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Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung der Außenwirtschaft - Bremisches Außenwirtschaftsförderungsprogramm -

Vom 1. Dezember 2008

Veröffentlichungsdatum:11.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1047
Bezug (Rechtsnorm)31987R1898, 32006R1998, StGB § 264
Zitiervorschlag: "Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung der Außenwirtschaft - Bremisches Außenwirtschaftsförderungsprogramm - vom 1. Dezember 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 1047)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:01.12.2008
Fassung vom:01.12.2008
Gültig ab:01.01.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:31987R1898, 32006R1998, § 264 StGB
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 1047
Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung der Außenwirtschaft - Bremisches Außenwirtschaftsförderungsprogramm -

Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen
zur Förderung der Außenwirtschaft
– Bremisches Außenwirtschaftsförderungsprogramm –

Vom 1. Dezember 2008

1.
Der Senator für Wirtschaft und Häfen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen an kleine bremische Unternehmen (KU) mit dem Ziel, diesen den Zugang zu internationalen Märkten durch Messebeteiligungen und anderen Markterschließungsmaßnahmen zu erleichtern.
Durch die finanzielle Förderung des Landes sollen größenspezifische Nachteile von KU abgebaut werden, indem die verhältnismäßig hohen Kosten und Risiken von Auslandsengagements auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
Es soll ein wirksamer Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bremischer KU geleistet und langfristig eine Verbesserung der bremischen Wirtschaftsstruktur erreicht werden.
Die Zuwendungen werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen.
2.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Förderung die Definition der EU für kleine Unternehmen (KU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
Das antragstellende Unternehmen darf nicht zu 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der KU nicht erfüllen (Unabhängigkeitskriterium).
Zur Berechnung der KU-Grenzwerte müssen die Zahlen des Antragstellers sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.
3.
Anträge auf Förderung müssen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei dem Zuwendungsgeber eingegangen sein. Als Beginn eines Vorhabens wird im Rahmen dieser Richtlinien die rechtsverbindliche Aufnahme kostenpflichtiger Maßnahmen definiert.
Bei der Förderung von Messebeteiligungen müssen Anträge auf Förderung vor Anmeldung zur entsprechenden Messe bei dem Zuwendungsgeber eingegangen sein.
Eine Förderung wird nur für die Beteiligung an Messen und Ausstellungen mit überregionalem oder internationalem Charakter im Ausland gewährt. Darüber hinaus ist eine Förderung von inländischen Messebeteiligungen anhand eines ausgewählten Katalogs möglich.
Die Finanzierung für das Vorhaben muss sichergestellt sein.
Die Antragstellung beinhaltet die Einverständniserklärung des Antragstellers, dass alle im Antrag enthaltenen Daten vom Zuwendungsgeber oder einem von diesem Beauftragten gespeichert, für statistische Zwecke sowie die Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Projektdaten und die Ergebnisse veröffentlicht werden dürfen (siehe EU-Anlage).
Vorhaben, die im Rahmen dieser Richtlinien bewilligt werden, können geprüft werden durch:
die Europäische Kommission
den Europäischen Rechnungshof
den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
den Senator für Wirtschaft und Häfen Bremen
die EFRE-Prüfbehörde des Landes Bremen
Nicht gefördert werden Vorhaben, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen oder die bereits von anderer Seite gefördert werden.
4.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und/oder des Landes gewährt.
5.
Als Maßnahmen von KU des Landes Bremen zur Erschließung und Bearbeitung von Auslandsmärkten werden im Einzelnen gefördert:
Messebeteiligungen
Außenwirtschaftsberatungen
Auslandsniederlassungen
Einzelprojekte
5.1
Im Rahmen der Messeförderung sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Messeteilnahme stehenden und im Formblatt zum Antrag im Einzelnen aufgeführten Kostenpositionen zuwendungsfähig. Dazu gehören insbesondere die Ausgaben für:
Standkosten
Standauf- und -abbau durch Dritte
Transport- und Versicherungskosten
Fremdpersonal (Hostessen, Dolmetscher während der Messe)
Hotel- und Fahrtkosten
Der Fördersatz beträgt in der Regel pro Förderung bis zu 50% der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, jedoch
maximal € 6 000 für inländische und europäische Messebeteiligungen,
maximal € 10 000 für außereuropäische Messebeteiligungen.
Die Förderung von Inlandsmessebeteiligungen wird grundsätzlich nur für Messen bewilligt, die in dem jährlich erstellten Bremer Messekatalog aufgeführt sind.
Einschränkend gilt, dass
pro Unternehmen insgesamt maximal 3 inländische Messebeteiligungen gefördert werden können,
pro Unternehmen insgesamt maximal 3 Förderungen für die gleiche Messe bewilligt werden können,
