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Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeine Bremen

Vom 7. Dezember 2011

Veröffentlichungsdatum:16.02.2012 Inkrafttreten01.01.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 53

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Kultur
Erlassdatum:07.12.2011
Fassung vom:07.12.2011
Gültig ab:01.01.2012
Gültig bis:31.12.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 53
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeine Bremen

Nutzungs- und Entgeltordnung für die
Stadtbibliothek Bremen – Eigenbetrieb der
Stadtgemeine Bremen

Vom 7. Dezember 2011

§ 1
Geltungsbereich

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung und das jeweils gültige Entgeltverzeichnis gelten für das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (im Folgenden „Stadtbibliothek“) und ihren Nutzerinnen und Nutzern (im Folgenden „Nutzende“). Das Dienstleistungsangebot der Stadtbibliothek Bremen ist grundsätzlich für jedermann nutzbar. Für alle Ausleihvorgänge ist ein Bibliotheksausweis erforderlich, der den Nutzenden nach den nachfolgenden Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung erteilt wird.

§ 2
Allgemeines

1.
Die Stadtbibliothek Bremen ist ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.
2.
Zwischen der Stadtbibliothek und den Nutzenden wird durch diese Nutzungs- und Entgeltordnung ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis begründet. § 7 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
3.
Aufgabe der Stadtbibliothek ist es, der Bevölkerung Bremens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient sowohl allgemeinen kulturellen Zwecken als auch dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
4.
Jedermann kann die Stadtbibliothek nutzen. § 11 bleibt hiervon unberührt.
5.
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung hängt in ihrer jeweils aktuellen Fassung deutlich sichtbar in den öffentlichen Geschäftsräumen der Stadtbibliothek zur Kenntnisnahme aus. Dies gilt auch für das Entgeltverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist.
6.
Die Regelungen des Urheberrechts sind von den Nutzenden zu beachten und einzuhalten.
7.
Die Stadtbibliothek nutzt u. a. technische Hilfsmittel, um den Zugang gemäß Jugendschutzgesetz zu den Inhalten des Internets sowie Medien, die nach FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) oder nach USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) klassifiziert sind, herzustellen.

§ 3
Anmeldung

1.
Nutzenden ab dem 18. Geburtstag wird gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung ein Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek ausgestellt.
Dieser Bibliotheksausweis berechtigt die Ausweisinhabenden insbesondere zur Durchführung von Ausleihvorgängen.
2.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertretung vorlegen, in der die gesetzliche Vertretung erklärt, dass sie das Einverständnis zur Nutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erteilt und für sämtliche Forderungen und Schadenersatzansprüche gegen die Ausweisinhabenden aus diesem Nutzungsverhältnis haftet. Dazu ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
3.
Juristische Personen werden durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person angemeldet.
4.
Für die ausschließliche Nutzung der E-Ausleihe kann die Online-Anmeldung auf der Homepage der Stadtbibliothek genutzt werden.
5.
Die Nutzenden bestätigen durch das Tätigen ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular, dass sie diese Nutzungs- und Entgeltordnung zur Kenntnis genommen und akzeptiert haben.

§ 4
Datenverarbeitung

1.
Die Stadtbibliothek erhebt und speichert die für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten der Nutzenden und nutzt sie ausschließlich für ihre Zwecke.
2.
Die Nutzenden erteilen auf dem Anmeldeformular ihre schriftliche Einwilligung hierzu.
3.
Diese Datennutzung unterliegt den Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

§ 5
Bibliotheksausweis / BibCard

1.
Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes vermerkt ist. Er ist entgeltpflichtig nach § 7 und dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis.
2.
Der Ausweis gilt für das gesamte jeweils aktuelle Angebot der Stadtbibliothek. § 6 Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.
3.
Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch Verlust des Bibliotheksausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Inhabende des Bibliotheksausweises, es sei denn, er oder sie hat der Stadtbibliothek den Verlust unverzüglich mitgeteilt.
4.
Eine Änderung der Anschrift oder des Namens der oder des Ausweisinhabenden ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Eine zur Durchführung des Mahnverfahrens notwendige Adressrecherche beim Stadtamt ist entgeltpflichtig und wird in Rechnung gestellt.

