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Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen - Handlungshilfe -

Vom 1. April 2004

Veröffentlichungsdatum:13.04.2004 Inkrafttreten01.04.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2004 bis 09.07.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 259

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.04.2004
Fassung vom:01.04.2004
Gültig ab:01.04.2004
Gültig bis:09.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 259
Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen - Handlungshilfe -

Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen
- Handlungshilfe -

Vom 1. April 2004

Inhaltsverzeichnis

1.

Einleitung

2.

Geltungsbereich

3.

Begriff Dienstkraftfahrzeuge

4.

Umweltschutz

5.

Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen

6.

Mitnahme Dritter

7.

Beschaffung

8.

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen aus dem Sondervermögen Immobilien und Technik

9.

Bewirtschaftung

10.

Wartung und Pflege

11.

Werbung

12.

Betanken der Dienstkraftfahrzeuge

13.

Fahrtnachweise

14.

Abstellen der Kraftfahrzeuge

15.

Außerdienstliche Mitbenutzung

16.

Unfälle

17.

Haftung

18.

Dienstliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge

19.

Car-Sharing

20.

Benutzung von Taxen

1.
Der Senat hat am 2. März 2004 beschlossen, die Bestimmungen für das Kraftfahrwesen der Freien Hansestadt und Stadtgemeinde Bremen vom 14. August 1962 mit Wirkung vom 1. April 2004 aufzuheben.
Künftig wird die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen nur noch in den Verwaltungsvorschriften zu § 52 der Landeshaushaltsordnung durch den Senator für Finanzen verbindlich geregelt. Im Übrigen ist es Aufgabe der Dienststellen, erforderliche Regelungen in ihrem Verantwortungsbereich zu treffen.
Zur Unterstützung stellt der Senator für Finanzen eine Handlungshilfe zur Verfügung, die aus Gründen eines einheitlichen Vorgehens in der Regel zu beachten ist.
Diese Handlungshilfe ist auch im Intranet im Verwaltungsportal InfoSys (www.infosys.intra) unter dem Suchbegriff „Dienstkraftfahrzeuge“ zu finden und wird auch dort aktualisiert werden.
2.
Diese Handlungshilfe gilt für alle Dienststellen und Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
3.
Als Dienstkraftfahrzeuge gelten die für das Land und die Stadtgemeinde Bremen zugelassenen Kraftfahrzeuge einschließlich der Anhänger.
4.
Aus Gründen des Umweltschutzes sollen vorrangig öffentliche Verkehrsmittel bei der Erledigung von Dienstgeschäften benutzt werden.
5.
Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn:
die Art oder die Dringlichkeit der Dienstgeschäfte dies erfordert,
ein wirtschaftlicher Einsatz gesichert ist,
die entstehenden Mehrbelastungen gegenüber der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in vertretbarem Verhältnis zur Zeiteinsparung und zu den Beeinträchtigungen der Umwelt stehen.
Über den Einsatz eines Dienstkraftfahrzeuges entscheidet die Stelle, die für die Genehmigung der Dienstreise bzw. des Dienstgangs zuständig ist.
Dienstkraftfahrzeuge sind nach Möglichkeit auch dienststellenübergreifend zu nutzen.
6.
In Dienstkraftfahrzeugen dürfen verwaltungsfremde Personen in der Regel nur dann mitgenommen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Versicherungsschutz ist für mitfahrende Personen gegeben.
7.
Die Entscheidung über die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen treffen die Dienststellen als wirtschaftlicher Nutzer. Sie legen nach den dienstlichen Erfordernissen auch Sonderausstattungen fest.
Nach der vom Senat am 6. September 1994 beschlossenen für alle Dienststellen verbindlichen Beschaffungsordnung beschaffen die Bremer Entsorgungsbetriebe (BEB) als zentrale Beschaffungsstelle sämtliche in Bremen eingesetzten Dienstkraftfahrzeuge. Sondervereinbarungen gibt es u.a. für die Beschaffung von Fahrzeugen der Senatsmitglieder, der Senatskanzlei, der Polizei und der Feuerwehr. Aufgabe der zentralen Beschaffungsstelle ist u.a. der kostengünstige Einkauf, der Abschluss von Kauf-/Leasingverträgen sowie die Beratung der Dienststellen in Kraftfahrzeugangelegenheiten. Die BEB sind im Rahmen ihrer Haltereigenschaft für die Zulassung/Veräußerung der Fahrzeuge sowie für die Entrichtung von Steuern, Versicherungen etc. verantwortlich. Durch Vertrag vom 29. Juni 1999 über Kfz-Dienstleistungen (insbes. § 2) hat BEB die Durchführung bestimmter Aufgaben (Entrichtung von Steuern und Versicherungen, Abwicklung von Schadensfällen, Veräußerung von Fahrzeugen) Entsorgung Nord GmbH (ENO) übertragen.
