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Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.03.2011 Inkrafttreten03.03.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.03.2011 bis 31.12.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 157
Bezug (Rechtsnorm)BBodSchG § 4, BBodSchG § 7, BremWG § 132a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:10.02.2011
Fassung vom:10.02.2011
Gültig ab:03.03.2011
Gültig bis:31.12.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BBodSchG, § 7 BBodSchG, § 132a BremWG
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 157
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen
bei der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen

1.
Ziel der Förderung ist die Rückhaltung von Niederschlagswasser durch die Entsiegelung von befestigten und versiegelten Flächen zur Vermeidung hoher und schneller Abflüsse in die Kanalisation, lokaler Hochwasserereignisse und Gewässerbelastungen. Durch die Entsiegelung soll ein Beitrag zur Reduzierung von Wasserüberläufen aus der Kanalisation geleistet werden. Der gewässerprogrammatische Zweck einer weiträumigen Entsiegelung ist somit die Entlastung der Oberflächengewässer von Schadstoffeinträgen.
Neben der Entlastung der Kanalisationen und Kläranlagen trägt die Entsiegelung von wasserundurchlässigen Flächen zusätzlich zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktion bei und unterstützt nachhaltig die Grundwasserneubildung.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Entsiegelung von Flächen im Land Bremen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.
Muss eine Entsiegelungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (z.B. überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung bzw. Belagsänderung). Die Entsiegelung muss zu einer vollständigen Entkopplung der Fläche von der Kanalisation führen. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern.
3.
Antragsberechtigt sind Grund-/Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
4.
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschl. technische Nebenkosten) fest. Die zu entsiegelnde Fläche kann vor und nach Durchführung der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. durch eine von ihr beauftragte Stelle besichtigt werden.
Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 3 000,– EURO. Die Förderhöhe pro m2 entsiegelte Fläche beträgt maximal 12,50 EURO.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 3 000,– EURO darf nicht überschritten werden.
Eine Boden und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. Das Niederschlagswasser muss bei der Versickerung unbelastet sein, um eine Gefährdung von Boden, Vegetation und Grundwasser auszuschließen. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) vom 18. Dezember 2004 sowie die auf der Grundlage des § 132a BremWG erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 4. März 2004 und die §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BbodSchG) vom 1. März 1999.
Es muss ggf. ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien erbracht werden.
Die Entsiegelung von Flächen unter 10 m2 werden nicht gefördert.
Entsiegelungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschl. Zinsen zurückgefordert werden. Werden entsiegelte Flächen innerhalb von 10 Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
5.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa schließt eine evtl. erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Bei einer vollständigen Entkoppelung des Grundstücks sind die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven hierüber in Kenntnis zu setzen.
6.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umweltberatung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Grundstücksplan (z.B. 1:5000) bzw. eine Skizze, ggf. Bilder sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.
7.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Entsiegelungsmaßnahme sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Bestätigung der mängelfreien Abnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 10. Februar 2011

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa


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