erhält das Abschlusszeugnis einen Vermerk über die Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses (Realschulabschluss), wenn diese Berechtigung nicht bereits erworben wurde.

(3) Schülerinnen oder Schüler, die mit dem mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) in die Ausbildung eintreten und an dem Zusatzunterricht in den Fächern Mathematik, Biologie und Fremdsprache teilgenommen haben, erwerben mit Bestehen der Abschluss- und der Zusatzprüfung die Berechtigung zum Studium an den Fachhochschulen in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

§ 29
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung.

(2) Die Altenpflegeschule meldet die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler spätestens drei Wochen vor der ersten Prüfungskonferenz beim Senator für Bildung und Wissenschaft an. Der Anmeldung sind die für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllt, zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Altenpflegeschule ist und die praktische Ausbildung in den drei Ausbildungsjahren mit Erfolg durchlaufen hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung wird dem Prüfling unmittelbar nach der ersten Prüfungskonferenz mitgeteilt.

§ 30
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer:

1.

Gerontologie,

2.

Medizinische Grundlagen,

3.

Pflege und

4.

Deutsch.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt für jedes Fach mindestens 120, höchstens jedoch 180 Minuten. Für Teilnehmer des Zusatzkurses gelten für das Fach Deutsch die Bestimmungen des § 33 Abs. 5 und 6.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Altenpflegeschule legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Jeder Aufgabenvorschlag umfasst zwei Themen. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Die Aufgabenvorschläge im Fach Deutsch enthalten jeweils zwei Themen zur Wahl des Prüflings. Aus diesen Vorschlägen wählt der Senator für Bildung und Wissenschaft in Abstimmung mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm die Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.

(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrerin oder von dem Fachlehrer als zuständigem Mitglied des Prüfungsausschusses beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Altenpflegeschule eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 31
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung kann in der Altenpflegeschule oder in einer Praktikumsstelle stattfinden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Pflege.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Altenpflegeschule legt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder, wenn ein Teilprüfungsausschuss gebildet worden ist, der oder dem Vorsitzenden des Teilprüfungsausschusses spätestens drei Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung im Fach Pflege für jeden Prüfling einen Aufgabenvorschlag mit der Angabe der Durchführungszeit in versiegelten Umschlägen vor. Aus den abgestimmten Vorschlägen wählt der Prüfling jeweils einen Umschlag mit der Aufgabenstellung aus.

(4) Die Prüfung umfasst die Darstellung der Pflegeanamnese, der Pflegeplanung und der Evaluation aus der in der Aufgabenstellung beschriebenen Pflegesituation. Im fachpraktischen Teil soll eine umfassende Maßnahme aus der Pflegeplanung fachkompetent dargestellt und durchgeführt werden.

(5) Die Vorbereitungszeit beträgt für die Pflegeanamnese mit Pflegeplanung mindestens 30 Minuten, für die Vorstellung des pflegetheoretischen Hintergrundes und der praktischen Maßnahmen mit abschließender Evaluation mindestens 20 Minuten, höchstens 40 Minuten.

(6) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung werden neben der Durchführung die Vorüberlegungen und die Reflexion berücksichtigt. Für die Bewertung der praktischen Prüfung hat die prüfende Fachlehrerin oder der prüfende Fachlehrer der Altenpflegeschule das Vorschlagsrecht. Der Prüfungsausschuss beschließt die Note.

(7) § 30 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 32
Mündliche Prüfung

(1) Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Schulleitung zu bestimmende Vertretung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Altenpflegeschule schriftlich mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können Sachverständige und Beobachter anwesend sein. Schülerinnen und Schüler dürfen während der Beratung und der Beschlußfassung nicht anwesend sein. Die Anwesenheit ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gesprächs durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf begründetes Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekanntzugeben.

§ 33
Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in den Bildungsgang den mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) nachweisen, besteht die Möglichkeit, die Fachhochschulreife durch die Teilnahme an einem verkürzten Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife (Zusatzkurs der Fachoberschule) zu erwerben. Sie müssen sich vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres entscheiden. Die Ausbildung an der Altenpflegeschule in Verbindung mit einem Zusatzkurs der Fachoberschule soll den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.

