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Abfallbewirtschaftungsplan für die Sportboothäfen und Sportbootliegeplätze im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.12.2010 Inkrafttreten16.12.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.12.2010 bis 31.12.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 1013
Bezug (Rechtsnorm)32000L0059, 32008R1137

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Erlassdatum:10.12.2010
Fassung vom:10.12.2010
Gültig ab:16.12.2010
Gültig bis:31.12.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32000L0059, 32008R1137
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 1013
Abfallbewirtschaftungsplan für die Sportboothäfen und Sportbootliegeplätze im Land Bremen

Abfallbewirtschaftungsplan für die Sportboothäfen
und Sportbootliegeplätze im
Land Bremen

1.
Senator für Inneres und Sport
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen
Sportamt Bremen
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen
Amt für Sport und Freizeit Bremerhaven
Heinrich-Schmalfeldt-Straße 42
27576 Bremerhaven
2.
2.1
Die Sportbootliegeplätze in Bremen befinden sich in den Sportboothäfen Grohn und Hasenbüren, an der Weser und den Nebenflüssen Lesum, Wümme und Kuhgraben.
2.2
Die Sportbootliegeplätze in Bremerhaven befinden sich im Fischereihafen, an der Geeste und im Neuen Hafen.
Die Standorte der Sportboothäfen und der Sportbootliegeplätze sind in der Anlage aufgeführt.
3.
In den Sportboothäfen und an den Sportbootliegeplätzen fallen Abfälle an.
Hausmüll, Wertstoffe wie Glas, Altöl und Fäkalien können über die Hafenauffangeinrichtungen (Ziffer 5) der Entsorgung zugeführt werden. Darüber hinaus anfallende Abfälle sind im Einzelfall von den Abfallerzeugern eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
4.
Nach § 4 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände hat der Hafeneigentümer Auffangeinrichtungen vorzuhalten, die geeignet sind, die Arten und Mengen von Schiffsabfällen aufzunehmen, die auf den Schiffen, die den Hafen anlaufen, üblicherweise anfallen. In den Sportboothäfen und an den Sportbootliegeplätzen sind das die unter Ziffer 3 genannten Abfallarten. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Auffangeinrichtungen in den Sportboothäfen kann der Hafeneigentümer an den Hafenbetreiber / Hafennutzer weiter geben.
5.
5.1
In den Sportboothäfen stehen Abfallbehälter zur Verfügung. Die Wassersportvereine an den Sportbootliegeplätzen halten Abfallbehälter mit einem Fassungsvolumen von 120 Liter vor. Diese Abfallbehälter werden regelmäßig von dem mit der städtischen Abfallentsorgung beauftragten Fachbetrieb geleert. Die Abfallmenge kann nicht quantifiziert werden.
In den Sportboothäfen Hasenbüren und Grohn stehen Altglascontainer bereit, die ebenfalls regelmäßig von dem mit der Entsorgung beauftragten Fachbetrieb geleert werden.
5.2
Die Altölentsorgung wird regelmäßig von den Bootseignern über den Fachhandel gemäß Altölverordnung durchgeführt. Weiterhin stehen Fachfirmen für die notwendigen Arbeiten und die Entsorgung zur Verfügung.
5.3
5.3.1
Ein Großteil der Sportboote ist mittlerweile mit einem Fäkalientank ausgestattet. In Bremen existieren zwei Fäkalienentsorgungsstationen, eine im Sportboothafen Hasenbüren, und eine an der Mündung der Lesum in die Weser. Die an Lesum, Wümme, Hamme und Kuhgraben beheimateten Sportboote nutzen die Entsorgungsstation an der Lesum. Alle in Richtung Bremen-Stadt fahrenden Sportboote nutzen die Entsorgungsstation im Sportboothafen Hasenbüren.
5.3.2
In Bremerhaven besteht eine Fäkalienentsorgungsstation im Bereich des Cityports. Diese Entsorgungsstation kann von allen Sportbooten angefahren werden.
6.
Die Müllentsorgungskosten sind über die Liegeplatzentgelte abgegolten. Die Kosten der Altölentsorgung werden von den Bootseignern getragen. Die Kosten der Fäkalienentsorgung sind von jedem Nutzer beim Entsorgungsvorgang zu entrichten.
7.
Die Vereinsmitglieder sind von den Vereinen über die Entsorgungsmöglichkeiten im Hafen informiert. Gastlieger werden vom jeweiligen Hafenwart unterrichtet. Das Sportamt Bremen und das Amt für Sport und Freizeit Bremerhaven überprüfen stichprobenartig die Entsorgung und ob die Lagerkapazitäten für die jeweiligen Abfallarten ausreichen.
8.
Beim Sammeln von Schiffsabfällen der Sportboote entstehen keine Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen. Die Entsorgung der Abfälle erfolgt durch die beauftragten Fachfirmen und in Anlagen, die gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen sind.
9.
Die Meldung von Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung hat an das Sportamt Bremen bzw. das Amt für Sport und Freizeit in Bremerhaven zu erfolgen. Die Behörden gehen den Hinweisen nach und stellen die Verbesserung der Entsorgung sicher.
10.
10.1
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, II, IV und V (Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens vom 12. März 1996, (BGBl. II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC. 156(55) (BGBl. II 2009 S. 995).
10.2
Richtlinie 2000/59 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung 1137/2008/EG (ABl. L311 S.1)
10.3
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG vom 27. September 1997 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 913)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebsverordnung – EfbV) vom 10. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufsbedingungsverordnung – AnlBN) in der Fassung der Bekanntmachung in Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzte geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl.I S. 698)
10.4
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002 (Brem. BGl. S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 149)
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/ AbfG) vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125)
Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), zuletzt geändert durch Nummer 2.1 der Bekanntmachung vom 31. März 2009 (Brem.GBl. S. 129)
Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 377), zuletzt geändert am 19. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 393)

Bremen, den 10. Dezember 2010

Der Senator für
Inneres und Sport


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