pro Unternehmen insgesamt maximal 5 Messebeteiligungen gefördert werden können.
Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern der Zuschuss mindestens 20% der gesamten Projektkosten erreicht.
Unter einer europäischen Messe wird im Rahmen dieser Richtlinien eine Messe in den Ländern der Europäischen Union (EU) (außer Deutschland), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz sowie der Länder mit offiziellem Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union verstanden, unter einer außereuropäischen Messe eine Messe im übrigen Ausland.
5.2
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Maßnahmen in allen Ländern mit Ausnahme der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz sowie der Länder mit offiziellem Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union.
5.2.1
Die Außenwirtschaftsberatung dient der Unterstützung von KU bei der Markterkundung, Markterschließung und Marktbearbeitung.
Förderfähig sind Beratungsleistungen für betriebs-, produkt-, leistungs-, beschaffungs-, absatz- und investitionsbezogene Auslandsaktivitäten, insbesondere für
Länderstudien
Marktuntersuchungen
die Erarbeitung von Markterschließungs- und -bearbeitungsstrategien sowie deren Umsetzung
Auslandskooperationen
Auslandsniederlassungen
Die Beratung muss durch auf dem Gebiet der Außenwirtschaft erfahrene, selbstständige Unternehmensberater erfolgen. Beratungen durch deutsche Auslandshandelskammern, Delegierte und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft sind ebenfalls zuschussfähig.
Bezuschusst werden ausschließlich Fremdleistungen (Beraterhonorar inkl. Reisekosten) für die Beratung einschließlich der Abfassung des Berichts über die Beratung. Der Fördersatz pro Beratungsmaßnahme beträgt max. 50% der als zuschussfähig anerkannten Kosten, je Maßnahme jedoch nicht mehr als € 10 000. Nicht gefördert werden Vorhaben, bei denen der Zuschussanteil nicht mindestens 20% der Projektkosten entspricht.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die zur Beschaffung allgemein verfügbarer Informationen dienen, sowie Beratungen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen zum Gegenstand haben. Ebenfalls von einer Förderung ausgenommen sind die reine Adressenabgabe, der Verkauf von Broschüren, die Inanspruchnahme von Inkassodiensten und Ähnliches.
5.2.2
Auslandsniederlassungen sind gewerbliche Unternehmensvertretungen (Repräsentanzen, Filialen, Vertriebs-, Wartungs-, Produktionsstätten, Tochterfirmen, etc.) in fremden Wirtschaftsgebieten. Sie dienen der gezielten Marktbearbeitung vor Ort sowie der direkten Einbindung der Unternehmen in die Zielländer und ihre Märkte und damit der Schaffung dauerhafter wirtschaftlicher Bindungen.
Förderfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden und nachgewiesenen Ausgaben für folgende Sach- und Personalkosten:
Miet- und Mietnebenkosten
Bürobetriebskosten
Personalkosten
Bezuschusst werden sowohl Einzelmaßnahmen als auch Gruppenmaßnahmen, wie etwa die Gründung eines Firmenpools oder der Beitritt zu einem bestehenden Firmenpool.
In einem Firmenpool schließen sich mehrere Unternehmen zu einer Interessengemeinschaft zusammen, für die durch einen marktkundigen Experten ein gemeinsames Büro im Ausland zum Zwecke einer effizienten Markterschließung aufgebaut und betrieben wird. Förderfähig ist der zu zahlende Jahresbeitrag, der die vor Ort entstehenden Sach-, Personal- und Verwaltungskosten abdeckt. Hiervon ausgenommen sind Individualkosten, wie bspw. Reise-, Aufenthalts- und Repräsentationskosten.
Der Fördersatz pro Maßnahme und Jahr beträgt max. 50% der als zuschussfähig anerkannten Kosten, jedoch nicht mehr als € 10 000 je Unternehmen. Eine Förderung ist maximal für die Dauer von zwei Jahren möglich. Nicht gefördert werden Vorhaben, bei denen der Zuschussanteil nicht mindestens 20% der Projektkosten entspricht.
Einschränkend gilt, dass je Unternehmen maximal eine Maßnahme für das gleiche Zielland gefördert wird.
5.2.3
Über die Bewilligung einer Förderung außenwirtschaftsbezogener Einzelprojekte und sonstiger Maßnahmen zur Erschließung und Bearbeitung ausländischer Märkte wird im Einzelfall entschieden. Der Fördersatz beträgt max. 50% der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, jedoch nicht mehr als € 10 000 je Maßnahme. Nicht gefördert werden Vorhaben, bei denen der Zuschussanteil nicht mindestens 20% der Projektkosten entspricht.
5.3
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens € 3 000 für die einzelne Maßnahme betragen.
6.
Andere Fördermittel des Bundes und der EU sind vorrangig vor Landesmitteln zu beantragen, sofern sie sich auf dieselbe Maßnahme beziehen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber bereits beantragte oder gewährte Zuschüsse von dritter Seite für die gleiche Maßnahme offenzulegen.
Im Falle einer Förderung durch den Bund oder die EU kann keine zusätzliche Förderung des Landes erfolgen.
7.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle die von ihr abgeforderten speziellen Angaben, die zur Kontrolle des Programmerfolgs notwendig und erheblich sind, zur Verfügung zu stellen.