(2) Der Unterricht im Zusatzkurs erfolgt parallel zur Ausbildung im Bildungsgang zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger. Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 1.

(3) Der Unterricht und die Prüfungsanforderungen im Bildungsgang zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger in Verbindung mit einem verkürzten Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife (Zusatzkurs) orientieren sich an den Anforderungen für die allgemeinbildenden Fächer der Fachoberschule. Zur Abnahme der Prüfung sind die öffentlichen Fachoberschulen im Lande Bremen berechtigt.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die nach § 19 Abs. 2 zu beschließenden Vornoten ergeben sich für Schülerinnen und Schüler des Zusatzkurses

1.

in den Fächern Deutsch und Politik aus der zuletzt ermittelten Note im Bildungsgang zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger;

2.

im Fach Fremdsprache aus der zuletzt ermittelten Note im Bildungsgang zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger und aus den Leistungen im Zusatzkurs mit gleichem Gewicht. Im Zweifelsfall sind die Leistungen im Zusatzkurs ausschlaggebend;

3.

in den Fächern Mathematik und Biologie aus den Leistungen im Zusatzkurs.

(6) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und das Fach Pflege als ein den Bildungsgang kennzeichnendes Fach des berufsbezogenen Lernbereichs im Bildungsgang zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger. Die Note für das Fach Pflege wird aus dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung des Bildungsgangs zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger übernommen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils 300 Minuten, im Fach Fremdsprache 240 Minuten.

(7) Fächer der mündlichen Prüfung sind außer den Fächern der schriftlichen Prüfung die Fächer Biologie und Politik.

(8) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist zulässig.

(9) Die Prüfung gilt erst dann als bestanden, wenn der Fachoberschule der Nachweis darüber vorliegt, dass der Prüfling das Abschlusszeugnis des Bildungsgangs zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger erworben hat.

(10) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er das Zeugnis der Fachhochschulreife. Form und Inhalt des Zeugnisses legt Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

§ 34
Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber

(1) Zur Prüfung im Bildungsgang zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zum staatlich anerkannten Altenpfleger kann auch zugelassen werden, wer nicht Schülerin oder Schüler der Altenpflegeschule ist, wenn sie oder er

1.

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 6 erfüllt,

2.

glaubhaft macht, dass Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden,

3.

eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens zweieinhalbjähriger Dauer in der Krankenpflege oder in den Bereichen der stationären, teilstationären, ambulanten oder offenen Altenhilfe nachweist; dabei muss die Hälfte der Tätigkeit in einer stationären Einrichtung unter Anleitung einer einschlägig qualifizierten Pflegefachkraft ausgeübt worden sein, und

4.

mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten am Unterricht einer Altenpflegeschule im Lande Bremen im dritten Ausbildungsjahr teilgenommen hat.

(2) Prüfungen für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Eine schulfremde Bewerberin oder ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.

(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Bewerberinnen und Bewerber abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulassen.

(4) Anträge auf Zulassung sind bei der Altenpflegeschule zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3.

der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,

4.

eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales gemeinsam mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(6) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die praktisch oder schriftlich geprüft wurden.

(7) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.

(8) Im Prüfungsverfahren gilt § 18 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.

(9) Wer als schulfremde Bewerberin oder schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau/Herr ... hat die Prüfung als schulfremde Bewerberin/schulfremder Bewerber abgelegt“.

(10) Für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 3 dieser Verordnung entsprechend.

Dritter Abschnitt
Prüfung in der Altenpflegehilfe

§ 35
Berechtigungen

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“. Die Erlaubniserteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Das Abschlusszeugnis erhält einen Vermerk über die Zuerkennung des erweiterten Hauptschulabschlusses, wenn die Teilnahme an fünf Jahren Englischunterricht nachgewiesen wird.

§ 36
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllt, zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Altenpflegeschule ist und die praktische Ausbildung mit Erfolg durchlaufen hat.

(2) § 29 Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 37
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer:

1.

Gerontologie,

2.

Medizinische Grundlagen und

3.

Deutsch.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt für jedes Fach 60 Minuten.