Nähere Auskünfte:
Herr Klinker (BEB); Tel.: 361 5 94 34;
E-Mail: klinker@bremereb.de
Herr Behrens (ENO); Tel.: 618 4256;
E-Mail: Wolfgang.Behrens@ENO-Bremen.de
8.
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 schafft die Möglichkeit, auch Dienstkraftfahrzeuge als mobiles Vermögen aus dieser Betriebsform zu beschaffen und zu finanzieren. Bislang beschaffen die großen Ausstattungsbereiche Polizei und Feuerwehr ihre Fahrzeuge über das Sondervermögen. Das Gesetz hält diese Möglichkeit auch für andere Verwaltungsbereiche, die eine größere Anzahl von Fahrzeugen vorhalten müssen, grundsätzlich offen. Es wird empfohlen, vor einer Beschaffungsentscheidung Kostenvergleiche mit anderen Alternativen (Kauf/ Leasing über BEB) durchzuführen.
Nähere Auskünfte: Frau Scheibler (Gebäude- und TechnikManagement Bremen), Tel.: 361 76706; E-Mail: barbara.scheibler@gtm.bremen.de.
9.
Die Bewirtschaftung der Dienstkraftfahrzeuge erfolgt grundsätzlich durch die nutzende Stelle. Sie umfasst die Pflichten als wirtschaftlicher Nutzer, insbesondere die Durchführung der in Anhang 1 aufgeführten Aufgaben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten.
10.
Die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand sowie die Wartung und Pflege von Dienstkraftfahrzeugen obliegt dem Fahrer. Wird ein Fahrzeug von mehreren Fahrern genutzt, bestimmt die Dienststelle einen Fahrzeugverantwortlichen. Für die Überprüfung des Fahrzeuges steht eine Checkliste (Anhang 2) zur Verfügung.
Jeder Fahrer muss technische Mängel am Fahrzeug, die er nicht selbst beheben kann, unverzüglich seiner Dienststelle melden und in den Fahrtnachweisen vermerken.
11.
Wirtschaftliche Werbung an Dienstkraftfahrzeugen ist im Grundsatz zugelassen. Über Art, Umfang und Gestaltung entscheiden die nutzenden Dienststellen in eigener Verantwortung.
Die Dienststelle muss dabei jeden Anschein der mit Werbung evtl. verbundenen Einflussnahme ausschließen, um Ansehen, Integrität und Neutralität staatlichen Handelns nicht zu gefährden. Werbung für politische Zwecke ist ausgeschlossen.
12.
Die Bremer Entsorgungsbetriebe haben mit der Mineralölgesellschaft euroShell GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Bremische Dienststellen erhalten an den Shell- und den zum Konzern gehörenden DEA-Tankstellen für Dieselkraftstoffe einen Preisnachlass von zz. 1,59 € /100 1 des Tagespreises. Die Abrechnung erfolgt bargeldlos über ein für die Dienststellen kostenloses Tankkartensystem. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Shell-Tankkarten werden auch an Esso-Tankstellen akzeptiert, allerdings ohne Gewährung von Sonderkonditionen.
Die Ausgabe/Rückgabe/Sperrung von Tankkarten erfolgt durch die euroShell GmbH in Hamburg.
Nähere Auskünfte: Herr Raudonus (euroShell GmbH Hamburg, Am Suhrenkamp 71-77), Tel.: 040 69409203; Sperren von Tankkarten bei Verlust per Fax: 040 51319090.
13.
Für Dienstkraftfahrzeuge sind Fahrtnachweise nach dem Muster in Anhang 3 zu führen. Für Sonderfahrzeuge kann die zuständige senatorische Dienststelle eine andere Form der Fahrtnachweise bestimmen.
Werden Kraftfahrzeuge anderen Behörden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, ist den Rechnungen ein prüfungsfähiger Beleg (Auszug aus dem Fahrtnachweis) beizufügen.
Die Fahrtnachweise sind regelmäßig zu prüfen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
14.
Der Fahrer ist für die ordnungsgemäße Abstellung und Sicherung am zugewiesenen Platz verantwortlich. Müssen Dienstkraftfahrzeuge aus dienstlichen Gründen ausnahmsweise bei der Wohnung des Fahrers abgestellt werden, so ist hierfür die Genehmigung der Dienststelle einzuholen, sofern nicht eine private Mitbenutzung gestattet wurde.
15.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 52 Landeshaushaltsordnung (Auszug Anhang 4) eröffnen die Möglichkeit, dass mit Einwilligung des Dienststellenleiters Beschäftigte, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen dienstlichen Nutzung zur Verfügung steht, dieses gegen Kostenerstattung auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mitbenutzen können. Das für diese außerdienstliche Mitbenutzung zu zahlende Entgelt beinhaltet sämtliche Kosten einschl. Treibstoffe. Dienstkraftfahrzeuge sollen überwiegend für dienstliche Zwecke eingesetzt werden. Deshalb ist die privat zu fahrende Wegstrecke auf maximal 10.000 km/Jahr einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte zu begrenzen.
