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Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme

Veröffentlichungsdatum:21.08.2009 Inkrafttreten28.05.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 785
Bezug (Rechtsnorm)RStV § 11c, RStV § 11d
Zitiervorschlag: "Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme (Brem.ABl. 2009, S. 785)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:23.07.2009
Fassung vom:23.07.2009
Gültig ab:28.05.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 11c RStV, § 11d RStV
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 785
Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme

Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für
neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich
im Internet verbreitete Hörfunkprogramme

I.
(1) Bei einem geplanten Telemedien-Projekt prüft der Intendant anhand folgender Kriterien, ob es sich um ein neues oder verändertes Angebot handelt, das das nachfolgende Genehmigungsverfahren durchlaufen muss.
(2) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein neues oder verändertes Angebot vorliegt, ist das jeweilige Konzept des Deutschlandradios zu den bereits bestehenden Telemedienangeboten. Maßgeblich sind die nachfolgend aufgeführten Positiv- bzw. Negativkriterien. Entscheidend ist eine Abwägung in der Gesamtschau aller in Frage kommenden Kriterien unter Berücksichtigung des ursprünglichen Angebotskonzepts. Die Änderung muss sich auf die Positionierung eines Angebots im publizistischen Wettbewerb beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit aus Nutzersicht bereits vergleichbare Angebote des Deutschlandradios bestehen.
a)
Folgende Kriterien sprechen für das Vorliegen eines neuen oder veränderten Angebots (Positivkriterien):
1.
Grundlegende Änderung der thematischinhaltlichen Ausrichtung des Gesamtangebots, d.h. z.B. das Thema des Gesamtangebots wird ausgewechselt (etwa der Wechsel von einem allgemeinen Wissensangebot zu einem Unterhaltungsangebot);
2.
substantielle Änderung der Angebotsmischung, d.h. z.B. ein Wechsel von einem informationsorientierten Angebot zu einem unterhaltungsorientierten Angebot;
3.
Veränderung der angestrebten Zielgruppe, z.B. im Hinblick auf einen signifikanten Wechsel in der Altersstruktur (etwa der Wechsel von einem Kinderangebot zu einem Seniorenangebot);
4.
wesentliche Steigerung des Aufwands für die Erstellung eines Angebots, soweit diese auf inhaltlichen Änderungen des Gesamtangebots beruht.
b)
Ein neues oder verändertes Angebot liegt nicht bereits deshalb vor, weil die folgenden Voraussetzungen ganz oder teilweise erfüllt sind (Negativkriterien):
1.
Veränderung oder Neueinführung einzelner Elemente, Weiterentwicklung einzelner Formate ohne Auswirkung auf die Grundausrichtung des Angebots;
2.
Veränderung des Designs ohne direkte Auswirkungen auf die Inhalte des betroffenen Angebots;
3.
Verbreitung bereits bestehender Telemedien auf neuen technischen Verbreitungsplattformen (Technikneutralität);
4.
Weiterentwicklung im Zuge der technischen Entwicklung auf bereits bestehenden Plattformen;
5.
Weiterentwicklung oder Änderung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. Barrierefreiheit);
6.
Änderung im Bereich der sendungsbezogenen Telemedienangebote, die auf einer Änderung des begleiteten Hörfunkprogramms beruhen, sofern es sich nicht um eine grundlegende Änderung handelt;
7.
Vorliegen einer zeitlichen Beschränkung (z.B. der gesetzlichen Verweildauer von sieben Tagen gemäß § 11d Abs. 2 Nr. 1 und 2 RStV);
8.
Vorliegen eines Testbetriebs (d.h. das Angebot dauert maximal zwölf Monate, ist bezüglich des Nutzerkreises und der räumlichen Ausweitung begrenzt und wird mit dem Ziel durchgeführt, hierdurch Erkenntnisse zu neuen Technologien, innovativen Diensten oder Nutzerverhalten zu erzielen).
(3) Der Intendant unterrichtet den Hörfunkrat nach Abschluss der Vorprüfung über das Ergebnis. Wenn die Vorprüfung ergibt, dass es sich um kein neues oder verändertes Angebot handelt, ist eine Umsetzung ohne Genehmigungsverfahren möglich. Sofern der Hörfunkrat der Auffassung ist, dass es sich bei dem Angebot um ein nach Ziffer II. genehmigungspflichtiges Angebot handelt, kann er vom Intendanten die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens verlangen.
