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Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen

Vom 25. September 2008

Veröffentlichungsdatum:03.11.2008 Inkrafttreten01.10.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 877
Bezug (Rechtsnorm)BZRG § 30, BremKTG § 19, IfSG § 34, SGB 8 § 20, SGB 8 § 24, SGB 8 § 35a, SGB 8 § 43, SGB 8 § 72a, SGB 8 § 79, SGB 8 § 104, SGB 8 § 105, SGB 9 § 2, SGB8AG § 13
Zitiervorschlag: "Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen vom 25. September 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 877)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:25.09.2008
Fassung vom:25.09.2008
Gültig ab:01.10.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 30 BZRG, § 19 BremKTG, § 34 IfSG, § 20 SGB 8, § 24 SGB 8, § 35a SGB 8, § 43 SGB 8, § 72a SGB 8, § 79 SGB 8, § 104 SGB 8, § 105 SGB 8, § 2 SGB 9, § 13 SGB8AG
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 877
Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen

Richtlinien zur Förderung und Betreuung
von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im
Land Bremen

Vom 25. September 2008

1.
Die nachfolgenden Richtlinien werden erlassen zur Ausführung der §§ 2, 3 und 15 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes vom 19. Dezember 2000 (BremKTG), des § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006, i.V.m. § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom 17. September 1991 (BremAGKJHG), unter Berücksichtigung der Novellierung des SGB VIII vom 27. Dezember 2004 (TAG) und vom 1. Oktober 2005 (Kick).
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Jugendhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden in der Stadtgemeinde Bremen durch das Amt für Soziale Dienste als Jugendamt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch das Amt für Jugend und Familie als Jugendamt wahr genommen.
2
2.1
Kindertagespflege ist eine eigenständige Form der Tagesbetreuung für Kinder mit einem überwiegenden familienergänzenden Charakter. Die Kinder werden von einer geeigneten Betreuungsperson (Tagespflegeperson) betreut. Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt. Es handelt sich um eine Leistung, die vorrangig für Kinder in den ersten drei Lebensjahren, frühestens ab der achten Lebenswoche und ergänzend für Kinder bis zu 14 Jahren geeignet ist.
Kindertagespflege soll:
die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
die Erziehung u. Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
2.2
2.2.1
Als Tagespflegepersonen werden nur volljährige Personen vermittelt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Erfahrungen im Umgang mit Kindern,
Bereitschaft, auf die Erziehungsvorstellungen der Personensorgeberechtigten einzugehen,
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen und Institutionen, insbesondere mit Kindertageseinrichtungen, und
Teilnahme an einer pädagogischen Grundqualifizierung sowie tätigkeitsbezogene Fortbildung.
Zur Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII ist ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie ein Gesundheitszeugnis von der Tagespflegeperson vorzulegen.
2.2.2
Als mögliche Tagespflegepersonen werden die Eltern eines Kindes, der Ehegatte eines Elternteils des Kindes sowie alle Personen, die mit dem Kind in ständiger Haushaltsgemeinschaft leben, ausgeschlossen.
Großeltern werden nur vermittelt, wenn sie die Voraussetzungen der für Tagespflegepersonen notwendigen Qualifikationsvoraussetzung erfüllen.
2.3
Kindertagespflege kann unterschiedliche Betreuungszeiten umfassen, auch Nacht- oder Wochenendbetreuung, sie ist jedoch keine 24-Stunden-Betreuung.
Die Entscheidung über den erforderlichen täglichen und wöchentlichen Zeitumfang der Tagespflege eines Kindes muss sich aus seinem individuellen Förderungs- und Betreuungsbedarf, aus der konkreten Familiensituation, aus den regelmäßigen Abwesenheiten der Eltern, den notwendigen Wegezeiten der Eltern sowie den notwendigen Überleitungsgesprächen zwischen Tagespflegeperson und Eltern ergeben.
Zur Förderung und Betreuung eines Kindes kann Tagespflege vermittelt werden:
für höchstens 12 Betreuungsstunden pro Tag,
für höchstens 60 Betreuungsstunden pro Woche.