§ 38
Praktische Prüfung

Für die praktische Prüfung ist eine Aufgabe aus dem Fach Pflege zu stellen, in der Maßnahmen aus den Bereichen Mobilisation, Körperpflege oder Nahrungsaufnahme durchgeführt und erläutert werden. Die Aufgaben werden durch Los verteilt. Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 Minuten. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.

§ 39
Mündliche Prüfung

(1) Auf die mündliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn sie zur Ermittlung der Endnoten nicht mehr erforderlich ist.

(2) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung der Schulleitung schriftlich mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(3) § 32 Abs. 2 bis 10 gilt entsprechend.

Teil 4
Erlaubniserteilung

§ 40
Erlaubniserteilung

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege vor, so stellt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

Teil 5
Schlußvorschriften

§ 41
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Bremen, den 26. August 1999

Der Senator für Bildung und Wissenschaft
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 1)

Stundentafel für die Altenpflege

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

1.

2.

3.

 

 

Schuljahr

 

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsübergreifender Lernbereich

 

 

 

Deutsch

100

 

80

 

60

 

Fremdsprache

20

 

40

 

20

 

Politik

30

 

30

 

20

 

 

150

150

100

Berufsbezogener Lernbereich

 

 

 

Berufskunde

80

 

20

 

60

 

Gerontologie

80

 

70

 

50

 

Medizinische Grundlagen

190

 

120

 

170

 

Pflege

220

 

210

 

230

 

Geragogik

105

 

65

 

50

 

 

675

485

560

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Zur Profilbildung oder in

40

 

100

 

180

 

1. Gerontopsychiatrie,

 

 

 

2. Rehabilitation,

 

 

 

3. hauswirtschaftliche Versorgung,

 

 

 

4. Datenverarbeitung

 

 

 

 

40

100

180

Praktische Ausbildung

815

930

855

Gesamtstunden

1.680

1.665

1.695

Fächer im Zusatzkurs zum Erwerb der Fachhochschulreife

 

 

 

Mathematik

40

 

60

 

100

 

Fremdsprache

-

 

40

 

40

 

Biologie

-

 

-

 

40

 

 

40

100

180

Anlage 2

(zu § 8 Abs. 6)

Bestimmungen über die praktische Ausbildung an verschiedenen Einsatzorten in der Altenpflege

1.

Gemeinsame Bestimmungen

1.1.

Allgemeine Ausbildungsziele

Die Schülerin oder der Schüler soll

-

ein Berufsverständnis entwickeln,

-

ein Pflegeverständnis entwickeln,

-

das Aufgabenfeld „Pflege“ in den Bereichen „direkte und indirekte Pflege“ beschreiben.

1.2.

Auswahl der Praktikumsstellen

Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Altenpflegeschule. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Praktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Altenpflegeschule im Einzelfall.

1.3.

Aufgaben der Praktikumsstelle

Die Praktikumsstelle muß die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte sicherstellen. Aufgabe der Praxisanleiterin oder des Praxisanleiters ist es, der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, ihre oder seine theoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten in berufliche Arbeitszusammenhänge unter Anleitung umzusetzen und zu erweitern. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter arbeitet während des Praktikums eng mit der Altenpflegeschule zusammen. Sie oder er führt mit der Schülerin oder dem Schüler begleitende Gespräche zur Reflexion des Lernprozesses.

1.4.

Aufgaben der Schülerin oder des Schüler

1.4.1.

Die Schülerin oder der Schüler soll die übertragenen Aufgaben fachlich korrekt, zuverlässig und pünktlich erledigen. Im Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter sollen die eigenen Verhaltensweisen hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert werden.

1.4.2.

Die Schülerin oder der Schüler hat für jedes Praktikum eine Dokumentation und einen Erfahrungsbericht zu erstellen, der durch die jeweiligen Fachlehrerinnen oder Fachlehrer der Altenpflegeschule beurteilt wird.

1.5.

Aufgaben der Altenpflegeschule

1.5.1.

Die Altenpflegeschule ist für die Koordination zwischen der Ausbildung in der Altenpflegeschule und in der Praktikumsstelle verantwortlich.

1.5.2.

Die Altenpflegeschule formuliert geeignete Aufgabenstellungen aus den Fächern Pflege und Geragogik für die praktische Umsetzung, bezogen auf den jeweiligen Einsatzort.

