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Erlass des Senators für Gesundheit zur Errichtung eines Landeskompetenzzentrums

Veröffentlichungsdatum:03.05.2013 Inkrafttreten04.05.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.05.2013 bis 31.12.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 319
Bezug (Rechtsnorm)IfSG § 11

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:22.04.2013
Fassung vom:22.04.2013
Gültig ab:04.05.2013
Gültig bis:31.12.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 11 IfSG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 319
Erlass des Senators für Gesundheit zur Errichtung eines Landeskompetenzzentrums

Erlass des Senators für Gesundheit
zur Errichtung eines Landeskompetenzzentrums

1.

Zweck dieses Erlasses ist es, insbesondere durch die Errichtung der zuständigen Landesbehörde nach § 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, und durch die Zuweisung der dort genannten Aufgaben das Informationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen auf Landesebene zu optimieren.

2.

Beim Gesundheitsamt Bremen wird ein Landeskompetenzzentrum “Infektionsepidemiologie“ errichtet.

3.

Die Regelaufgaben des Landeskompetenzzentrums „Infektionsepidemiologie“ sind die der zuständigen Landesbehörde nach § 11 des Infektionsschutzgesetzes.

3.1
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ nimmt die vom zuständigen Gesundheitsamt nach § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle und Nachweise von Krankheitserregern entgegen und übermittelt diese an das Robert Koch-Institut entsprechend der in § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Anforderungen.
3.2
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ nimmt Mitteilungen über das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen vom zuständigen Gesundheitsamt nach § 11 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes entgegen und übermittelt es entsprechend der in § 11 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Anforderungen an das Robert Koch-Institut.
3.3
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ nimmt den vom zuständigen Gesundheitsamt nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gemeldeten Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie den Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, entgegen und übermittelt diese gemäß den Anforderungen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes an die zuständige Bundesoberbehörde.
3.4
Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ nimmt die nach § 11 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom zuständigen Gesundheitsamt an das Robert Koch-Institut gemeldeten vorgeschriebenen Angaben zur Kenntnis.

Bei Erfüllung dieser Aufgaben hat das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ insbesondere,

-
die Schnittstelle darzustellen zwischen den Gesundheitsämtern und dem Robert Koch-Institut im Rahmen von Anfragen, des Schnellwarnsystems, von Software-updates u. a.,
-
die wöchentlich gemeldeten Datensätze aus den Gesundheitsämtern zusammenzuführen,
-
Änderungs- und Ergänzungsmeldungen zu bearbeiten,
-
Recherchen zu einzelnen Meldungen durchzuführen,
-
die Angaben auf Plausibilität zu prüfen,
-
die Aggregation des minimalen Datensatzes durchzuführen,
-
den minimalen Datensatz an das Robert Koch Institut zu versenden,
-
eine jährliche Auswertung der nicht personenbezogenen Daten für den Senator für Gesundheit und das Statistische Landesamt vorzunehmen,
-
eine nicht personenbezogene Basisdatenbank über den gesamten Erfassungszeitraum anzulegen und zu pflegen.
4.

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ obliegt dem Senator für Gesundheit.

Das Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“ ist verpflichtet, den Senator für Gesundheit nach dem von diesem vorgegebenen Formblatt „Ausbruchsmitteilung bei epidemisch bedeutsamen Fällen“ unverzüglich über epidemisch bedeutsame Fälle in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen, insbesondere

-
bei Gefahr im Verzug für die öffentliche Gesundheit,
-
beim Auftreten von Erregern mit der hierdurch notwendigen Planung für Schließungen von Einrichtungen oder Funktionsabteilungen,
-
bei Betroffenheit eines Risikobereichs, wie etwa der Neonatologie, einer Intensivstation, der Onkologie,
-
bei Kindern,
-
bei sonstigen außergewöhnlichen infektiologischen Vorfällen.
5.

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 22. April 2013

Der Senator für Gesundheit

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