Dies gilt nicht für Nacht- oder Wochenendbetreuung (z.B. Schichtdienst).
3.
3.1
3.1.1
Zum Zwecke der ausreichenden Auswahl bei der Vermittlung von Kindern sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig geeignete Tagespflegepersonen anwerben und entsprechende Dateien mit den notwendigen personenbezogenen und sozialen Angaben sowie mit den Wohnungsbeschreibungen führen.
3.1.2
Vermittelt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Tagespflegeperson für ein Kind, ist es – unabhängig davon, wer die Kosten der Tagespflege trägt – verpflichtet zu prüfen,
ob Tagespflege die geeignete Form der Betreuung und Förderung für dieses Kind ist und
ob sich die vorgeschlagene Person sowie der vorgesehener Betreuungsort für die Betreuung und Förderung eines Kindes eignen. Eine von der/dem Personensorgeberechtigten eines Kindes vorgeschlagene Tagespflegeperson ist vorrangig zu überprüfen und bei Eignung als vermittelt zu bestätigen.
3.1.3
Die Prüfung der Eignung der Tagespflegeperson sowie der Geeignetheit und des Erfordernisses der Kindertagespflege für ein Kind müssen vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
3.2
3.2.1
Wird bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme der Kosten für eine Tagespflege – Tagespflegegeld – beantragt, muss zusätzlich überprüft werden, ob Tagespflege für das Kind im Sinne der Ziffer 4 erforderlich ist.
3.2.2
Wird im Einzelfall Kostenübernahme für eine bereits bestehende Kindertagespflege beantragt, muss die Prüfung der Eignung der Tagespflegeperson sowie der Geeignetheit und des Erfordernisses der Tagespflege für ein Kind nachträglich erfolgen. Dabei ist auch die bereits zwischen der Tagespflegeperson und dem Kind bestehende Beziehung zu würdigen.
Die Kosten der Tagespflege werden von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei einer nachträglichen Überprüfung nur dann übernommen, wenn alle Voraussetzungen für eine Förderung der Kinder in Kindertagespflege festgestellt werden konnte.
Wird die Eignung einer Tagespflegeperson, einer Tagespflegesituation oder der Maßnahme für ein bestimmtes Kind verneint, darf eine Vermittlung nicht stattfinden und muss ein bestehendes Kindertagespflegeverhältnis umgehend beendet und eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt werden.
3.2.3
Eine Kostenübernahme soll frühestens ab Antragstellung der Eltern erfolgen.
Für jedes betreute Kind wird zwischen den Personensorgeberechtigten und der zukünftigen Tagespflegeperson unter Berücksichtigung der Kostenübernahmezusicherung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eine schriftliche Betreuungsvereinbarung geschlossen. Der Betreuungsvertrag hat verbindlich für alle Beteiligten Regelungen zu treffen, insbesondere:
Beginn, Umfang und Betreuungszeiten der Tagespflegekinder,
Vertretungsregelung,
Ort der Betreuung,
die Anzahl der Tagespflegekinder,
Verhalten im Krankheitsfall, bei Unfällen des Kindes,
die Eingewöhnungsphase des Betreuungsverhältnisses und
Kündigung des Betreuungsvertrages,
Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigten.
Für diesen Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vertragsformulare zur Verfügung stellen.
3.2.4
Die laufenden Geldleistungen umfassen die Erstattung des bei der Tagespflegeperson entstehenden Sachaufwandes, einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, sowie die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Unfallversicherung und die hälftige Erstattung angemessener Aufwendungen für die Alters- und Sozialversicherung. Art und Höhe des von den Stadtgemeinden zu zahlenden Tagespflegegeld richten sich nach den Verwaltungsvorschriften der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales gemäß § 13 BremAGKJHG.
3.2.5
Die Heranziehung der Eltern zu den Ausgaben der Stadtgemeinden für die Kindertagespflege richtet sich unter angemessener Berücksichtigung der Betreuungszeiten in der Kindertagespflege nach den Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen in der jeweiligen Stadtgemeinde (§ 19 Abs. 6 BremKTG).
4.
