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Verwaltungsvorschriften des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung zu § 47 Abs. 5 und § 49 BremLBO - Stellplätze und Fahrradabstellplätze -

Vom 5. März 1998 (Gültig bis 31. Dezember 2007)

Veröffentlichungsdatum:02.04.1998 Inkrafttreten21.12.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.12.2002 bis 21.12.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 169
Bezug (Rechtsnorm)§ 7, § 8, § 47, § 49, § 53, § 68, § 86, BauNVO § 23

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.03.1998
Fassung vom:04.12.2002
Gültig ab:21.12.2002
Gültig bis:21.12.2007  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 7 , § 8 , § 47 , § 49 , § 53 , § 68 , § 86 , § 23 BauNVO
Fundstelle:Brem.ABl. 1998, 169
Verwaltungsvorschriften des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung zu § 47 Abs. 5 und § 49 BremLBO - Stellplätze und Fahrradabstellplätze -

Verwaltungsvorschriften des Senators für Bau,
Verkehr und Stadtentwicklung zu § 47 Abs. 5
und § 49 BremLBO
- Stellplätze und Fahrradabstellplätze -

Vom 5. März 1998
(Gültig bis 31. Dezember 2007)

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 04.12.2002 (Brem.ABl. 2002 S. 853)

Aufgrund § 86 Absatz 10 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 27. März 1995 wird zu § 47 Abs. 5 und § 49 BremLBO folgendes bestimmt:

Inhaltsübersicht:

Teil 1

Allgemeines

1.

Gesetzliche Grundlagen

2.

Regelungszweck

Teil 2

Notwendige Stellplätze

3.

Begriff

4.

Zahl der notwendigen Stellplätze (Richtzahlen)

5.

Stellplatzbedarf bei Neuerrichtung

6.

Neufestsetzung des Stellplatzbedarfs bei vorhandenen Anlagen

7.

Mehrbedarf bei Änderung / Nutzungsänderung

8.

Erfüllung der Stellplatzpflicht

8.1

auf einem geeigneten Grundstück in zumutbarer Entfernung

8.2

durch Ablösung

9.

Lage der Stellplätze

10.

Größe und Beschaffenheit der Stellplätze

11.

Zeitpunkt der Herstellung / Zweckentfremdung

Teil 3

Notwendige Fahrradabstellplätze

12.

Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze

13.

Erfüllung der Fahrradabstellplatzpflicht

13.1

auf einem geeigneten Grundstück in zumutbarer Entfernung

13.2

durch Ablösung

14.

Größe und Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze

14.1

Fahrradabstellplätze für Wohngebäude

14.2

Fahrradabstellplätze für sonstige Nutzungen

15

Lage der Fahrradabstellplätze

16

Zeitpunkt der Herstellung / Zweckentfremdung

Teil

Schlußvorschriften

17.

Übergangsregelung

18.

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Teil 1
Allgemeines

1.
§ 49 Abs. 1 BremLBO begründet neben der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge eine Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen.
Die Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen wird für Wohngebäude durch § 47 Abs. 5 BremLBO in Verbindung mit der Verpflichtung zur Herstellung von Abstellräumen auch für Kinderwagen und Rollstühle speziell geregelt und setzt erst bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen ein.
2.
Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden über die sich bereits aus § 49 und § 47 Abs. 5 BremLBO ergebenden Anforderungen hinaus nähere Bestimmungen, insbesondere zu Anzahl, Größe und Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen und notwendigen Fahrradabstellplätzen getroffen.