Fahrten, die an der Wohnung des Beschäftigten beginnen/enden und nicht zur Dienststätte führen, sondern direkt zu einem anderem dienstlichem Fahrtziel, sind keine Privatfahrten sondern Dienstgänge bzw. Dienstreisen.
Die außerdienstliche Mitbenutzung ist durch Führen eines Fahrtenbuchs nachzuweisen.
Die Höhe des Entgelts ist so zu bemessen, dass durch die außerdienstliche Mitbenutzung im einkommensteuerrechtlichen Sinne kein „geldwerter Vorteil“ entsteht. Es muss deshalb monatlich mindestens 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeuges zuzüglich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststätte betragen (Entgeltberechnung Anhang 5).
Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass die außerdienstliche Mitbenutzung kostendeckend ist. Grundlage ist der Leitfaden für Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Senators für Finanzen. (Kostenvergleich Anhang 5).
Mit den Beschäftigten ist eine Vereinbarung über die außerdienstliche Mitbenutzung abzuschließen (Anhang 6).
16.
Bei Verkehrsunfällen ist grundsätzlich die Polizei hinzuzuziehen.
Die Fahrer müssen Unfälle mit Dienstkraftfahrzeugen unverzüglich ihrer Dienststelle melden und alles tun, was zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Sie dürfen Ansprüche von Geschädigten weder anerkennen noch befriedigen. Zur Feststellung des Sachverhalts ist der in jedem Dienstkraftfahrzeug vorzuhaltende Vordruck „Unfallbericht“ (Anhang 7) auszufüllen und der Unfallmeldung beizufügen.
Der Vordruck „Unfallbericht“ ist erhältlich bei Frau Sprehe (Performa Nord - P 5 -); Tel.: 361 2962; E-Mail: Hsprehe@performanord.bremen.de
17.
Bremen ist gegen Schadenersatzansprüche Dritter aus Unfällen durch Dienstkraftfahrzeuge beim Haftpflichtschadenausgleich Deutscher Großstädte (HADG) versichert. Ein Regress durch die Dienststelle gegen den Fahrer des Dienstkraftfahrzeugs bei Schäden, die dieser vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht hat, bleibt vorbehalten.
Nähere Auskünfte: Frau Sprehe
(Performa Nord - P 5 -); Tel.: 361 2962;
E-Mail: Hsprehe@performanord.bremen.de
18.
Nutzt ein Beschäftigter sein privates Kraftfahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, findet § 6 des Bremischen Reisekostengesetzes und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung sowie die Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden (Brem.ABl. 2002/S. 443; Rundschreiben Senator für Finanzen Nr. 17/2002) Anwendung.
19.
Eine wirtschaftliche Alternative zur Haltung von Dienstkraftfahrzeugen, insbesondere bei vergleichsweise geringer Auslastung eigener oder geleaster Fahrzeuge, kann der Zugriff auf Car-Sharing-Angebote sein. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, bei einem privaten Anbieter für Dienstfahrten ein Fahrzeug zu buchen. Anbieter in Bremen ist zz. nur die Firma Cambio. Sie hält in Bremen inzwischen an 40 Standorten im Stadtgebiet über 100 Fahrzeuge verschiedener Typen, Größenklassen und Ausstattungen bereit, die einen flexiblen und bedarfsgerechten Einsatz ermöglichen.
Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr beabsichtigt, mit der Firma Cambio spezielle rabattierte Tarife auszuhandeln. Sie schließen sämtliche Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten mit ein. Die Einführung von Car-Sharing-Systemen wird vom Senator für Bau, Umwelt und Verkehr aus umwelt- und verkehrlichen Gründen gefördert.
Nähere Informationen: Herr Glotz-Richter (Senator für Bau, Umwelt und Verkehr), Tel.361 6703; E-Mail: Michael.Glotz-Richter@umwelt.bremen.de; sowie im Internet: www.cambiocar.de.
20.
Die Kosten für Taxibenutzung werden nach § 5 Abs. 4 des Bremischen Reisekostengesetzes nur bei Vorliegen triftiger Gründe erstattet. Diese liegen in der Regel nur dann vor, wenn eine andere kostengünstigere Beförderungsmöglichkeit (öffentliche Verkehrsmittel, Dienstkraftfahrzeuge, Benutzung privater Kraftfahrzeuge, Car-Sharing) nicht oder nicht zeitgerecht besteht. Fehlende Ortskenntnis ist kein triftiger Grund.
Die Regelungen treten mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.

Bremen, den 1. April 2004

Der Senator für Finanzen

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