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Richtlinien für das Betriebliche Vorschlagswesen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) - BVW-Richtlinien -

Vom 6. Mai 2003

Veröffentlichungsdatum:23.05.2003 Inkrafttreten01.06.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2003 bis 01.06.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 315

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:06.05.2003
Fassung vom:06.05.2003
Gültig ab:01.06.2003
Gültig bis:01.06.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 315
Richtlinien für das Betriebliche Vorschlagswesen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) - BVW-Richtlinien -

Richtlinien für das Betriebliche Vorschlagswesen der
Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde)
– BVW-Richtlinien –1

Vom 6. Mai 2003

1.
1.1
Im Rahmen der notwendigen Sanierung und Modernisierung der Freien Hansestadt Bremen ist die Leistungsfähigkeit der Verwaltung trotz geringerer Ressourcenausstattung zu gewährleisten und substantiell zu verbessern. Die Verwaltungsmodernisierung ist ein tiefgreifender und ständiger Veränderungsprozess, der nur erfolgreich sein kann, wenn er von engagierten, verantwortungsbereiten und qualifizierten Beschäftigten aktiv und konstruktiv mitgetragen wird.
Ziel des Betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) ist es, die Beteiligung aller Beschäftigten an diesen Modernisierungs- und Veränderungsprozessen zu fördern und sie zu motivieren, aktiv daran mitzuwirken, das Verhältnis von Bürgern und Verwaltung sowie die Zusammenarbeit der Beschäftigten untereinander zu verbessern, den öffentlichen Dienst leistungsfähiger und moderner zu gestalten, die allgemeinen Arbeitsbedingungen, Unfallgefahren zu mindern, Missstände abzustellen und den Umweltschutz zu fördern. Wer sich am BVW beteiligt, darf deshalb keine Nachteile erleiden.
1.2
Das BVW ist eine ständige Einrichtung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde). Hochschulen, Studentenwerk und Eigenbetriebe beteiligen sich ebenfalls; es sei denn, sie haben beschlossen, ein eigenes BVW durchzuführen.
1.3
Alle Leitungskräfte, die Personalvertretungen und die für die Organisation zuständigen Einheiten sind aufgefordert, die Beschäftigten immer wieder dazu anzuregen, Verbesserungsvorschläge einzureichen.
2.
2.1
Verbesserungsvorschläge können von allen Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) sowie von ehemaligen Beschäftigten, die sich im Ruhestand befinden, eingereicht werden; diese sind auch prämienberechtigt. Ausgeschlossen sind die in Ziffer 6.9 genannten Beschäftigten. Beschäftigte von bremischen Gesellschaften können teilnehmen, wenn die Gesellschaft mit dem Senator für Finanzen über die Teilnahme am Betrieblichen Vorschlagswesen einen entsprechenden Kontrakt abgeschlossen hat.
2.2
Verbesserungsvorschläge, die von nicht teilnahmeberechtigten Personen abgegeben werden, können vom gemäß Ziffer 5.1 zu bildenden Prüfungs- und Bewertungsausschuss zugelassen werden, wenn wesentliche Einsparungen und Mehreinnahmen zu erwarten sind oder entscheidende Verbesserungen im Sinne der Ziffer 1.1 vorgeschlagen werden. Der Prüfungs- und Bewertungsausschuss kann dann für einen erfolgreichen Verbesserungsvorschlag ein Anerkennungsschreiben und eventuell einen Sachpreis aushändigen.
3.
3.1
Verbesserungsvorschläge im Sinne der Ziffer 1.1 sind insbesondere Anregungen, die zu besseren Leistungen der Verwaltung, haushaltswirksamen Einsparungen im Bereich der Sach- bzw. Personalkosten oder Mehreinnahmen führen.
3.2
Vorschläge können sowohl das eigene als auch andere Aufgabengebiete betreffen. Sie können als Einzelvorschläge oder – wenn mehrere Beschäftigte bei der Entwicklung beteiligt gewesen sind – als Gruppenvorschläge eingereicht werden.
3.3
Jeder Vorschlag muss ein Problem aufzeigen und eine im Verwaltungsweg oder im bremischen Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren durchführbare Lösung dafür anbieten. Hinweise auf bestehende Schwierigkeiten oder Mängel sowie negative Kritik allein sind noch keine Verbesserungsvorschläge. Der Nutzen der Neuerung soll in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen.
3.4
Die vorgeschlagene Verbesserung muss für den vorgesehenen Bereich neu sein. Verbesserungsvorschläge, die allgemein bekanntes Gedankengut oder Selbstverständlichkeiten aufgrund allgemeiner Lebenserfahrungen enthalten, werden nicht prämiert.
3.5
Verbesserungen, die auf Vorschlag des Beschäftigten bereits durchgeführt worden sind, können als Verbesserungsvorschläge nur innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach ihrer Verwirklichung eingereicht werden. Zeiten notwendiger Erprobungen des Vorschlages werden hierauf nicht angerechnet.
4.
4.1
Verbesserungsvorschläge können ohne Einhaltung des Dienstweges eingereicht werden beim