4.1
Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der/des Personensorgeberechtigten sowie in anderen kindgerechten Räumen kann für ein Kind erforderlich sein:
a)
bei regelmäßiger Abwesenheit des alleinerziehenden oder beider Elternteile wegen Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums,
b)
bei regelmäßiger Abwesenheit des alleinerziehenden oder beider Elternteile wegen Berufstätigkeit,
c)
bei regelmäßiger Abwesenheit beider Elternteile wegen Berufstätigkeit des einen Elternteiles und gleichzeitiger Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums des anderen Elternteils,
d)
bei regelmäßiger Abwesenheit des alleinerziehenden oder beider Elternteile bei Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, im Sinne des Zweiten Buches,
e)
bei längerfristiger Krankheit, gesundheitlicher Rehabilitationsmaßnahme ohne Leistungsverpflichtung der Krankenkasse oder einer wesentlichen Behinderung des Elternteils, der das Kind alleine betreut und fördert bzw. der es wegen der Berufstätigkeit, Ausbildung, Umschulung, beruflichen Weiterbildung oder eines Studiums des anderen Elternteils überwiegend betreut und fördert,
f)
bei einer wesentlichen Behinderung des Elternteils, der das Kind alleine betreut und fördert, soweit nicht die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 SGB VIII vorliegen,
g)
zur Gewährleistung einer dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII.
4.2
Bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX, sowie § 35a SGB VIII kann Tagespflege dann als erforderliche Maßnahme gelten, wenn eines der Kriterien unter Ziffer 4.1a bis 4.1g erfüllt ist.
5.
5.1
Sind für eine Altersgruppe in einem überschaubaren Sozialraum verschiedene Angebote der täglichen Förderung und Betreuung von Kindern vorhanden, ist vor der Vermittlung und Kostenübernahmeentscheidung zu klären,
ob diese Form der Tagesbetreuung geeignet und notwendig ist und
ob ggf. vorhandene Entwicklungsverzögerungen oder -störungen eines Kindes durch die gewählte Form der Förderung und Betreuung voraussichtlich günstig beeinflusst und abgebaut werden können und
ob im Rahmen der gewählten Form die angemessene Förderung und Betreuung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes sichergestellt werden kann.
5.2
Kinder haben gemäß § 24 SGBVIII einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens, dies gilt spätestens ab ihrem vollendeten 3. Lebensjahr. Kindertagespflege wird ergänzend zur Verfügung gestellt.
Die vermittelnden und finanzierenden Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf achten, dass Kinder, die im Laufe eines Jahres das 3. Lebensjahr vollenden, rechtzeitig im Rahmen der vorgegebenen Fristen desselben Jahres für einen Kindergartenbesuch angemeldet werden.
6.
6.1
Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson, dem Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen kindgerechten Räumen stattfinden. Kindertagespflege kann auch in Räumen von Tageseinrichtungen erfolgen. Voraussetzungen und Bedingungen sind jeweils einzelfallbezogen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen.
Die Räumlichkeiten müssen genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe bieten. Die Ausstattung des Mobiliars und des Spiel- und Beschäftigungsmaterials hat altersentsprechend und kindgerecht zu sein. Garten und Grünflächen sollen möglichst vorhanden oder ein Spielplatz muss gut erreichbar sein.
Räumlichkeiten, in denen Kinder betreut werden, sind während der Betreuungszeit rauchfrei zu halten (Bremer Nichtraucherschutzgesetz BremNischG).
6.1.1
Bei der Kindertagespflege in anderen Räumen soll die Spielfläche für die Altersgruppe der unter Dreijährigen 3,5m2 und für über Dreijährige 2,5m2 pro Kind betragen. Eine Schlafmöglichkeit in einem Ruheraum ist für jedes Kind unter sechs Jahren vorzuhalten. Schulkinder benötigen einen ruhigen Arbeitsplatz zur Erledigung der Hausaufgaben. Eine Funktionsküche mit Kochmöglichkeiten ist ausreichend. Der Sanitärbereich muss eine Toilette sowie eine Wickelmöglichkeit enthalten. Die telefonische Erreichbarkeit ist erforderlich.
