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Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Vom 22. Dezember 2008

Veröffentlichungsdatum:23.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1103

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Kultur
Erlassdatum:22.12.2008
Fassung vom:22.12.2008
Gültig ab:01.01.2009
Gültig bis:31.12.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 1103
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Nutzungs- und Entgeltordnung für die
Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der
Stadtgemeinde Bremen

Vom 22. Dezember 2008

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek Bremen ist ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.

(2) Aufgabe der Stadtbibliothek ist es, der Bevölkerung Bremens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

(3) Jeder kann die Stadtbibliothek nutzen. § 10 bleibt hiervon unberührt.

(4) Diese Nutzungs- und Entgeltordnung liegt in ihrer jeweils aktuellen Fassung in den öffentlichen Geschäftsräumen zur Einsicht aus.

§ 2
Haftung der Stadtbibliothek

(1) Die Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Nutzern bei Gebrauch der Bibliotheksräume einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, wird ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Stadtbibliothek entstehen.

(3) Für eingebrachte Wertsachen und Garderobe der Nutzer wird keine Haftung übernommen.

(4) Die Stadtbibliothek haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung ihrer Angebote durch die Nutzenden.

§ 3
Nutzungsverhältnis

(1) Das Nutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des privaten Rechts.

(2) An erfolglos verlaufene Mahnverfahren schließt sich das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren an.

§ 4
Anmeldung

(1) Nutzende ab dem 16. Geburtstag erhalten gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung einen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek.

(2) Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertretung vorlegen, in der das Einverständnis zur Nutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erklärt und für die Forderungen aus diesem Nutzungsverhältnis eingetreten wird. Dazu ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

(3) Für Jugendliche bis zum 18. Geburtstag kann ebenfalls die Einverständniserklärung einer gesetzlichen Vertretung verlangt werden.

(4) Juristische Personen melden sich durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person an.

(5) Die Kenntnis dieser Nutzungs- und Entgeltordnung wird bei der Anmeldung durch Unterschrift bestätigt.

(6) Die Stadtbibliothek speichert die für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie ausschließlich für ihre Zwecke. Diese Datenverarbeitung unterliegt den Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

§ 5
Bibliotheksausweis/BibCard

(1) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes vermerkt ist. Er ist entgeltpflichtig nach § 7 Abs. 1 und der Anlage.

(2) Der Ausweis gilt für das gesamte jeweils aktuelle Angebot der Stadtbibliothek.

(3) Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Sperrung durch die Bibliothek haften die Nutzenden auch für einen Kartenmissbrauch durch Dritte.

(4) Eine Änderung der Anschrift oder des Namens der Nutzenden ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Eine gegebenenfalls notwendige Recherche beim Stadtamt ist entgeltpflichtig.

§ 6
Nutzung

(1) Die Nutzenden sind verpflichtet:

1.
für alle Ausleihvorgänge den Bibliotheksausweis einzusetzen,
2.
den Bibliotheksausweis dem Bibliothekspersonal jederzeit auf Verlangen zu zeigen,
3.
die Medien fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen, ansonsten wird ein Säumniszuschlag erhoben, und
4.
die Regelungen des Urheberrechts zu beachten und einzuhalten.

(2) Bei der Rückgabe der Medien wird eine entsprechende Rückgabe-Bestätigung ausgegeben. Die Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten (v.a. auf dem Postweg) verantworten die Nutzenden.

(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, wenn die Medien nicht vorgemerkt sind. Bestimmte Medien sind von einer Verlängerung ausgenommen.

(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.

(5) Die Stadtbibliothek kann Medien von der Ausleihe ausschließen, dies gilt insbesondere für Präsenzbestand und Zeitungen.

(6) Die Leihfristen für die verschiedenen Medien liegen in den Geschäftsräumen der Stadtbibliothek aus und werden auf die Quittung des jeweiligen Ausleihvorgangs gedruckt.

(7) Weitere Nutzungsregelungen erlässt die Leitung der Stadtbibliothek. Diese werden den Nutzenden rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 7
Entgelte

(1) Für den Bibliotheksausweis wird ein Entgelt erhoben. Weitere Entgelte fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer schriftlichen Benachrichtigung, für Vormerkungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Einzelheiten und die Höhe der Entgelte ergeben sich aus der Anlage (Entgeltverzeichnis). Das Entgeltverzeichnis ist Bestandteil der Nutzungs- und Entgeltordnung.

(2) Neben den Entgelten sind von den Nutzenden alle weiteren entstandenen Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu bezahlen.

(3) Alle Entgelte sind sofort fällig. Sie werden bei Verzug kostenpflichtig angemahnt.