Teil 2
Notwendige Stellplätze

3.
3.1
Notwendige Stellplätze sind entsprechend dem Einstellbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge herzustellen, in der Regel für Personenkraftwagen.
3.2
Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr ist zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für das Abstellen von Lastkraftwagen zu verlangen. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, die das Abstellen von Lastkraftwagen (z.B. Lkw-Verleih-Firmen) erfordern.
3.3
Bei Anlagen, zu denen die Besucher erfahrungsgemäß auch in Bussen anreisen (z.B. Theater, Konzerthäuser und Sportstätten mit vielen Besucherplätzen) sind in ausreichender Anzahl Stellplätze für Busse zu fordern. Notwendige Pkw-Stellplätze können bis zu einem Drittel des Stellplatzbedarfs im Verhältnis 4 Pkw-Stellplätze = 1 Busstellplatz angerechnet werden.
3.4
Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten vorzusehen.
4.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist nach der Richtzahlentabelle der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu bestimmen. Dabei ist folgendes zu beachten:
4.1
Die Richtzahlen dienen dazu, die Zahl der herzustellenden Stellplätze im Einzelfall festzulegen (Stellplatznormbedarf).
4.2
Die Gemeinden können für abgegrenzte Teile des Stadtgebiets den Stellplatznormbedarf reduzieren, insbesondere unter Berücksichtigung der Erschließungsqualität durch den ÖPNV im Bereich der stellplatzpflichtigen Anlage.
Zu diesem Zweck wird das Stadtgebiet der Stadtgemeinde Bremen in insgesamt 3 Zonen eingeteilt (siehe Übersichtskarte der Anlage 1). In Zone 1 beträgt der Stellplatzbedarf 50 % und in Zone 2 70 % des nach der Richtzahlentabelle zunächst zu ermittelnden Stellplatznormbedarfs (Zone 3). Die genaue Abgrenzung der Gebietszonen ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1 : 10 000, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist. Die Karte liegt beim Planungsamt Bremen zur kostenfreien Einsicht aus. Ausfertigungen dieser Karten können bei den Baugenehmigungsbehörden eingesehen werden.
4.3
Ergeben sich bei der Anwendung der Richtzahlen zur Bestimmung des Stellplatznormbedarfs im Ergebnis Dezimalstellen, sind diese bei 0,5 und mehr nach oben, bei weniger als 0,5 nach unten auf die nächste volle Zahl auf- bzw. abzurunden. Einer prozentualen Zonenreduktion ist der Stellplatznormbedarf mit seinen Dezimalstellen zugrunde zu legen. Anschließend ist zur Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze entsprechend Satz 1 auf- bzw. abzurunden.
4.4
Die Zahl der nach der Richtzahlentabelle ermittelten Stellplätze ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis im Mißverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzer (Bewohner und Betriebsangehörige) und der Besucher sowie aus der Art und Lage der baulichen oder anderen Anlage ergibt.
4.5
Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln. Steht die Gesamtzahl der so errechneten Stellplätze in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschiedenartigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereitstellung der Stellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten ergibt, so ist die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend zu vermindern, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch für verschiedene Vorhaben in zumutbarer Entfernung voneinander zulässig.
4.6
Von den notwendigen Stellplätzen sind für Schwerbehinderte (Gehbehinderte oder Rollstuhlbenutzer) anzulegen und zu reservieren:
4.6.1
bei Wohngebäuden mit Wohnungen, die nach § 47 Abs. 6 BremLBO barrierefrei erreichbar sein müssen, mindestens ein Stellplatz,
4.6.2
bei sonstigen Anlagen 3 v.H. des Stellplatzbedarfs; nur die Hälfte dieser Stellplätze ist mit einer Breite von 3,50 m herzustellen,
4.6.3