Die Räumlichkeiten sind rauchfrei zu halten (Nichtraucherschutzgesetz – BremNischG).
6.1.2
Die Durchführung von Kindertagespflege in anderen Räumen bedarf der Genehmigung durch die Bauordnung. Eine entsprechende Nutzungsänderung ist zu beantragen.
Bei Beköstigungen sind die Lebensmittelrechtsbestimmungen zu berücksichtigen.
6.2
In der Kindertagespflege können pro Tagespflegeperson bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Davon sollen nicht mehr als zwei Kinder pro Tagespflegeperson unter einem Jahr alt sein.
Insgesamt über die Woche verteilt, kann eine Kindertagespflegeperson, bis zu acht Kinder betreuen.
Die Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII kann auch für weniger als fünf Kinder erteilt werden, wenn dies aufgrund der Geeignetheit der Tagespflegeperson, der Größe oder der Ausstattung der für Kindertagespflege genutzten Räume erforderlich ist oder andere Gründe für eine Beschränkung vorliegen.
6.2.1
Betreuungsfreie Zeiten
Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Kalenderjahr. Der Beginn einer Kindertagespflegeleistungsart während dieser Zeit ist nicht möglich.
Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeiten ist mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.
Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, mit einer oder mehreren Tagespflegepersonen zu kooperieren, die bei ihrem Ausfall die Betreuung der geförderten Kinder sicherstellen. Die Kooperationspartner sind den Sorgeberechtigten zu nennen.
Ist es weder den Sorgeberechtigten noch der Tagespflegeperson möglich, im Krankheitsfall oder der betreuungsfreien Zeit der Tagespflegeperson eine Ersatzbetreuung sicherzustellen, weisen die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine andere Tagespflegeperson nach.
6.3
Zur Prüfung der persönlichen Eignung einer Tagespflegeperson bieten insbesondere folgende Kriterien Orientierung:
Persönliche Eigenschaften:
Zuverlässigkeit,
Belastbarkeit,
Interesse und Einfühlungsvermögen.
Sachkompetenz:
Personale, fachliche, methodische und kooperative Kompetenzen, z.B. die Fähigkeit zu differenzierter Wahrnehmung,
zur Reflexion,
zum Dialog und konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik.
Ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie ein Gesundheitszeugnis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 - 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 - 6 IfSG sind vorzulegen. Die Vorlage eines Führungszeugnisses soll von allen im Haushalt der Tagespflegeperson strafmündigen lebenden Personen verlangt werden. Diese sind spätestens nach fünf Jahren zu erneuern.
6.3.1
Geeignete Tagespflegepersonen für die heilpädagogische Kindertagespflege und die Tagesbetreuung in einer Familie als Hilfe zur Erziehung
Für die Betreuung und Förderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne des § 2 SGB IX und des § 35a SGB VIII im Rahmen von Kindertagespflege sowie die Tagesbetreuung in einer Familie als Hilfe zur Erziehung kommen nur Personen in Betracht, die sich neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 6.1 ff und 6.3 zur Durchführung einer heilpädagogischen Tagespflege durch eine entsprechende sozialpädagogische Ausbildung qualifiziert haben und/oder die als Tagespflegepersonen bereits tätig sind und tätigkeitsspezifische Zusatzqualifikationen erworben haben.
7.
7.1
Eine schriftliche Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege ist ab dem ersten zu betreuenden Kind gemäß § 43 SGB VIII erforderlich. Diese Erlaubnis kann für bis zu fünf gleichzeitig zu betreuende Kinder ausgestellt werden.
Es können zwei Tagespflegepersonen bis zu zehn Kinder gleichzeitig in anderen geeigneten Räumen betreuen (siehe Pkt. 6.2).
Im Fall der gemeinsamen Nutzung von anderen geeigneten Räumen ist die vertragliche und persönliche Zuordnung der einzelnen Kinder zu einer bestimmten Tagespflegeperson Voraussetzung.
In der Woche kann eine Tagespflegeperson bis zu acht Kinder zu unterschiedlichen Zeiten betreuen.
