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Ergänzender Erlass des Senats zum Bremischen Gesetz zur Erleichterung von Investitionen

Veröffentlichungsdatum:15.04.2009 Inkrafttreten01.04.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2009 bis 31.12.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 448

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:31.03.2009
Fassung vom:31.03.2009
Gültig ab:01.04.2009
Gültig bis:31.12.2010  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 448
Ergänzender Erlass des Senats zum Bremischen Gesetz zur Erleichterung von Investitionen

Ergänzender Erlass des Senats zum Bremischen
Gesetz zur Erleichterung von Investitionen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Freien Hansestadt Bremen sind bis zum 31. Dezember 2010 die Vorschriften dieses Erlasses ergänzend zu beachten.

1.
a)
Die Nutzung der Handlungsspielräume gemäß § 2 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen ist dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich freigestellt. Die Auftragsvergabe nach der vor Inkrafttreten des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen geltenden Rechtslage bleibt unverändert möglich. Eine Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen besteht in diesen Fällen ebenso wenig wie die Pflicht zur Beteiligung einer erhöhten Mindestbieterzahl nach § 2 Abs. 1, Sätze 2 und 3.
b)
Wird von einer beschleunigten Auftragsvergabe nach dem Bremischen Gesetz zur Erleichterung von Investitionen Gebrauch gemacht, so gelten die Vorschriften des Gesetzes als Ganzes. Eine Auswahl einzelner Vorschriften ist nicht gestattet.
c)
Soweit von der Möglichkeit nach § 2 Abs. 1 Gebrauch gemacht wird, ist bei der Auswahl der Bieter ein Preis- und Leistungswettbewerb sicherzustellen. Insbesondere bei freihändigen Vergaben, aber auch bei beschränkten Ausschreibungen sollen Bieter überregional einbezogen und der Kreis der aufgeforderten Bieter bei der Vergabe von gleichartigen Aufträgen durch einen Auftraggeber variiert werden. Abweichungen von dieser Regelung sind in der Vergabeakte besonders zu begründen.
d)
Das Gesetz geht bei seiner Anwendung ausschließlich solchen landesrechtlichen Bestimmungen vor, die die Durchführung bestimmter Vergabeverfahren unmittelbar oder durch Verweis auf andere Bestimmungen (z. B. Vergabe-, Vertrags- oder Verdingungsordnungen) anordnen. Alle übrigen Vorschriften (Verwendung sozialer und ökologischer Kriterien, Kontrollen und Sanktionen, Vertragsbedingungen, Präqualifikation) sind unverändert zu beachten.
e)
Der Begriff der „Investitionen“ ist nicht im haushaltsrechtlichen Sinne zu verstehen. Die Möglichkeit zur beschleunigten Vergabe besteht insbesondere auch bei der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.
2.
a)
Bei öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte kann entsprechend der jeweiligen Ziffern II der Erlasse des BMWi vom 29. Januar 2009 und des BMVBS vom 27. Januar 2009 sowie der Ziffer IV des Erlasses des BMVBS („Beschleunigung investiver Maßnahmen“) verfahren werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Geltungszeitraum dieses Erlasses die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren und die Verkürzung der Bewerbungs- und Angebotsfristen wegen Dringlichkeit des Auftrages vorliegen.
b)
Zur Evaluierung gemäß Ziffer III des Erlasses des BMVBS vom 27. Januar 2009 ist der öffentliche Auftraggeber nur dann verpflichtet, wenn der Auftrag in Ausübung der Bundesauftragsverwaltung vergeben wird.
c)
Im Übrigen haben die Erlasse der Bundesregierung in Bremen keine Geltung, soweit nicht Aufgaben der Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen werden. Insbesondere haben die bremischen Vergabestellen wie bisher Nachweise über die Eignung eines Bieters zu verlangen.
3.
Bei öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die regelmäßige Festlegung einer Angebotsfrist von 10 Tagen gerechtfertigt.
Dies gilt auch, wenn von der Anwendung des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen kein Gebrauch gemacht wird.
4.
Die Geltung der Dienstanweisung wird weder durch das Bremische Gesetz zur Erleichterung von Investitionen noch durch dieses Rundschreiben berührt. Die Zuständigkeit des Vergabeausschusses und die Vorlagepflichten bleiben unangetastet.
5.
Die bremischen öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen die gemäß § 2 Absätze 3 und 4 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen bereitzustellenden Informationen auf der Internetplattform www.vergabe.bremen.de (Bekanntmachungsworkflow). Auf Anfrage unter info@vergabe.bremen.de wird den öffentlichen Auftraggebern zu diesem Zweck der Zugang zu dieser Internetplattform eröffnet.
6.
Diese Bestimmungen treten zum 1. April 2009 in Kraft und zum 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Bremen, 31. März 2009

Der Senat


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