bei baulichen Anlagen für besondere Personengruppen (§ 53 BremLBO) mindestens 3 v.H. des Stellplatzbedarfs; werden diese Anlagen erfahrungsgemäß in größerer Zahl von Behinderten besucht (z.B. Krankenhäuser, Ärztezentren) ist die Zahl der Stellplätze für Schwerbehinderte unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage zu erhöhen (vgl. Nr. 4.3).
4.7
Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfaßt sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.
4.8
Die Zahl der notwendigen Stellplätze, die Zahl der anteilig erforderlichen Behindertenstellplätze sowie ggf. die Zahl der abzulösenden Stellplätze ist in der Baugenehmigung festzulegen.
5.
Sind für eine abzureißende Anlage Stellplätze abgelöst worden, sind diese Ablösungen bei einer anschließenden Neubebauung auf den Stellplatzbedarf des neuen Vorhabens anzurechnen.
6.
6.1
Ergibt sich unter Zugrundelegung der Richtzahlen dieser Verwaltungsvorschrift (Anlage 1) und ggf. unter Berücksichtigung einer Zonenreduktion (vgl. Nr. 4.2) für eine genehmigte Anlage ein geringerer Stellplatzbedarf, soll die Bauordnungsbehörde den mit der Baugenehmigung bestimmten Stellplatzbedarf neu festsetzen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, um die nach der Neufestsetzung nicht mehr „gebundenen“ Stellplätze in den Stellplatznachweis eines neuen Vorhabens einzubeziehen. Dies gilt nur, wenn der Bauherr / Eigentümer des neuen Vorhabens auch Eigentümer der baulichen Anlage ist, dessen Stellplatzbedarf neu festgesetzt werden soll.
6.2
Die Stellplatzpflicht einer neuen Anlage darf nur bis zu max. 50 % durch Einbeziehung vorhandener oder abgelöster Stellplätze erfüllt werden, die infolge einer Neufestsetzung des Pflichtstellplatzbedarfs nicht mehr als Pflichtstellplätze gebunden bzw. erforderlich sind.
7.
Der infolge einer Änderung / Nutzungsänderung nach § 49 Abs. 2 BremLBO ausschließlich nachzuweisende Mehrbedarf an notwendigen Stellplätze ist durch den Vergleich des aktuellen Bedarfs der Anlage vor und nach der Änderung/ Nutzungsänderung zu bestimmen. Hierbei ist es aus Gründen des Bestandsschutzes unerheblich, ob für die Anlage in ihrem bisherigen Bestand notwendige Stellplätze tatsächlich vorhanden oder abgelöst sind, wenn dieser Bestand genehmigt oder mindestens seit dem 01.01.1960 materiell legal vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist entsprechend § 49 Abs. 1 BremLBO der Gesamtbedarf nachzuweisen.
8.
8.1
auf einem geeigneten Grundstück in zumutbarer Entfernung
8.1.1
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Grundstück noch in zumutbarer Entfernung zum Baugrundstück liegt, kann bei Wohnungen im allgemeinen von einer Entfernung bis zu 300 m Fußweg zwischen Baugrundstück und Stellplatz ausgegangen werden.
8.1.2
Bei Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, kann eine Entfernung bis zu 1.000 m Fußweg zwischen Baugrundstück und Stellplatz vertretbar sein. Befindet sich das Gebäude in der Gebietszone 1 der Anlage 1, dürfen notwendige Stellplätze bis zu 2.000 m Fußweg vom Baugrundstück entfernt sein.
8.2
durch Ablösung
8.2.1
Soll die Stellplatzpflicht ganz oder anteilig durch Zahlung eines Geldbetrages erfüllt werden (Ablösung), errechnet sich der zu zahlende Betrag (Ablösungssumme) durch Multiplikation der Zahl der abzulösenden Stellplätze mit den durch das jeweilige Ablösungsortsgesetz der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven festgelegten Ablösungsbeträgen.
8.2.2
Die Baugenehmigung ist grds. erst zu erteilen, wenn die Stellplatzpflicht durch Zahlung der vollen Ablösungssumme erfüllt worden ist.
Die Bauordnungsbehörde soll die Baugenehmigung bereits vor Zahlung der Ablösungssumme erteilen, wenn die Zahlung durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gesichert ist. In diesem Fall ist mit der Baugenehmigung zu bestimmen, daß die Ablösungssumme spätestens mit der Fertigstellung und vor Inbenutzungnahme der stellplatzpflichtigen Anlage gezahlt werden muß. Um die rechtzeitige Zahlung der durch Bürgschaften abgesicherten Ablösungssummen sicherzustellen, ist die Fertigstellung bzw. die Inbenutzungnahme der stellplatzpflichtigen Anlagen besonders zu überwachen.