1.5.3.

Die Altenpflegeschule berät die Praxisanleiterin oder den Praxisanleiter in pädagogischen und inhaltlichen Fragen der praktischen Ausbildung.

1.5.4.

Praktikumsstellen und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter sind vor Beginn des jeweiligen Praktikums über die Ziele und Inhalte zu informieren; ihnen ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu geben.

1.5.5.

Das Praktikum wird durch eine qualifizierte Fachkraft der Altenpflegeschule betreut. Während des Praktikums finden mindestens zwei Besuche in den Praktikumsstellen durch die betreuende Fachkraft statt, die der Kooperation und der Reflexion des individuellen Lernprozesses dienen.

1.5.6.

Zur Reflexion der Arbeit und der Anforderungen in den Praktikumsstellen finden während des Praktikums zwei bis drei Treffen mit den Schülerinnen und Schülern statt.

1.6.

Beurteilung und Bewertung des Praktikums

1.6.1.

Am Ende des Praktikums erstellt die Praktikumsstelle eine Beurteilung. Der Schülerin oder dem Schüler ist Gelegenheit zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme zu geben.

1.6.2.

Auf der Grundlage der Beurteilung, der Dokumentation, der Praktikumsberichte und der Einschätzung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers wird das Praktikum von der Schule bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.

1.7.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit in den Praktikumsstellen entspricht der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.

2.

Praktikum im ersten Ausbildungsjahr im Altenwohn- und -pflegeheim

2.1.

Als Praktikumsstellen sind Altenwohn- und -pflegeheime geeignet.

2.2.

Aufgaben und Ziele im Praktikum

Die Schülerin oder der Schüler soll sich auf die Situation in der Praktikumsstelle einstellen und aktiv am Tagesablauf teilnehmen. Sie oder er soll

-

Pflegeverständnis und Pflegeleitbild der Institution kennenlernen;

-

Lebenswelt, Bedürfnisse und individuelle Alltagsbewältigung älterer und pflegebedürftiger Menschen kennenlernen;

-

sich in der Beobachtungsfähigkeit schulen und lernen, Informationen zu sammeln und weiterzuleiten;

-

Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfestellungen zur Erhaltung einer möglichst eigenständigen Lebensführung kennenlernen und anwenden;

-

ressourcenorientierte Unterstützung bei den verschiedenen Aktivitäten des täglichen Lebens unter Anleitung planen und durchführen;

-

den Einsatz prophylaktischer Maßnahmen kennenlernen und unter Anleitung durchführen;

-

Einblick in die Organisationsformen der Pflege erhalten;

-

Pflegedokumentationen kennenlernen;

-

an Pflegeplanungsgesprächen teilnehmen;

-

die psychosoziale Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen kennenlernen, insbesondere

*

die Ermittlung von Bedürfnissen und Interessen,

*

die Förderung gegenseitiger Kontakte,

*

Beratung des älteren und pflegebedürftigen Menschen,

*

Gruppenangebote, z. B. Beschäftigungen, Spiele, Veranstaltungen und Feiern.

3.

Praktikum im zweiten Ausbildungsjahr

3.1.

Als Praktikumsstellen sind geeignet

-

ambulante oder teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe,

-

Krankenhäuser mit geriatrischem Schwerpunkt,

-

psychiatrische Kliniken,

-

Einrichtungen der Gerontopsychiatrie,

-

betreute Wohngruppen.

3.2.

Praktikum in der ambulanten Altenhilfe

Aufgaben und Ziele im Praktikum

Die Schülerin oder der Schüler soll

-

Lebenswelt und Lebensbedingungen älterer Menschen in ihrer häuslichen Umgebung kennenlernen;

-

bei der Beratung, Betreuung und Pflege unter Berücksichtigung der individuellen Situation unter Anleitung mitwirken;

-

einen Einblick in die Organisation der ambulanten Pflege erhalten, z. B. Kostenregelung, Einsatzplanung, Zusammenarbeit mit anderen Diensten;

-

lernen, die Angehörigen in den Pflegeprozess einzubeziehen.

3.3.

