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Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung, des Senators für das Bauwesen, des Senators für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und des Senators für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen

Veröffentlichungsdatum:02.03.1993 Inkrafttreten03.03.1993
Fundstelle Brem.ABl. 1993, S. 103
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 6, UVPG § 11, UVPG § 12
Zitiervorschlag: "Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung, des Senators für das Bauwesen, des Senators für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und des Senators für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (Brem.ABl. 1993, S. 103)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:19.08.1992
Fassung vom:19.08.1992
Gültig ab:03.03.1993
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 6 UVPG, § 11 UVPG, § 12 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 1993, 103
Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung, des Senators für das Bauwesen, des Senators für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und des Senators für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen

Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umweltschutz
und Stadtentwicklung, des Senators für das
Bauwesen, des Senators für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie und des Senators für Häfen,
Schiffahrt und Außenhandel über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der
Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen

Das Verfahren für die Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080).

Für die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden ist darüber hinaus folgendes zu beachten:

I.
1. Bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, beteiligen die für die Entscheidung über ihre Zulässigkeit zuständigen Behörden zum frühestmöglichen Zeitpunkt die aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19. März 1991 beim Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung eingerichtete UVP-Stelle.
2.
Die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG, die Entscheidung über die Hinzuziehung von anderen Behörden, Sachverständigen und Dritten, wie zum Beispiel des nach § 43 Bremisches Naturschutzgesetz anerkannten Verbandes (§ 5 Satz 2 UVPG) sowie über die nach § 6 UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen erfolgt durch die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle).
3.
Die zuständige Behörde hat die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle) zu erarbeiten.
4.
Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 12 UVPG ist von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle) vorzunehmen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens hat die zuständige Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle) zu treffen.
II.
Ist für die Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, eine Bundesbehörde zuständig, und ist das Land Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven Träger dieses Vorhabens, sind die Antragsunterlagen für das Vorhaben vom Träger im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle) zu erstellen.

Bremen, den 19. August 1992

Der Senator für Umweltschutz
und Stadtentwicklung

Der Senator für das Bauwesen

Der Senator für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie

Der Senator für Häfen,
Schiffahrt und Außenhandel


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