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Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Versickerung von Niederschlagswasser im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.12.2011 Inkrafttreten24.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2011 bis 31.03.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1614
Bezug (Rechtsnorm)BBodSchG § 4, BBodSchG § 7, BremWG § 132a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:08.12.2011
Fassung vom:08.12.2011
Gültig ab:24.12.2011
Gültig bis:31.03.2016  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BBodSchG, § 7 BBodSchG, § 132a BremWG
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1614
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Versickerung von Niederschlagswasser im Land Bremen

Förderrichtlinie für die Gewährung von
Zuschüssen bei der Versickerung von
Niederschlagswasser im Land Bremen

1.
Ziel der Förderung ist die Rückhaltung von Niederschlagswasser durch die dezentrale Versickerung zur Vermeidung hoher und schneller Abflüsse in die Kanalisation, lokaler Hochwasserereignisse und Gewässerbelastungen. Durch die Versickerung soll ein Beitrag zur Reduzierung von Wasserüberläufen aus der Kanalisation geleistet werden. Das gewässerprogrammatische Ziel einer weiträumigen Versickerung dient somit der Entlastung der Oberflächengewässer von Schadstoffeinträgen. Bei der Versickerung wird das anfallende Niederschlagswasser nicht der Kanalisation, sondern auf natürlichem Wege direkt dem Boden zugeführt bzw. infiltriert. Das von den Dach- und befestigten Bodenflächen stammende Niederschlagswasser wird somit nicht in die Kanalisation abgeleitet und entlastet damit unter anderem die Kläranlage sowie die Zuführungskanäle und trägt zur Grundwasserneubildung bei.
Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der dezentralen Versickerung von Niederschlagswasser im Land Bremen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen1. Muss eine Versickerungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Gefördert wird die Errichtung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser. Die Versickerung kann über eine Flächenversickerung, über Versickerungsmulden, Mulden-Rigolen-Systeme oder vergleichbare Systeme erfolgen. Die vollständige Entkoppelung der in die Versickerung ableitenden Fläche von der Kanalisation ist sicherzustellen. Das gesamte auf der entsprechenden Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern. Mindestens 50% der versiegelten Fläche des Grundstücks muss an die Versickerung angeschlossen werden. Materialien aus PVC sind nicht förderfähig.
3.
Antragsberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers).
4.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 3 000,- EURO. Die Förderhöhe pro m2 an die Versickerung angeschlossene Fläche beträgt maximal 12,50 EURO.
Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 3 000,- EURO darf nicht überschritten werden.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Versickerung muss ausgeschlossen sein. Maßgebend hierfür ist das Bremische Wassergesetz (BremWG) vom 18. Dezember 2004 sowie die auf der Grundlage des § 132a BremWG erfolgte Bekanntmachung der Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 4. März 2004 und die §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BbodSchG) vom 1. März 1999.
Eine Einleitung in unterirdische Versickerungsanlagen (Sickerschächte, Sickerrohre und Rigolen) ist nur bei unbelastetem Niederschlagswasser möglich. Dies gilt vor allem für Dachflächen mit nichtmetallischer Oberfläche. Gering belastete Abflüsse dürfen nur nach Passage des „belebten Oberbodens“, wie das bei bewachsenen Mulden oder Flächen der Fall ist, versickert werden.
Die Versickerungsanlage muss entsprechend dem Arbeitsblatt A138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) ausgelegt sein.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten sowie bei Gefahren durch Altlasten und schädliche Bodenveränderungen ist die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich. Die Erlaubnisfreistellung bei Versickerung und Einleitung in Oberflächengewässer gilt auch nicht bei Straßen-, Industrie- und Gewerbeflächen und häufig frequentierten Parkplätzen. Ebenso ausgenommen sind Dachflächen aus unbeschichteten Kupfer-, Zink- und Bleieindeckungen sowie anderen Flächen, bei denen mehr als nur gering belastete Abflüsse zu erwarten sind. In diesen Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde erforderlich.
Werden Niederschläge von Dachflächen eingeleitet, gilt als Flächenmaß die überdachte Grundfläche (horizontale Projektion).
Versickerungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren eine erneute Entwässerung der mit diesem Programm geförderten Flächen, können ausgezahlte Fördermittel zurückverlangt werden.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch Bescheid schriftlich bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.
5.
Die Förderung einer Maßnahme durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Der Betrieb einer Versickerungsanlage ist bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven anzuzeigen.
6.
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umwelt Beratung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Grundstücksplan (z.B. 1:5 000) bzw. eine Skizze, ggf. Bilder sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.
7.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Versickerungsanlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Bestätigung der mängelfreien Abnahme durch die Bewilligungsbehörde bzw. einer von ihr beauftragten Stelle.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. März 2016 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.

Bremen, den 8. Dezember 2011

Der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

Ist für einen bestehenden Kanalanschluss zur Einleitung von Niederschlagswasser in einen öffentlichen Mischwasser- oder Niederschlagswasserkanal die Befugnis zur Einleitung widerrufen oder wurde der Widerruf angekündigt, so ist eine Förderung von daraus resultierenden Maßnahmen ausgeschlossen.


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