Praktikum im Krankenhaus

Aufgaben und Ziele im Praktikum

Die Schülerin oder der Schüler soll

-

Einblick in die pflegerische und pflegerisch-rehabilitative Betreuung von Patienten erhalten und an der Durchführung beteiligt werden;

-

Krankheitszeichen, Gefährdungen und Therapiewirkungen erkennen und beobachten;

-

an der Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen teilnehmen;

-

an Visiten, Teambesprechungen, Fallbesprechungen, Pflegeplanungsgesprächen teilnehmen;

-

Einblick in verschiedene Therapien erhalten.

3.4.

Praktikum in der Gerontopsychiatrie

Aufgaben und Ziele im Praktikum

Die Schülerin oder der Schüler soll

-

Einsicht in die besondere Problematik psychisch kranker und behinderter älterer Menschen bekommen;

-

Verhaltens- und Reaktionsweisen im Kontext biographischer und situativer Gegebenheiten einschätzen lernen;

-

an der speziellen Betreuung und Begleitung psychisch kranker Menschen beteiligt werden;

-

Betreuungskonzepte kennenlernen;

-

an Fallbesprechungen und Pflegeplanungsgesprächen teilnehmen.

4.

Praktikum im dritten Ausbildungsjahr im Altenwohn- und -pflegeheim

Aufgaben und Ziele im Praktikum

Die Schülerin oder der Schüler soll

-

die Eigenständigkeit älterer Menschen erhalten und fördern;

-

ältere Menschen fachkompetent pflegen und betreuen;

-

die ärztlich angeordneten Maßnahmen selbständig durchführen;

-

in Ernährungs- und Gesundheitsfragen beraten;

-

die Angehörigen in den Pflegeprozess einbeziehen;

-

schwerkranke und sterbende ältere Menschen begleiten.


Anlage 3

(zu § 12 Abs. 1)

Stundentafel für die Altenpflegehilfe

 

Unterrichtsstunden

Pflichtbereich

 

Berufsübergreifender Lernbereich

 

Deutsch

100

Fremdsprache

20

Politik

30

 

150

Berufsbezogener Lernbereich

 

Berufskunde

80

Gerontologie

80

Medizinische Grundlagen

190

Pflege

220

Geragogik

105

 

675

Wahlpflichtbereich

 

Zur Profilbildung oder in

40

1. Gerontopsychiatrie,

 

2. Rehabilitation,

 

3. hauswirtschaftliche Versorgung,

 

4. Datenverarbeitung

 

 

40

Praktische Ausbildung

770

Gesamtstunden

1635

Anlage 4

(zu § 14 Abs. 4)

Bestimmungen über die praktische Ausbildung an verschiedenen Einsatzorten in der Altenpflegehilfe

1.

Gemeinsame Bestimmungen

1.1.

Allgemeine Ausbildungsziele

Die Schülerin oder der Schüler soll

-

ein Berufsverständnis entwickeln,

-

ein Pflegeverständnis entwickeln,

-

unter Anleitung einer Fachkraft bei der ganzheitlichen Pflege und Betreuung alter Menschen in Einrichtungen der Altenpflege tätig werden,

-

in Teilbereichen Aktivitäten der Pflege und Betreuung selbständig durchführen.

1.2.

Auswahl der Praktikumsstellen

Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Altenpflegeschule. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Praktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Altenpflegeschule im Einzelfall.

1.3.

Aufgaben der Praktikumsstelle

Die Praktikumsstelle muß die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte sicherstellen. Aufgabe der Praxisanleiterin oder des Praxisanleiters ist es, der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, ihre oder seine theoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten in berufliche Arbeitszusammenhänge unter Anleitung umzusetzen und zu erweitern. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter arbeitet während des Praktikums eng mit der Altenpflegeschule zusammen. Sie oder er führt mit der Schülerin oder dem Schüler begleitende Gespräche zur Reflexion des Lernprozesses.

1.4.

Aufgaben der Schülerin oder des Schüler

1.4.1.

Die Schülerin oder der Schüler soll die übertragenen Aufgaben fachlich korrekt, zuverlässig und pünktlich erledigen. Im Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter sollen die eigenen Verhaltensweisen hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert werden.

1.4.2.

Die Schülerin oder der Schüler hat einen Bericht über die praktische Ausbildung zu erstellen, der durch die jeweiligen Fachlehrerinnen oder Fachlehrer der Altenpflegeschule beurteilt wird.