Senator für Finanzen –
Betriebliches Vorschlagswesen –
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen.

4.2
Jeder Vorschlag soll die folgenden Angaben enthalten:
Beschreibung des Ist-Zustands und des Problems,
Darstellung des Vorschlags und seiner Zielsetzung,
ggf. erläuternde Skizzen, Muster, Fotos etc., die den Vorschlag veranschaulichen,
Kostenberechnungen oder -vergleiche bzw. Hinweise auf Vorteile, Einsparungen oder Mehreinnahmen.
Auf Wunsch formuliert der BVW-Sachbearbeiter beim Senator für Finanzen den Verbesserungsvorschlag und hilft bei Unklarheiten.
4.3
Von dem Vorschlagenden werden folgende Angaben benötigt:
Name, Vorname,
Beschäftigungsdienststelle (bei ehemaligen Beschäftigten im Ruhestand die letzte Beschäftigungsdienststelle und die Privatanschrift),
Arbeitsgebiet/Funktion (Dienststellung),
dienstliche oder private Telefonnummer, ggf. auch die E-Mail-Anschrift.
4.4
Die Bearbeitung der Verbesserungsvorschläge erfolgt immer anonym. Während der Prüfung des Vorschlags wird der Name des Einsenders nicht bekannt gegeben.
4.5
Mit Einreichen eines Vorschlags erkennen die Beschäftigten diese Richtlinien an und erklären sich damit einverstanden, dass die im Rahmen des Betrieblichen Vorschlagswesens anfallenden personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
5.
5.1
Das BVW wird als zentrale Verwaltungsaufgabe vom Senator für Finanzen wahrgenommen. Über die Ablehnung oder Anerkennung eines neuen Verbesserungsvorschlags, ggf. über die Gewährung einer Prämie und deren Höhe, entscheidet der Prüfungs- und Bewertungsausschuss für das Betriebliche Vorschlagswesen. Ist ein Vorschlag nach Ziffer 3.4 nicht neu, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs- und Bewertungsausschusses.
Der Prüfungs- und Bewertungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5.2
Dem Prüfungs- und Bewertungsausschuss gehören vier ständige Mitglieder an. Je ein Mitglied und ein Stellvertreter werden benannt
vom Senator für Finanzen – Vorsitz –,
vom Senator für Finanzen – Haushaltsabteilung –,
vom Präsidenten des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen,
vom Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen.
Darüber hinaus nimmt als nichtständiges stimmberechtigtes Mitglied ein Vertreter des Ressorts teil, wenn ein Vorschlag aus dem betreffenden Ressort behandelt wird. Das Ressort benennt dieses Mitglied und einen Stellvertreter.
Der Benannte ist auch der Beauftragte für die Angelegenheiten des BVW in seinem Ressort und hält ständigen Kontakt zum BVW beim Senator für Finanzen.
Die Tätigkeit im Prüfungs- und Bewertungsausschuss ist eine dienstliche Aufgabe. Die Mitglieder des Ausschusses sind in dieser Funktion an Weisungen nicht gebunden.
Die weitere Durchführung der Aufgaben wird vom Prüfungs- und Bewertungsausschuss selbst geregelt.
5.3
Bei neuen Vorschlägen, die ein bestimmtes Senatsressort berühren, ist dieses an der Prüfung durch Abgabe eines Gutachtens zu beteiligen. Ein Gutachten soll innerhalb von einem Monat beim Senator für Finanzen vorliegen. Die Begutachtung ist eine im Hauptamt zu erledigende Tätigkeit.
Der Senator für Finanzen kann – soweit dies für die sachgerechte Beurteilung des Vorschlages erforderlich ist – weitere Personen oder Dienststellen an der Prüfung der Vorschläge beteiligen.
Bei inhaltsgleichen Vorschlägen ist der Zeitpunkt des Eingangs für die weitere Bearbeitung ausschlaggebend. Gehen inhaltsgleiche Vorschläge gleichzeitig ein, werden sie wie Gruppenvorschläge behandelt.
Verbesserungsvorschläge, die zum gleichen Thema erneut eingehen, werden nach Ablauf von drei Jahren (Stichtag: 1. Januar) nach Entscheidung durch den Ausschuss in der Regel als neue Vorschläge betrachtet.
5.4
Das Ergebnis der Prüfung und die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen werden vom Senator für Finanzen zu einem Bericht an den Prüfungs- und Bewertungsausschuss zusammengefasst. Der Bericht enthält eine Würdigung des Vorschlages sowie eine Empfehlung über die Ablehnung oder Anerkennung und ggf. über die Höhe der Prämie.