8.2.3
Eingezahlte Ablösungssummen oder Teile davon sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn
das Bauvorhaben nicht ausgeführt wird;
vor Aufnahme der Nutzung das Bauvorhaben so geändert wird, daß sich der Bedarf an Stellplätzen vermindert;
vor Aufnahme der Nutzung nachgewiesen wird, daß die Stellplätze real auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück geschaffen werden, so daß auf die Ablösung ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
9.
9.1
Damit Stellplätze von den öffentlichen Verkehrsflächen auf möglichst kurzem Fahrweg erreicht werden können (§ 49 Abs. 11 BremLBO), sind diese auf den vorderen Grundstücksbereichen anzuordnen, wenn dies bauplanungsrechtlich möglich und nach den örtlichen Grundstücksverhältnissen zumutbar ist. Insoweit ist unter Anwendung der einschlägigen planungsrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO und im Bereich übergeleiteter Bebauungspläne §§ 12 und 13 Reichsgaragenordnung) auch die Errichtung auf nicht bebaubarer Grundstücksfläche zu prüfen, um durch die Verhinderung langer Zufahrten zu den rückwärtigen Grundstücksflächen die Versiegelung und die Immissionsbelastung zu minimieren und schutzwürdige Bepflanzungen zu erhalten.
9.2
Stellplätze dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Auffahr- und Entwicklungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.
9.3
Stellplätze müssen so angeordnet und hergestellt werden, daß sie die Anlage von Kinderspielplätzen nicht verhindern (§ 49 Abs. 11 BremLBO). Diese Regelung soll Gefährdungen und erhebliche Belästigungen bei der Nutzung der Kinderspielplätze vermeiden und räumt in letzter Konsequenz der Schaffung von Kinderspielplätzen (§ 8 BremLBO) Vorrang gegenüber der Herstellung von notwendigen Stellplätzen ein, wenn auf einem Baugrundstück für die Erfüllung dieser beiden gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügend Fläche vorhanden ist.
10.
10.1
Die Größe der einzelnen Stellplätze, die Breite der Fahrgassen und ihre Kennzeichnung, die Ausmaße der Zu- und Abfahrten sowie die Gestaltung von Rampen ergeben sich aus der Garagenverordnung.
10.2
Für einspurige Kraftfahrzeuge sowie für Lastkraftwagen und Busse sind den Ausmaßen der Fahrzeuge entsprechend Flächen mit einem seitlichen Sicherungsabstand vorzusehen.
10.3
Der Zugang zu den Stellplätzen für Schwerbehinderte ist zu kennzeichnen und barrierefrei zu gestalten.
10.4
Stellplätze und deren Zufahrten dürfen nur soweit befestigt werden, wie es für deren Nutzung erforderlich ist, sofern nicht die Belastung des Niederschlagswassers oder eine zu geringe Durchlässigkeit des Bodens eine Versiegelung erfordert (§ 7 Abs. 3 BremLBO).
10.5
Stellplätze sind durch Anpflanzungen einzugrünen (§ 49 Abs. 11 BremLBO).
10.6
Werden auf einem Grundstück in der Stadtgemeinde Bremen mehr als zehn - in der Stadtgemeinde Bremerhaven mehr als fünf - zusammenhängende Stellplätze geschaffen, sind die Stellplatzflächen nach Maßgabe der Ortsgesetze über die Gestaltung der Stellplätze (Bremen: vom 30. Juni 1987 -Brem.GBl. S. 209-, Bremerhaven: vom 23. Januar 1986 -BremGBl. S. 54-) mit geeigneten Laubbäumen zu bepflanzen.
11.
11.1
Die notwendigen Stellplätze müssen mit der Fertigstellung und vor Inbenutzungnahme der Anlagen, zu denen sie gehören, betriebsfertig hergestellt sein.
11.2
Die Nutzung notwendiger Stellplätze zum Abstellen von Fahrrädern gilt nicht als verbotene zweckwidrige Nutzung (§ 49 Abs. 10 Satz 2 BremLBO), sofern sie zu diesem Zweck nicht derart baulich verändert werden, daß sie kurzfristig nicht wieder zu ihrem eigentlichen Verwendungszweck genutzt werden können.
11.3
Die bauaufsichtliche Überwachung soll sich auf die Instandhaltung notwendiger Stellplätze und die Verhinderung einer zweckentfremdeten Nutzung beschränken und nicht darüber hinaus sicherstellen, daß notwendige Stellplätze speziell den Nutzern der stellplatzpflichtigen Anlage zur Verfügung stehen.

