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Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013

Vom 12. Februar 2008

Veröffentlichungsdatum:21.08.2008 Inkrafttreten22.08.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 119
Bezug (Rechtsnorm)GVG § 36, GVG § 37, GVG § 38, GVG § 40, GVG § 41, GVG § 42, GVG § 43, GVG § 77, GVG § 78, JGG § 35
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 vom 12. Februar 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 119)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:12.02.2008
Fassung vom:12.02.2008
Gültig ab:22.08.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 36 GVG, § 37 GVG, § 38 GVG, § 40 GVG, § 41 GVG, § 42 GVG, § 43 GVG, § 77 GVG, § 78 GVG, § 35 JGG
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 119
Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013

Allgemeine Verfügung
über die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für
die Geschäftsjahre 2009 bis 2013

Vom 12. Februar 2008

Zur Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 erlässt der Senat folgende allgemeine Verfügung:

Abschnitt 1
Wahl der Schöffen

1.
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellen nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Vorschlagslisten für die Schöffen für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 auf.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG). Insbesondere sind Männer und Frauen in gleicher Weise zu berücksichtigen. Die Vorschlagsliste muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten (§ 36 Abs. 2 Satz 2 GVG).
2.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1, §§ 43 und 77 Abs. 1 GVG sind in die Vorschlagsliste
a)
der Stadtgemeinde Bremen
aa) für den Bereich des Amtsgerichts Bremen wenigstens 596 Personen,
bb) für den Bereich des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal wenigstens 108 Personen,
b)
der Stadtgemeinde Bremerhaven wenigstens 176 Personen
aufzunehmen.
Anmerkung:
Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfasst das Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord (§ 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz).
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (in Bremen der Stadtbürgerschaft, in Bremerhaven der Stadtverordnetenversammlung), mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Vorschlagslisten sind so zeitig aufzustellen, dass sie spätestens am 15. Juli 2008 aufgelegt werden können.
3.
Diesen Zahlen liegen folgende Bestimmungen der Präsidenten des Landgerichts, des Amtsgerichts Bremen, des Amtsgerichts Bremerhaven sowie des Vorsitzenden der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven nach §§ 43, 77 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Satz 3 GVG bezüglich der erforderlichen Zahl des Haupt- und Hilfsschöffen zugrunde:
a)
Landgericht Bremen:
aa) für die Strafkammern in Bremen:
112 Hauptschöffen und
  62 Hilfsschöffen
bb) Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven für die Strafkammer:
  20 Hauptschöffen und
  14 Hilfsschöffen
b)
Amtsgericht Bremen für die Schöffengerichte:
  70 Hauptschöffen und
  90 Hilfsschöffen
c)
Amtsgericht Bremen-Blumenthal für das Schöffengericht:
    8 Hauptschöffen und
  14 Hilfsschöffen
d)
Amtsgericht Bremerhaven für das Schöffengericht:
  20 Hauptschöffen und
  30 Hilfsschöffen.
4.
Nach § 77 Abs. 2 GVG hat der Präsident des Landgerichts die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen bei den Strafkammern in Bremen wie folgt verteilt:
a)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen:
  88 Hauptschöffen und
  50 Hilfsschöffen
b)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal:
  20 Hauptschöffen und
  12 Hilfsschöffen
c)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven:
    4 Hauptschöffen.
5.
Die Vorschlagsliste ist aufzulegen. Zeit und Ort der Auflegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 GVG). Es ist Vorsorge zu treffen, dass binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, gegen die Vorschlagsliste etwa erhobene Einsprüche zu Protokoll genommen werden können (§ 37 GVG).
6.
Die Einsendung der Vorschlagslisten nebst den Einsprüchen an die Richter beim Amtsgericht (§ 38 Abs. 1 GVG) hat unverzüglich nach Ablauf der Auflegungsfrist zu erfolgen.
7.
Die Stadtbürgerschaft wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl je 7 Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss des Amtsgerichts Bremen und des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal aus den Einwohnern des betreffenden Amtsgerichtsbezirks (§ 40 Abs. 2 und 3 Satz 1 GVG). Die Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl 7 Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss des Amtsgerichts Bremerhaven aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks (§ 40 Abs. 2 und 3 Satz 1 GVG).
8.
Der Senat ernennt je einen Verwaltungsbeamten und einen Stellvertreter für die Wahlausschüsse des Amtsgerichts Bremen, des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal und des Amtsgerichts Bremerhaven (§ 40 Abs. 2 GVG).
9.
Die Richter bei den Amtsgerichten haben die Wahlausschüsse für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 (§ 40 Abs. 1 GVG) zum Zwecke der von diesen nach §§ 41 und 42 GVG zu erledigenden Aufgaben spätestens zum 15. Oktober 2008 einzuberufen.

