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Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Absatz 2 und 39 Absatz 5 SGB VIII)

Veröffentlichungsdatum:13.08.2010 Inkrafttreten01.08.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 625
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 23, SGB 8 § 32, SGB8AG § 13
Zitiervorschlag: "Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Absatz 2 und 39 Absatz 5 SGB VIII) (Brem.ABl. 2010, S. 625)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:22.07.2010
Fassung vom:22.07.2010
Gültig ab:01.08.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 SGB 8, § 32 SGB 8, § 13 SGB8AG
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 625
Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Absatz 2 und 39 Absatz 5 SGB VIII)

Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(§§ 23 Absatz 2 und 39 Absatz 5 SGB VIII)

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeit- und Tagespflege. Ab dem 1. August 2010 gelten in der Tagespflege folgende Pflegegeldsätze:

1.
Allgemeines
Sind Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen. Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.
Die Zahlung erfolgt monatlich. Basis für die Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die durchschnittlich notwendige wöchentliche Betreuungszeit. Bei anteiliger Zahlung erfolgt die Rundung kaufmännisch.
Für ungünstige Betreuungszeiten werden Zuschläge gezahlt. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

1.

Allgemeine Kindertagespflege im Haushalt des Personensorgeberechtigten
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von


unter 10 Std. wöchentlich

10 bis 20 Stunden wöchentlich

über 20 bis 30 Stunden wöchentlich

über 30 Stunden wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind

25,00

50,00

75,00

100,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind

1,80

1,80

1,80

1,80

2.

Allgemeine Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von


unter 10 Std. wöchentlich

10 bis 20 Stunden wöchentlich

über 20 bis 30 Stunden wöchentlich

über 30 Stunden wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind

75,00

150,00

225,00

300,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind

1,80

1,80

1,80

1,80

3.

Allgemeine Kindertagespflege in externen Räumen
Hat eine externe Kindertagespflegestelle mit zwei Tagespflegepersonen mehr als 7 Kinder aufgenommen, muss eine Tagespflegeperson eine sozialpädagogische Fachkraft sein. Diese Fachkraft erhält einen erhöhten Förderbeitrag
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von


unter 10 Std. wöchentlich

10 bis 20 Stunden wöchentlich

über 20 bis 30 Stunden wöchentlich

über 30 Stunden wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind

92,00

183,00

275,00

367,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind

1,80

1,80

1,80

1,80

Förderbeitrag für die sozialpädagogische Fachkraft stündlich in Euro je Kind

2,40

2,40

2,40

2,40

4.

Heilpädagogische Kindertagespflege (Hilfe zur Erziehung)
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von



10 bis 20 Stunden wöchentlich

über 20 bis 30 Stunden wöchentlich

über 30 Stunden wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind


150,00

225,00

300,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind


3,60

3,60

3,60

5.

Heilpädagogische Kindertagespflege in externen Räumen der Tagespflegeperson (Hilfe zur Erziehung)
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von



10 bis 20 Stunden wöchentlich

über 20 bis 30 Stunden wöchentlich

über 30 Stunden wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind


225,00

338,00

450,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind


3,60

3,60

3,60

Förderbeitrag für die sozialpädagogische Fachkraft stündlich in Euro je Kind


4,80

4,80

4,80

6.

Kindertagespflege als Hilfe zur Erziehung nach § 32 SGB VIII
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von



10 bis 20 Stunden wöchentlich

über 20 bis 30 Stunden wöchentlich

über 30 Stunden wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind


150,00

225,00

300,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind


4,80

4,80

4,80

Bremen, den 22. Juli 2010

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales


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