II.
(1) Nach Abschluss der Vorprüfung erstellt der Intendant eine Vorlage über das neue oder veränderte Angebot zur Genehmigung, die er dem Hörfunkrat übermittelt. Die Vorlage enthält mindestens folgende Bestandteile:
a)
Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots. Es sollen dabei insbesondere die intendierte Zielgruppe, der Inhalt, die Ausrichtung und die Verweildauer der geplanten Angebote näher beschrieben werden.
b)
Aussagen zum Drei-Stufen-Test: Es ist darzulegen,
1.
inwieweit das geplante Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht und damit zum öffentlichen Auftrag gehört;
2.
in welchem Umfang das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt. Dabei sind Umfang und Qualität der vorhandenen, frei zugänglichen Angebote, marktrelevante Auswirkungen sowie die meinungsbildende Funktion des geplanten Angebots angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichtigen. Dazulegen ist auch der voraussichtliche Beginn und der Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll;
3.
welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.
(2) Für jedes Vorhaben erstellt der Hörfunkrat in Abstimmung mit dem Intendanten einen zeitlichen Ablaufplan. Der Hörfunkrat beschließt über die Einleitung des Genehmigungsverfahrens und veröffentlicht die Angebotsbeschreibung für einen Zeitraum von sechs Wochen im Internet auf einer über die Unternehmensseite des Deutschlandradios (www.dradio.de) erreichbaren Präsenz. Der Hörfunkrat fordert Dritte zur Stellungnahme auf. Er weist ergänzend mit einer Pressemitteilung auf diese Möglichkeit hin.
(3) Der Hörfunkrat setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb welcher nach Veröffentlichung des Vorhabens für Dritte die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht. Die Frist muss mindestens sechs Wochen betragen (der Tag der Veröffentlichung wird dabei nicht mitgerechnet). Die Stellungnahme muss an den Vorsitzenden des Hörfunkrats gerichtet sein und schriftlich per Post oder per E-Mail übermittelt werden. Dritte haben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, welche sich nicht auf das dem Verfahren zugrunde liegende Angebot beziehen, in ihrer Stellungnahme als solche zu kennzeichnen; sich auf das dem Verfahren zugrunde liegende Angebot beziehende Geschäftsgeheimnisse sind gesondert zu kennzeichnen. Dritte haben Geschäftsgeheimnisse in sicherer Form zu übermitteln. Die Mitglieder aller im Rahmen des Genehmigungsverfahrens befassten Gremien haben schriftliche Vertraulichkeitserklärungen abzugeben, in denen sie sich zur unbedingten Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bezüglich der Geschäftsgeheimnisse Dritter verpflichten. Subjektiv-öffentliche Rechte Dritter begründet das Verfahren nicht.
(4) Der Intendant erstellt auf der Grundlage der Angebotsbeschreibung eine Vorlage an den Hörfunkrat zur Genehmigung. Er übermittelt diese Vorlage zudem dem Verwaltungsrat zur Vorberatung im Rahmen von dessen Zuständigkeit.
(5) Der Hörfunkrat kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch externe sachverständige Dritte auf Kosten des Deutschlandradios in Auftrag geben. Zu den marktlichen Auswirkungen eines Angebots hat der Hörfunkrat gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Er gibt den Namen des Gutachters im Internetangebot des Deutschlandradios auf einer über die Unternehmensseite des Deutschlandradios (www.dradio.de) erreichbaren Präsenz bekannt. Der Hörfunkrat übermittelt dem Gutachter die Stellungnahmen Dritter. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden. Der Gutachter soll dem Hörfunkrat das Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach Beauftragung vorlegen. Im Rahmen des Gutachtens sind auch die Stellungnahmen Dritter zu berücksichtigen.