6.
6.1
Der Prüfungs- und Bewertungsausschuss gewährt für als verwertbar anerkannte Verbesserungsvorschläge eine Geldprämie, die sich nach dem Prämienberechnungsplan (Anlage) errechnet. Die Mindestprämie (Anerkennungsprämie) beträgt 75 Euro; sie kann in begründeten Einzelfällen vom Prüfungs- und Bewertungsausschuss höher festgesetzt werden.
6.2
Für anerkannte Vorschläge, die zu besonders großen haushaltswirksamen Einsparungen oder Mehreinnahmen führen und nach der Regelbewertung nicht ausreichend prämiert erscheinen, kann der Prüfungs- und Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Senats auch eine höhere Geldprämie als im Prämienberechnungsplan vorgesehen festlegen.
6.3
Für nicht verwertbare Vorschläge, die eine Anerkennung wegen des mit der Erarbeitung verbundenen Aufwands verdienen oder die eine gute Idee darstellen, aber aus anderen – insbesondere nicht vom Vorschlagenden zu vertretenden – Gründen nicht anerkannt oder umgesetzt werden können, kann der Prüfungs- und Bewertungsausschuss in Ausnahmefällen die Anerkennungsprämie gewähren.
6.4
Bei Sonderwettbewerben können Sonderprämien ausgelobt werden.
6.5
Bei Gruppenvorschlägen wird die Prämie zu gleichen Teilen geteilt (je Einsender mindestens 25 EURO).
6.6
Die Prämien werden unbar mit den monatlichen Bezügen ausgezahlt und sind steuer- und ggf. auch sozialversicherungspflichtig.
6.7
Für anerkannte Vorschläge erhalten die Beschäftigten ein Anerkennungsschreiben des Vorsitzenden des Prüfungs- und Bewertungsausschusses. Eine Durchschrift dieses Schreibens wird zur Personalakte genommen, es sei denn, die Beschäftigten verzichten ausdrücklich darauf.
6.8
Anerkannte Vorschläge werden unter Angabe von Namen und Dienststelle der Beschäftigten, Gegenstand des Vorschlags und Höhe der Prämie einmal jährlich im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und im Erfahrungsaustausch mit Ländern und Gemeinden bekannt gegeben. Die Beschäftigten können ausschließen, dass bei der Veröffentlichung ihre Namen genannt werden.
6.9
Prämien können nicht erhalten
die ständigen Mitglieder des Prüfungs- und Bewertungsausschusses und deren Vertreter,
die Beschäftigten, die die Verbesserung oder Vereinfachung selbst anordnen können oder deren Vorschläge das Ergebnis der pflichtgemäßen Erledigung eines konkreten dienstlichen Auftrags oder Gegenstand der Bearbeitung eines hierfür eingesetzten Projekts oder Ausschusses bzw. einer Arbeitsgruppe sind,
die Beschäftigten, deren Vorschläge das Ergebnis eines in einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung erbrachten Leistungsnachweises sind.
7.
7.1
Das zuständige Fachressort (Fachdienststelle) führt anerkannte Verbesserungsvorschläge in eigener Verantwortung durch. Bei der Durchführung können die Beschäftigten, die den Vorschlag eingereicht haben, beteiligt werden.
7.2
Vorschläge, die für mehrere Ressorts von Bedeutung sind, werden inhaltlich (ohne Namensangabe der Beschäftigten) vom Senator für Finanzen allen Ressorts bekannt gegeben.
8.
Vorschläge werden nicht daraufhin geprüft, ob sie Arbeitnehmererfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge nach dem „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen“ vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 756) sind. Eine im Rahmen des Betrieblichen Vorschlagswesens gewährte Geldprämie wird ggf. auf eine nach dem „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen“ zu zahlende Vergütung angerechnet.
9.
9.1
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2003 in Kraft. Sie sind erstmals auf Vorschläge anzuwenden, die nach diesem Datum beim Senator für Finanzen eingehen.
9.2
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien werden die „Richtlinien für das Betriebliche Vorschlagswesen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) – Richtl. BVW –“ vom 4. Juni 1996 (Brem.ABl. S. 283) aufgehoben.
Bremen, den 6. Mai 2003