Werden von zwei Tagespflegepersonen mehr als acht fremde Kinder in anderen Räumen betreut, soll mindestens eine Tagespflegeperson eine sozialpädagogische Fachkraft sein.
Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.
7.2
Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.
7.3
Wer ohne Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII und Ziffer 2.1 der vorliegenden Richtlinie, Kinder in Kindertagespflege betreut, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu € 500 geahndet werden. Daneben ist zu prüfen, ob ein Verfahren nach § 105 SGB VIII einzuleiten ist. Die Eltern sind aufzufordern, ihre Kinder aus der Kindertagespflege herauszunehmen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist für das Bußgeldverfahren zuständig und hat die Verpflichtung, ein alternatives Angebot zu unterbreiten.
8.
8.1
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen keine Person beauftragen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171 (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht), 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184e (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), 225 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) des Strafgesetzbuchs verurteilt oder ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.
8.1.2
Von einer Vermittlung als Tagespflegeperson und von der Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist auch dann abzusehen, wenn die Tagespflegeperson sich in der häuslichen Gemeinschaft mit Personen, die Drogen-, Methadon oder andere Suchtmittel (Alkohol) einnehmen, oder gegen die ein eingeleitetes Strafverfahren vorliegt, befindet bzw. sich im Umfeld solcher Personen aufhält.
8.2
Die Gründe, die ggf. zum Ausschluss der Vermittlung oder zur Versagung der Pflegeerlaubnis als Tagespflegeperson führen, sind auch maßgeblich für die Auflösung eines vermittelten Kindertagespflegeverhältnisses, für den Widerruf der Pflegeerlaubnis und folglich für die Einstellung der Pflegegeldzahlungen.
9.
9.1
Tagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten, sowie Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Dazu gehören Beratungen u.a. in pädagogischen, finanziellen und rechtlichen Fragen, sowie bei der Konfliktbewältigung und bei vertraglichen Fragen zum Betreuungsvertrag.
Für Tagespflegepersonen müssen in Ergänzung zur individuellen Beratung auch regelmäßige Gruppengespräche durchgeführt werden.
9.2
Tagespflegepersonen müssen an speziellen Qualifizierungsprogrammen teilnehmen. Nach einer Grundqualifizierung von 50 Stunden kann das Qualifizierungsmodul 2 mit 120 Stunden tätigkeitsbegleitend durchgeführt werden. Für Kindertagespflege in externen Räumen ist eine zusätzliche Qualifikation für die spezifischen Anforderungen erforderlich.
Für sozialpädagogische Fachkräfte wird eine auf die Besonderheit der Kindertagespflege abgestimmte, gekürzte Qualifizierung von mindestens 25 Stunden vorgehalten.
Darüber hinaus wird die Teilnahme an begleitenden Fortbildungsangeboten als verbindliche Voraussetzung für die Vermittlung festgelegt.
10.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen regelmäßig den Bedarf an Kindertagespflegeplätzen fest. Ggf. tragen sie durch Information und Beratung von Antragstellerinnen/Antragstellern, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch eine Überprüfung der Angemessenheit von Finanzierungsmodellen zum Ausbau des Kindertagespflegeangebotes gemäß § 79 SGB VIII bei.
11.
Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe können Werbungs-, Prüfungs-, Vermittlungs- und Beratungsaufgaben an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Fortbildungsaufgaben an anerkannte Träger der Fort- oder Weiterbildung delegieren. Die Gesamtverantwortung für das Kindertagespflegeangebot einer Stadtgemeinde, die Entscheidung über die Zahlung von Pflegegeld und die Erteilung oder Versagung von Pflegeerlaubnissen bleibt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorbehalten.
12.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann begründete Ausnahmen von einzelnen Mindestanforderungen zulassen, soweit dadurch die angemessene Förderung und Betreuung der Kinder nicht beeinträchtigt wird.
13.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft.
Die „Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Tagespflegepersonen im Land Bremen vom 10. Oktober 2002“ treten am 30. September 2008 außer Kraft.

Bremen, den 25. September 2008

Die Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales


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