(6) Der Vorsitzende des Hörfunkrats leitet die eingehenden Stellungnahmen Dritter sowie Gutachten unverzüglich nach Eingang an den Intendanten zur Kommentierung weiter. Der Vorsitzenden des Hörfunkrats stellt alle für die Befassung erforderlichen Unterlagen unverzüglich für die Mitglieder des Hörfunkrats sowie des Verwaltungsrats zentral zugänglich zur Verfügung. Abs. 3 Satz 6 bleibt unberührt.
(7) Nach Vorlage der Angebotsbeschreibung und Eingang der Stellungnahmen Dritter sowie der in Auftrag gegebenen Gutachten tritt der Hörfunkrat in die Beratung ein. Parallel berät der Verwaltungsrat über das geplante Vorhaben im Rahmen seiner Zuständigkeit und gibt hierzu gegenüber dem Vorsitzenden des Hörfunkrats eine entsprechende Empfehlung ab; der Intendant hat Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
(8) Der Hörfunkrat befasst sich vor seiner Entscheidung mit den form- und fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen Dritter, mit den eingeholten Gutachten von externen Sachverständigen sowie mit der Kommentierung des Intendanten. Zudem berücksichtigt der Hörfunkrat die Empfehlung des Verwaltungsrats. Abänderungen des geplanten Angebots, die der Intendant aufgrund der Stellungnahmen Dritter, aufgrund von Gutachtenergebnissen oder aufgrund der eigenen Kommentierung vornimmt, sind schriftlich zu dokumentieren.
(9) Soweit es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist, bleibt die Öffentlichkeit bei den entsprechenden Sitzungen des Hörfunkrats ausgeschlossen. Die über die Geschäftsgeheimnisse Dritter informierten Gremienmitglieder sind auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen.
(10) Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots trifft der Hörfunkrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidungsgründe im Falle einer Genehmigung müssen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen Dritter, der eingeholten Gutachten und der Kommentierung des Intendanten darlegen, ob das neue oder veränderte Angebot dem Angebotskonzept entspricht und die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfüllt. Deutschlandradio gibt das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf einer über die Unternehmensseite des Deutschlandradios (www.dradio.de) erreichbaren Präsenz bekannt.
(11) Das Verfahren zur Genehmigung des neuen oder veränderten Angebots soll – beginnend mit der Zuleitung der ausgearbeiteten Vorlage an den Hörfunkrat – innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
(12) Zur Sicherung und Stärkung seiner Unabhängigkeit ist der Hörfunkrat für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. Der Vorsitzende des Hörfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber dem für den Hörfunkrat tätigen Personal aus. Zudem ist im Rahmen der jährlichen Etatplanung und -Zuweisung des Deutschlandradios sicherzustellen, dass der Hörfunkrat über angemessene eigene, getrennt ausgewiesene Haushaltsmittel zur Deckung der Personal- und Sachkosten für die Durchführung von Genehmigungsverfahren verfügt.
III.
Die Ziffern I. und II. finden auf ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme (§ 11c Abs. 3 Nr. 4 RStV) entsprechende Anwendung.
IV.
(1) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat der Intendant vor der Veröffentlichung des genehmigten Angebots im Internet der für die Rechtsaufsicht über Deutschlandradio zuständigen Behörde alle für die rechtsauf sichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(2) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens und nach Prüfung durch die für die Rechtaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.
V.
Die Ziffern II. und IV. finden auf das Verfahren zur Prüfung der bestehenden Telemedienangebote gemäß Art. 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des 12. RÄndStV mit Ausnahme des Beschlusses nach Ziffer II. Abs. 2, Satz 2 1. Halbsatz, entsprechende Anwendung.
VI.
(1) Diese Richtlinien treten mit der Beschlussfassung am 28. Mai 2009 in Kraft.
(2) Die Richtlinien werden in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht.

Köln, den 23. Juli 2009

Deutschlandfunk
Deutschlandradio Kultur


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