8.
Der Senator für Wirtschaft und Häfen hat die Abwicklung dieses Förderprogramms auf die BIG Bremer Investitions-Gesellschaft mbH sowie die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (beliehene Institutionen) übertragen.
8.1
Anträge auf Gewährung einer Förderung sind fristgerecht unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke (vgl. Ziffer 3) zu stellen, und zwar
von Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Bremen bei der
BIG Bremer Investitions-Gesellschaft mbH
Kontorhaus am Markt
Langenstraße 2-4
28195 Bremen
Telefon: 0421/96 00 20
von Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Bremerhaven bei der
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitions-
förderung und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
Telefon: 0471/946 46-61
8.2
Zum Antrag wird seitens der BIG Bremer Investitions-Gesellschaft mbH bzw. der BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH eine Stellungnahme der zuständigen Kammer eingeholt. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Förderung von Beteiligungen an inländischen Messen.
Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die BIG Bremer Investitions-Gesellschaft mbH bzw. die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH entscheidet über die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
8.3
Das Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen der Bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) sowie der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften.
Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch Gesellschaften“ (ANBest-P) und die EU-Anlage.
Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Abwicklung des Vorhabens, sind die Änderungen der bewilligenden Institution unverzüglich mitzuteilen.
8.4
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung der durch den Antragsteller zu erbringenden erforderlichen vollständigen Ausgabennachweise. Die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für Fremdwährungen geltenden Umtauschkurse sind per Kontoauszug oder Bankbestätigung nachzuweisen.
Darüber hinaus ist die Vorlage eines Sachberichts und eine Dokumentation anhand von Fotos zur „Einschätzung des Erfolges der Maßnahme“ weitere Voraussetzung für die Auszahlung.
Die BIG Bremer Investitions-Gesellschaft mbH bzw. die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH haben das Recht, die Verwendung der bewilligten Mittel zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Die prüffähigen Unterlagen für den Verwendungsnachweis sind binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme unaufgefordert vorzulegen.
9.
Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Zuwendungen ergehen als „de-minimis“-Beihilfe gemäß den Beihilferegularien der Europäischen Union.
Die Förderung nach der „de-minimis“-Regelung der EU unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. EG L 379/5 vom 28. Dezember 2006). Hiernach darf der maximale Gesamtbetrag für gewährte „de-minimis“-Beihilfen (Subventionswert) innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren € 200 000 (der Betrag von € 200 000 reduziert sich für Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors auf € 100 000) nicht überschreiten. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „de-minimis“-Beihilfe gewährt werden.
Die Förderung nach der „de-minimis“-Regelung ist unabhängig von der Größe des Unternehmens und grundsätzlich in allen Wirtschaftsbereichen möglich. Es sind jedoch die Förderbeschränkungen des Artikels 1 der „de-minimis“-Verordnung zu beachten.
10.
Neben der „de-minimis“-Verordnung sind folgende beihilferechtliche Ausschluss- und Sektorenregelungen zu beachten:
Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG Nr. C 232/17 vom 12. August 2000); die Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (ABl. EG Nr. L 182 vom 3. Juli 1987) ist ausgeschlossen)
und von Fischereiprodukten
(Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ABl. EG Nr. C 100/12 vom 27. März 1997);
Eisen- und Stahlindustrie
(Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG Nr. C 54/13 vom 4. März 2006) Rn. 8 in Verbindung mit Anhang 1);
Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur
(Rahmenbedingungen für Beihilfen an den Schiffbau (Mitteilung Nr. C (2003) 527 der Europäischen Kommission, (ABl. C 317 vom 13. Dezember 2003, S.11) in der jeweils geltenden Fassung).
11.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Gleichzeitig werden die Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung der Außenwirtschaft – Bremisches Außenwirtschaftsförderungsprogramm – vom 6. Februar 2008 außer Kraft gesetzt.
Für Anträge, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien beim Zuwendungsgeber eingegangen sind, finden die bisherigen Förderbestimmungen Anwendung.
Bisher erfolgte Förderungen im Rahmen der außer Kraft tretenden Richtlinien werden auf die Förderbeschränkungen dieser Richtlinien angerechnet.

Bremen, den 1. Dezember 2008

Der Senator für Wirtschaft
und Häfen


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