Der Senator für Finanzen

Anlage

Prämienberechnungsplan

1.
1.1
Bei Verbesserungsvorschlägen mit jährlich wiederkehrendem, errechenbaren haushaltswirksamen Nutzen (Personal- oder Sachkosten) beträgt die Geldprämie 40 v. H. der zu erwartenden haushaltswirksamen Einsparung oder Mehreinnahme in den ersten 12 Monaten nach Durchführung des Vorschlages, mindestens 75 Euro, höchstens 12.500 Euro.
1.2
Bei Verbesserungsvorschlägen mit einmaligem errechenbaren haushaltswirksamen Nutzen beträgt die Geldprämie 20 v. H. der zu erwartenden haushaltswirksamen Einsparungen oder Mehreinnahmen, mindestens 75 Euro, höchstens 12.500 Euro.
2.
Für Verbesserungsvorschläge, bei denen der Nutzen (Einsparung oder Mehreinnahme) nicht errechenbar oder nicht haushaltswirksam ist, wird die Prämie nach einem Punktsystem errechnet. Dabei werden folgende Kriterien einbezogen:
Grad der Verbesserung
Anwendungsbereich
Durchführungsreife
Persönliche Leistung
Prämienberechnung
Der Ausschuss beschließt als Punktsystem eine Punkteverteilung für diese Kriterien unter Anlegung allgemeiner Beurteilungsmaßstäbe.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs- und Bewertungsausschuss die Prämie auch unabhängig von einer Punktebewertung festsetzen.
3.
Beschäftigte, die innerhalb von drei Jahren mehrfach Verbesserungsvorschläge einreichen, die anerkannt und prämiert wurden, erhalten - unabhängig von der Prämienhöhe - folgende Zusatzprämien:

für drei prämierte Vorschläge

200 Euro

für weitere zwei prämierte Vorschläge zusätzlich

200 Euro

für weitere fünf prämierte Vorschläge zusätzlich

400 Euro

Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Datum der Anerkennung des ersten Vorschlags. Liegen zwischen dem ersten und dem zweiten anerkannten Vorschlag mehr als drei Jahre, beginnt eine neue Dreijahresfrist zu laufen.

Fußnoten

1)

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet.


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