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Rahmenprogramm ,ökologische Regenwasserbewirtschaftung'

Veröffentlichungsdatum:02.03.2011 Inkrafttreten03.03.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.03.2011 bis 31.12.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 153

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:10.02.2011
Fassung vom:10.02.2011
Gültig ab:03.03.2011
Gültig bis:31.12.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 153
Rahmenprogramm ,ökologische Regenwasserbewirtschaftung'

Rahmenprogramm ‚ökologische
Regenwasserbewirtschaftung‘

In der Vergangenheit ging es in der Stadtentwässerung vor allem darum, Regenwasser von versiegelten Flächen möglichst schnell und vollständig abzuleiten. Die zunehmenden Siedlungs-, Gewerbe- und Verkehrsflächen haben gerade in städtisch geprägten Gebieten dazu geführt, dass Kanäle und Oberflächengewässer immer größere Regenmengen aufnehmen müssen und damit häufig ausgelastet sind. Bei extremen Niederschlägen können Überlastungen nicht ausgeschlossen werden. Bei Mischwasserkanälen kommt es bei starken Niederschlägen systembedingt und geplant zu Abschlägen von Mischwasser und damit zu erhöhten Schadstoffeinträgen in Gewässer. Bei überlasteten Oberflächengewässern bestehen zudem Gefahren durch Überschwemmungen und Hochwasser.

Hochwasserschutz, Erhalt und Verbesserung der Gewässergüte, Entlastung der Kläranlagen bei Starkregenereignissen, Schutz und Erhalt der Trinkwasserqualität, Grundwasser- und Bodenschutz sind daher wesentliche Gründe, die für eine aktive Regenwasserbewirtschaftung sprechen.

Zur Problemlösung kann ein weitgehend naturnaher Umgang mit dem Regenwasser einen entscheidenden Beitrag leisten. Niederschläge sind möglichst zu versickern, zu verdunsten, zurück zu halten, zu nutzen oder ortsnah in Oberflächengewässer zu leiten. Dies spiegelt sich auch im Bremischen Wassergesetz (BremWG) vom 18. Dezember 2004 wider, indem der Vorrang der dezentralen Entwässerung auch rechtlich (§ 132a (1)) festgeschrieben ist. Dies betrifft Niederschlagswasser von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des Abflusses vergleichbaren Nutzung dienen, also als unbelastet oder gering belastet zu bewerten sind. Dieser Abfluss „... soll weitgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden und zwar auf dem Wege der Versickerung oder ortsnahen Ableitung in ein Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).“

Das Land Bremen unterstützt deshalb die dezentrale Bewirtschaftung von Regenwasser durch die Förderung

von Regenwassernutzungsanlagen,
der Entsiegelung von Flächen,
der Versickerung von Niederschlagswasser und
von Dachflächenbegrünungen

im Stadtgebiet von Bremen und Bremerhaven als Maßnahmen zur Verminderung des Eintrags von Niederschlagswasser in das Kanalsystem, zur Erhöhung der Grundwasserneubildung und zur Einsparung von Trinkwasser. Ziel des Förderprogramms ist es, zur Eigeninitiative anzuregen und Anreize für die Entkoppelung möglichst vieler Flächen und Grundstücke vom öffentlichen Kanalnetz zu geben.

Allgemeine Bedingungen

1.
Das Land Bremen gewährt innerhalb der Landesgrenzen Zuwendungen nach Maßgabe dieses Programms. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht. Das Land Bremen entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen zur Verfügung stehender Fördermittel.
2.
Antragsberechtigt sind Grund-/Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
3.
Maßnahmen werden nur gefördert, wenn sich im Rahmen der fachlichen Prüfung des Förderungsantrages herausstellt, dass von den Maßnahmen keine nachteiligen Wirkungen für Mensch und Umwelt, u. a. für Boden, Grundwasser und Nachbargrundstücke, ausgehen können.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Maßnahme aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen durchgeführt werden, z.B. durch Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung auf Basis dieses Programms.
Zuwendungen können nur für Vorhaben bewilligt werden, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde, ausgenommen, einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn wurde durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zugestimmt. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind.
Zuwendungen können nur bewilligt werden, solange Fördermittel zur Verfügung stehen.
Die mit den Zuwendungen verbundenen Auflagen sind den jeweiligen Förderrichtlinien des Rahmenprogramms zu entnehmen.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa schließt eine evtl. erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein. Ebenfalls nicht eingeschlossen sind evtl. erforderliche Anzeigen beim zuständigen Gesundheitsamt in Bremen bzw. Bremerhaven und bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven.
Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt sich mit der Veröffentlichung von Fotos der geförderten Anlagen oder von Details einverstanden.
4.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der jeweils vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa dafür beauftragten Einrichtung. Diese ist zum Zeitpunkt der Programmerstellung:
Bremer Umweltberatung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen
Dem Antrag sind entsprechend der Förderrichtlinien ein Grundstücksplan (z.B. 1 : 5000) bzw. eine Skizze sowie ein Kostenvoranschlag sowie ggf. weitere Unterlagen beizufügen.
Eine Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Eine Bewilligung erfolgt erst dann, wenn der Gesamtzuschuss mindestens 100,– Euro beträgt.
5.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege. Sofern eine Abnahme verlangt wird, erfolgt die Auszahlung der Fördergelder erst nach Bestätigung der mängelfreien Abnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle.
6.
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschl. technischer Nebenkosten) fest.
Die anteiligen Zuschüsse sowie die Höchstgrenzen der Zuwendungen sind den jeweiligen Förderrichtlinien zu entnehmen.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die maximale Gesamtförderung darf jedoch nicht überschritten werden. Bei einer Minderung der Kosten reduziert sich der vorläufig bewilligte Zuschuss entsprechend.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschl. Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren rückgängig d.h. abgebaut bzw. entfernt wird. Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss bei Antragstellung sichergestellt sein. Sofern Zuschüsse aus anderen Programmen beansprucht werden können, sind diese vorrangig einzusetzen.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
7.
Eine Beratung zu Fragen des dezentralen Regenwassermanagements im Land Bremen, den gesetzlichen Bestimmungen, den Förderrichtlinien sowie den Voraussetzungen für eine Abkoppelung vom Kanalsystem erfolgt durch die vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa dafür beauftragte Einrichtung. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Programms ist es die
Bremer Umweltberatung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen
Das Rahmenprogramm ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 10. Februar 2011

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa


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