§ 8
Behandlung der Medien und Haftung der Nutzenden

(1) Die Nutzenden sind verpflichtet:

1.
die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden,
2.
vor der Ausleihe die Medien auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekanntzumachen,
3.
vor Nutzung von digitalen oder audiovisuellen Medien diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da die Stadtbibliothek für entstandene Schäden an Hard- und Software sowie technischen Geräten nicht haftet.

(2) Die Nutzenden haften bei entliehenen Medien für jeden Schaden. Verlust und Beschädigungen der Medien sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(3) Geben die Nutzenden die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, wird anstelle der Herausgabe Schadenersatz verlangt.

(4) Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haften die rechtmäßigen Ausweisinhabenden.

(5) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(6) Bei Nutzenden bis zum 18. Geburtstag kann Schadenersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung nach § 4 von der gesetzlichen Vertretung verlangt werden.

§ 9
Hausrecht und Verhalten in der Bibliothek

(1) Der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Die Stadtbibliothek hat das Recht, sich eine Hausordnung zu geben.

§ 10
Nutzungsausschluss

(1) Nutzende, die gegen die Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Ausleihe und/oder der Nutzung ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Entgelte ist ausgeschlossen.

(2) Bei einem Ausschluss von der Ausleihe oder einem Hausverbot verliert der Bibliotheksausweis seine Gültigkeit und ist der Bibliothek zurückzugeben.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 2008

Stadtbibliothek Bremen,
Eigenbetrieb der
Stadtgemeinde Bremen

Anlage
(zur Nutzungs- und Entgeltordnung)

Entgeltverzeichnis

1

Bibliotheksausweise

Euro


Grundsätzlich sind Entgelte jeweils für 12 Monate im Voraus zu zahlen. Ermäßigungsberechtigungen müssen durch persönliche, gültige Nachweise belegt werden. Die Entgelte betragen


1.1

bis zum 18. Geburtstag oder bei Vorlage eines Schülerausweises

kostenlos

1.2

ab dem 18. bis zum 28. Geburtstag

15,00

1.3

ab dem 28. bis zum 65. Geburtstag

25,00


bei Empfang von Bafög, Grundsicherung, Arbeitslosengeld I oder II

15,00

1.4

ab dem 65. Geburtstag oder bei Vorlage eines Rentenausweises

15,00

1.5

bei Vorlage eines gebührenpflichtigen Benutzerausweises der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen

5,00

1.6

für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Einrichtungen, inkl. Nutzung der Kunstausleihe

100,00

2

Zusatzleistungen



zusätzlich und gekoppelt an die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises


2.1

Kunstausleihe

10,00

2.2

Nur in Zentralbibliothek und ab 18. Geburtstag: Aufstockung der im Entgelt enthaltenen zweistündigen Internetnutzung auf 6 Stunden wöchentlich (Premiumkarte)

10,00


Einzelleistungen, pro Medium


2.3

Nur Zentralbibliothek: Entleihung von Bestsellern

3,00

2.4

Vormerkungen

1,00

2.5

Auswärtiger Leihverkehr

1,50

3

Tageskarte für die einmalige Nutzung



max. 5 Medien, keine Verlängerungsmöglichkeit

5,00

4

Überschreitung der Leihfrist


4.1

Nach zwei Karenztagen pro Medium und Öffnungstag (pro Medium maximal 10 €; bei kostenfreiem Bibliotheksausweis: maximal 5 €)

0,30


außer: Bestseller und Kunstwerke pro Medium und Öffnungstag (pro Medium maximal 15 €)

1,30

4.2

Busbibliothek: nach einer Karenz von einem Öffnungstag der entsprechenden Haltestelle



pro Medium und Öffnungstag der Haltestelle
(pro Medium maximal 5 €)

0,50

4.3

Entgelte für Mahnschreiben bei ausstehenden Medien
Medien werden kostenpflichtig gemahnt
An erfolglos verlaufene Mahnverfahren schließt sich das öffentlich-rechtliche
Vollstreckungsverfahren an



1. schriftliche Erinnerung

1,00


2. schriftliche Erinnerung

3,00


3. schriftliche Erinnerung

13,00

5

Sonstige Entgelte



Bei Beschädigung oder Verlust eines/von...


5.1

Mediums, zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert des Mediums

15,00

5.2

Ausstattungsmaterial, Cover u.ä.

2,50

5.3

Bibliotheksausweises



bis zum 18. Geburtstag

2,00


ab dem 18. Geburtstag

5,00

5.4

Mahnschreiben bei Zahlungsverzug
Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, wird die Forderung im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren eingezogen.

13,00

5.5

Auskunft aus Melderegister bei ungültigen Adressen

8,00

Bremen, den 22. Dezember 2008

Stadtbibliothek Bremen,
Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen


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