Teil 3
Notwendige Fahrradabstellplätze

12.
Die Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze ist nach den Richtzahlen der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu bestimmen. Dabei gelten die unter Nr. 4 angegebenen Regelungen mit Ausnahme der Nummern 4.2 (Zonenreduktion) und 4.6 (Behindertenstellplätze) entsprechend.
13.
13.1
auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung
Die Herstellung notwendiger Fahrradabstellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung ist nur zulässig, wenn dies die Bauordnungsbehörde unter der Voraussetzung der öffentlich-rechtlichen Sicherung gestattet oder verlangt (§ 49 Abs. 4 Satz 5 BremLBO).
13.1.1
Bei Anlagen, die nicht dem Wohnen dienen, soll der Abstand 200 m Fußweg nicht überschreiten.
13.1.2
Bei Wohngebäuden sollen die geplanten Fahrradabstellplätze nicht weiter als 60 m von dem Hauseingang auf dem Baugrundstück entfernt sein (vgl. Nr. 15.3).
13.2
Ablösung
Für Fahrradabstellplätze kann die Verpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages nur erfüllt werden, wenn die notwendigen Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden können oder die Ablösung im Einzelfall aus städtebaulichen Gründen verlangt wird (§ 49 Abs. 6 Satz 3 BremLBO). Es besteht also keine Wahlmöglichkeit zwischen Realherstellung und Ablösung.
13.2.1
Die Ablösungsbeträge werden gem. § 49 Abs. 8 Satz 3 BremLBO für die Stadtgemeinde Bremen unter Zugrundelegung von 70 % der durchschnittlichen Herstellungskosten (einschließlich Kosten des Grunderwerbs) wie folgt festgelegt:
610,– € innerhalb der Gebietszone 1 der Anlage 1,
230,– € außerhalb der Gebietszone 1 der Anlage 1.
Die Gebietszone 1 der Anlage 1 ist identisch mit der entsprechenden Gebietszone I nach dem Ortsgesetz über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen.
13.2.2
Für die Rückzahlung von Ablösungsbeträgen gilt Nr. 8.2.3 entsprechend.
14.
14.1
Fahrradabstellplätze für Wohngebäude
Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen müssen gut zugängliche und ausreichend große Abstellräume für Fahrräder haben (§ 47 Abs. 5 Satz 1 BremLBO). Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn:
für jeden notwendigen Fahrradabstellplatz eine Fläche von 1,5 m2 (einschließlich einer Zugangsfläche) zur Verfügung steht oder der Bauherr unter Berücksichtigung der Bauart der Fahrradabstellplätze nachweist, daß eine geringere Fläche ausreicht; dient der Abstellraum gleichzeitig auch dem Abstellen von Kinderwagen und Rollstühlen, ist die Größe um 15 % zu erhöhen,
die Fahrradabstellräume beleuchtet und verschließbar sind,
nicht zu ebener Erde liegende Abstellräume für Fahrräder über Treppen mit Rampenspuren zu erreichen sind; die Rampenspuren sind auf die erforderliche Laufbreite der Treppe anzurechnen.
14.2
Fahrradabstellplätze für sonstige Nutzungen
14.2.1
Wenn kein geringerer Platzbedarf nachgewiesen wird, ist je Fahrradabstellplatz von einem Flächenbedarf von 1 m2 (ohne Zuwegungen) auszugehen.
14.2.2
Fahrradstände sollen mit einer Überdachung hergestellt werden, wenn der Nachweis zu einer Nutzung erfolgt, die in der Regel mit einem längeren Aufenthalt der ständigen Benutzer verbunden ist. Unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes gilt dies für Abstellanlagen mit mehr als 100 notwendigen Fahrradabstellplätzen entsprechend.
14.2.3
Fahrradstände in Abstellräumen wie auch außerhalb von Gebäuden müssen Gelegenheit bieten, den Fahrradrahmen anzuschließen.
15.
15.1
Fahrradabstellplätze dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Auffahr- und Entwicklungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.
15.2
Nicht notwendige Fahrradabstellplätze dürfen auch auf notwendigen Stellplätzen hergestellt werden (vgl. Nr. 11.2).
15.3
Die für Wohngebäude in der Nähe des Hauseingangs herzustellenden Fahrradabstellräume (§ 47 Abs. 5 BremLBO) sollen von diesem nicht weiter als 60 m entfernt sein.
16.
16.1
Die bauaufsichtliche Überwachung soll sich auf die Instandhaltung notwendiger Fahrradabstellplätze und die Verhinderung einer zweckentfremdeten Nutzung beschränken und nicht darüber hinaus sicherstellen, daß notwendige Fahrradabstellplätze speziell den Nutzern der pflichtigen Anlage zur Verfügung stehen.

Teil 4
Schlußvorschriften

17.
Auf die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitete Verfahren ist die Verwaltungsvorschrift nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthält als nach der bisherigen Genehmigungspraxis.
18.
18.1
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
18.2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten außer Kraft:
18.2.1
die Verwaltungsvorschriften des Senators für das Bauwesen zu § 68 BremLBO - Stellplätze und Garagen - vom 28. August 1979 (Brem.ABl. S. 453), geändert durch Verwaltungsanweisung vom 16. Januar 1987 (Brem.ABl. S.43) und geändert durch Verwaltungsanweisung vom 8.Juli 1997.
18.2.2
die Dienstanweisung Nr. 352 des Senators für das Bauwesen vom 1.Juli 1981.
18.2.3
die Dienstliche Weisung des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung zu § 47 Abs. 5 und § 49 BremLBO - Fahrradabstellplätze - vom 1.Januar 1996.

Bremen, den 5. März 1998

Der Senator für Bau, Verkehr
und Stadtentwicklung

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