1.5.

Aufgaben der Altenpflegeschule

1.5.1.

Die Altenpflegeschule ist für die Koordination zwischen der Ausbildung in der Schule und in der Praktikumsstelle verantwortlich.

1.5.2.

Die Altenpflegeschule formuliert geeignete Aufgabenstellungen aus den Fächern Pflege und Geragogik für die praktische Umsetzung, bezogen auf den jeweiligen Einsatzort.

1.5.3.

Die Altenpflegeschule berät die Praxisanleiterin oder den Praxisanleiter in pädagogischen und inhaltlichen Fragen der praktischen Ausbildung.

1.5.4.

Praktikumsstellen und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter sind vor Beginn des jeweiligen Praktikums über die Ziele und Inhalte zu informieren; ihnen ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu geben.

1.5.5.

Das Praktikum wird durch eine qualifizierte Fachkraft der Altenpflegeschule betreut. Während des Praktikums finden mindestens zwei Besuche in den Praktikumsstellen durch die betreuende Fachkraft statt, die der Kooperation und der Reflexion des individuellen Lernprozesses dienen.

1.5.6.

Zur Reflexion der Arbeit und der Anforderungen in den Praktikumsstellen finden während des Praktikums zwei bis drei Treffen mit den Schülerinnen und Schülern statt.

1.6.

Beurteilung und Bewertung des Praktikums

1.6.1.

Am Ende des Praktikums erstellt die Praktikumsstelle eine Beurteilung. Der Schülerin oder dem Schüler ist Gelegenheit zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme zu geben.

1.6.2.

Auf der Grundlage der Beurteilung, der Praktikumsberichte und der Einschätzung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers wird das Praktikum von der Altenpflegeschule bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.

1.7.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit in den Praktikumsstellen entspricht der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.

2.

Praktikum im Altenwohn- und -pflegeheim

2.1.

Als Praktikumsstellen sind Altenwohn- und -pflegeheime geeignet.

2.2.

Aufgaben und Ziele im Praktikum

Die Schülerin oder der Schüler soll sich auf die Situation in der Praktikumsstelle einstellen und aktiv am Tagesablauf teilnehmen. Sie oder er soll

-

Pflegeverständnis und Pflegeleitbild der Institution kennenlernen;

-

Lebenswelt, Bedürfnisse und individuelle Alltagsbewältigung älterer und pflegebedürftiger Menschen kennenlernen;

-

sich in der Beobachtungsfähigkeit schulen und lernen, Informationen zu sammeln und weiterzuleiten;

-

Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfestellungen zur Erhaltung einer möglichst eigenständigen Lebensführung kennenlernen und anwenden;

-

ressourcenorientierte Unterstützung bei den verschiedenen Aktivitäten des täglichen Lebens unter Anleitung durchführen;

-

den Einsatz prophylaktischer Maßnahmen kennenlernen und unter Anleitung durchführen;

-

Einblick in die Organisationsformen der Pflege erhalten;

-

Pflegedokumentationen kennenlernen;

-

an Pflegeplanungsgesprächen teilnehmen;

-

die psychosoziale Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen kennenlernen, insbesondere

*

die Ermittlung von Bedürfnissen und Interessen,

*

die Förderung gegenseitiger Kontakte,

*

Beratung des älteren und pflegebedürftigen Menschen,

*

Gruppenangebote, z. B. Beschäftigungen, Spiele, Veranstaltungen und Feiern.

3.

Praktikum in der ambulanten Altenhilfe

3.1.

Als Praktikumsstellen sind ambulante oder teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe geeignet.

3.2.

Aufgaben und Ziele im Praktikum

Die Schülerin oder der Schüler soll

-

Lebenswelt und Lebensbedingungen älterer Menschen in ihrer häuslichen Umgebung kennenlernen;

-

bei der Beratung, Betreuung und Pflege unter Berücksichtigung der individuellen Situation unter Anleitung mitwirken;

-

einen Einblick in die Organisation der ambulanten Pflege erhalten, z. B. Kostenregelung, Einsatzplanung, Zusammenarbeit mit anderen Diensten.


Anlage 5

Link auf Abbildung


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