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Betriebsanweisung Nr. 01/2010 / Zeichnungsrichtlinie Vorbemerkungen

Veröffentlichungsdatum:03.03.2010 Inkrafttreten17.02.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 143
Zitiervorschlag: "Betriebsanweisung Nr. 01/2010 / Zeichnungsrichtlinie Vorbemerkungen (Brem.ABl. 2010, S. 143)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:17.02.2010
Fassung vom:17.02.2010
Gültig ab:17.02.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 143
Betriebsanweisung Nr. 01/2010 / Zeichnungsrichtlinie Vorbemerkungen

Betriebsanweisung Nr. 01/2010 / Zeichnungsrichtlinie
Vorbemerkungen

Für externe Verpflichtungen des Eigenbetriebes sind grundsätzlich zwei Unterschriften von Bevollmächtigten erforderlich.

Für die Unterschrift links ist in der Regel der/die nächst höhere Vorgesetze zuständig.

Für die Unterschrift rechts ist der/die Verfasser/in zuständig oder gegebenenfalls in Abhängigkeit der Betragswerte der/die direkte Vorgesetze des/der Verfassers/in zuständig (siehe Übersicht Vollmachten).

Für das Unternehmen zeichnet die Betriebsleitung ohne Zusatz. Die bestellten Vertreter bzw. Vertreterinnen (Abteilungsleiter/in) zeichnen in dieser Eigenschaft mit dem Zusatz „in Vertretung“ (i.V.).

Ist die 1. Vertretung der Betriebsleitung zugleich der/die direkte Vorgesetzte, der/die gemäß der Auftragsgröße die Unterschrift rechts zu leisten hat, so hat die 2. Vertretung der Betriebsleitung die Unterschrift links zu leisten.

Die Unterschrifts-Vollmachten gelten ab dem heutigen Tag.

Bremen, den 17. Februar 2010

Stadtgrün Bremen
gez. Höfter

Anlage Zeichnungsrichtlinie


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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