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Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte

Vom 22. April 1997

Veröffentlichungsdatum:26.05.1997 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.10.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1997, S. 233
Bezug (Rechtsnorm)BBesG § 10

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:22.04.1997
Fassung vom:16.10.2001
Gültig ab:01.01.2002
Gültig bis:31.10.2006  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 10 BBesG
Fundstelle:Brem.ABl. 1997, 233
Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte

Bestimmungen über die Festsetzung der
höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte

Vom 22. April 1997

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.10.2001 (Brem.ABl. 2001 S. 785)

Aufgrund des § 10 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I. S. 590) i. V. mit § 13 der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften (BremDWV) vom 22. April 1997 (Brem.ABl. S. 225) wird folgendes bestimmt:

I.

Die den Beamten für den Nutzungswert einer Dienstwohnung anzurechnende Dienstwohnungsvergütung (§ 12 BremDWV) darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung):

Bei einem monatlichen
Bruttodienstbezug

höchste Dienst-
wohnungsvergütung

Von Euro

Bis Euro

Euro

   999,99

153

1.000,00

1.099,99

170

1.100,00

1.199,99

187

1.200,00

1.299,99

204

1.300,00

1.399,99

221

1.400,00

1.499,99

238

1.500,00

1.599,99

255

1.600,00

1.699,99

272

1.700,00

1.799,99

289

1.800,00

1.899,99

306

1.900,00

1.999,99

323

2.000,00

2.099,99

340

2.100,00

2.199,99

357

2.200,00

2.299,99

374

2.300,00

2.399,99

391

2.400,00

2.499,99

408

2.500,00

2.599,99

425

2.600,00

2.699,99

442

je weitere angefangene 100

  12

Zu den Bruttodienstbezügen im vorstehenden Sinne gehören:

das Grundgehalt
der Familienzuschlag, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich gewährten Familienzuschlag stets in Höhe der Stufe 3 anzusetzen ist
die Amtszulagen
die Stellenzulagen
die Überleitungszulagen
die Ausgleichszulagen.

Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung des auf die Änderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Änderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhungen, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.

II.

Diese Bestimmungen treten am 1. September 1997 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Beamte vom 20. Dezember 1979 (Brem.ABl. 1980 S. 9) außer Kraft.

Bremen, den 22. April 1997

Senatskommission für
das Personalwesen

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