Abschnitt 2
Wahl der Jugendschöffen

Für die Wahl der Jugendschöffen gelten die Bestimmungen des Abschnittes 1 mit folgender Maßgabe:

1.
Die Vorschlagsliste wird von dem Jugendhilfeausschuss aufgestellt. Sie soll ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen enthalten, die als Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen benötigt werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz – JGG –).
2.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JGG, §§ 43 und 77 Abs. 1 GVG sind in die Vorschlagsliste
a)
der Stadtgemeinde Bremen
aa) für den Bereich des Amtsgerichts Bremen:
192 Personen
(96 Männer und 96 Frauen)
bb) für den Bereich des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal:
  56 Personen
(28 Männer und 28 Frauen)
b)
der Stadtgemeinde Bremerhaven:
108 Personen
(54 Männer und 54 Frauen)
aufzunehmen.
3.
Diesen Zahlen liegen folgende Bestimmungen der Präsidenten des Landgerichts, des Amtsgerichts Bremen, des Amtsgerichts Bremerhaven sowie des Vorsitzenden der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven nach §§ 43, 77 Abs. 1, § 78 Abs. 3 GVG bezüglich der erforderlichen Zahl der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen zugrunde:
a)
Landgericht Bremen:
aa) für die Jugendkammern in Bremen:
12 Jugendhauptschöffen
(6 Männer und 6 Frauen) und
14 Jugendhilfsschöffen
(7 Männer und 7 Frauen)
bb) Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven für die Jugendkammer:
  4 Jugendhauptschöffen
(2 Männer und 2 Frauen) und
10 Jugendhilfsschöffen
(5 Männer und 5 Frauen)
b)
Amtsgericht Bremen für die Jugendschöffengerichte:
36 Jugendhauptschöffen
(18 Männer und 18 Frauen) und
40 Jugendhilfsschöffen
(20 Männer und 20 Frauen)
c)
Amtsgericht Bremen-Blumenthal für das Jugendschöffengericht:
  8 Jugendhauptschöffen
(4 Männer und 4 Frauen) und
14 Jugendhilfsschöffen
(7 Männer und 7 Frauen)
d)
Amtsgericht Bremerhaven für das Jugendschöffengericht:
20 Jugendhauptschöffen
(10 Männer und 10 Frauen) und
20 Jugendhilfsschöffen
(10 Männer und 10 Frauen).
4.
Nach § 77 Abs. 2 GVG hat der Präsident des Landgerichts die Zahl der Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen bei den Jugendkammern in Bremen wie folgt verteilt:
a)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen
10 Jugendhauptschöffen
(5 Männer und 5 Frauen) und
10 Jugendhilfsschöffen
(5 Männer und 5 Frauen)
b)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal
  2 Jugendhauptschöffen
(1 Mann und 1 Frau) und
  4 Jugendhilfsschöffen
(2 Männer und 2 Frauen).
5.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG).
6.
Die Vorschlagsliste ist so zeitig aufzustellen, dass sie spätestens am 15. Juli 2008 aufgelegt werden kann.
7.
Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste und bei der Wahl der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz im Schöffenwahlausschuss (§ 35 Abs. 4 JGG).

Abschnitt 3
Bestimmung der für die Vorbereitung der
Vorschlagslisten zuständigen Stellen

Zuständige Stelle für die Vorbereitung der Vorschlagsliste nach Abschnitt 1, deren Auflegung und die Entgegennahme der Einsprüche nach §§ 36 und 37 GVG ist für die Stadtgemeinde Bremen das Statistische Landesamt – Wahlamt –, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Zuständige Stelle für die Vorbereitung der Vorschlagsliste nach Abschnitt 2, deren Auflegung und die Entgegennahme der Einsprüche nach §§ 36 und 37 GVG ist für die Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste als Jugendamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

Beschlossen, Bremen, den 12. Februar 2008

Der Senat


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