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Erlass der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales über die Zulassung privater Sachverständiger zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB (Gegenprobenerlass)

vom 23.09.2009

Veröffentlichungsdatum:12.10.2009 Inkrafttreten13.10.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 895
Bezug (Rechtsnorm)LFGB § 43
Zitiervorschlag: "Erlass der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales über die Zulassung privater Sachverständiger zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB (Gegenprobenerlass) (Brem.ABl. 2009, S. 895)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:23.09.2009
Fassung vom:23.09.2009
Gültig ab:13.10.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 43 LFGB
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 895
Erlass der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales über die Zulassung privater Sachverständiger zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB (Gegenprobenerlass)

Erlass
der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales über die Zulassung privater
Sachverständiger zur Untersuchung von amtlich
zurückgelassenen Proben gemäß § 43 Absatz 1
Satz 2 LFGB (Gegenprobenerlass)

Die Zulassung von Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB erfolgt nach folgenden Bestimmungen:

1.
Die Zulassung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Sie wird befristet und widerruflich erteilt und gilt für das in der Zulassung näher bestimmte Untersuchungsgebiet für die Untersuchung von Gegenproben. Die Zulassung kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
2.
Als Sachverständige dürfen nur die in § 2 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben – Verordnung – GPV)1 genannten Personen zugelassen werden.
3.
Der den Antrag stellende Sachverständige muss über ein Labor verfügen, dessen Ausstattung ihm die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen bei Gegenproben auf dem beantragten Untersuchungsgebiet ermöglicht. Das Antragsverfahren richtet sich nach der GPV. Das Labor kann von Bediensteten der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales jederzeit überprüft werden.
4.
Bei der Zulassung sind die Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, die Anforderungen nach Anlage 1 der GPV jederzeit einzuhalten.
5.
Bei Sachverständigen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland haben und dort bereits für die Untersuchung von Gegenproben amtlich zugelassen sind, wird, sofern dieses nachgewiesen ist, die Zulassung anerkannt.
6.
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales macht die amtliche Zulassung des Sachverständigen im amtlichen Teil der Tageszeitungen der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Gleichzeitig werden von der amtlichen Zulassung die zuständigen obersten Landesbehörden und das BVL unterrichtet.

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 23. September 2009

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Fußnoten

1)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009


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