§ 6
Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung

1.
Für alle Ausleihvorgänge ist der Bibliotheksausweis einzusetzen.
2.
Die Leihfrist für alle Medien beträgt grundsätzlich drei Wochen. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, wenn die Medien nicht vorgemerkt sind. Bestimmte Medien sind von einer Verlängerung ausgenommen. Die Fristen der Medienausleihe sind zu beachten. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Säumniszuschlag erhoben.
3.
Bei der Rückgabe der Medien wird auf Wunsch eine automatische Rückgabe-Quittung ausgegeben.
4.
Ausgeliehene Medien können gegen Entgelt vorgemerkt werden.
5.
Für die Nutzung von Online-Services der Stadtbibliothek ist das Vorliegen einer aktuellen E-Mailadresse notwendig.
6.
Weitere Nutzungsregelungen erlässt die Leitung der Stadtbibliothek. Diese werden den Nutzenden rechtzeitig bekannt gegeben und sind in den öffentlichen Geschäftsräumen der Stadtbibliothek zur Einsicht ausgelegt.
7.
Bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten (u.a. auf dem Postweg) trägt der oder die Ausweisinhabende die Verantwortung für die ordnungsgemäße Rückgabe und den zufälligen Verlust der ausgeliehenen Medien.

§ 7
Entgelte für den Bibliotheksausweis
und bei Überschreitung der Leihfrist

1.
Für den Bibliotheksausweis wird nach Maßgabe des Entgeltverzeichnisses ein Entgelt erhoben.
2.
Neben den Entgelten sind von den Nutzenden alle weiteren entstandenen Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu bezahlen.
3.
Weitere Entgelte fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer schriftlichen Benachrichtigung, für Vormerkungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Die Höhe der jeweiligen Entgelte richtet sich nach dem Entgeltverzeichnis zu dieser Nutzungs- und Entgeltordnung. Bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten trägt der oder die Ausweisinhabende die Verantwortung für die rechtzeitige Einhaltung der Leihfrist.
4.
Alle Entgelte sind sofort fällig. Sie werden bei Verzug kostenpflichtig angemahnt.
5.
Nach einem erfolglos verlaufenen Mahnverfahren leitet die Stadtbibliothek ein öffentlichrechtliches Vollstreckungsverfahren ein.

§ 8
Haftung der Stadtbibliothek

1.
Die Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Nutzenden bei Gebrauch der Bibliotheksräume einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, wird ausgeschlossen.
2.
Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche der Nutzenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadtbibliothek, ihrer gesetzlichen Vertretungen oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Stadtbibliothek nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Nutzenden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.
Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertretungen und Erfüllungsgehilfen der Stadtbibliothek, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
4.
Für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Wertsachen und Garderobe der Nutzenden wird keine Haftung übernommen. Dies gilt nicht, sofern die Stadtbibliothek oder ihre Erfüllungsgehilfen insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
5.
Die Stadtbibliothek haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung ihrer Angebote durch die Nutzenden.
6.
Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der von ihr vermittelten Inhalte.

§ 9
Behandlung der Medien und
Haftung der Nutzenden

1.
Die Nutzenden sind verpflichtet:
a)
die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden,
b)
vor der Ausleihe die Medien auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekanntzumachen,
c)
vor Nutzung von digitalen oder audiovisuellen Medien diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da die Stadtbibliothek für entstandene Schäden an Hard- und Software sowie technischen Geräten nicht haftet.
2.
Die Ausweisinhabenden haften bei entliehenen Medien für Verlust und Beschädigung. Verlust und Beschädigungen der Medien sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
3.
Geben die Ausweisinhabenden die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, wird anstelle der Herausgabe Schadenersatz verlangt.
4.
Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haften die rechtmäßigen Ausweisinhabenden.
5.
Bei Ausweisinhabenden bis zum 18. Geburtstag kann Schadenersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung nach § 3 Absatz 2 von der gesetzlichen Vertretung verlangt werden.

§ 10
Hausrecht und Verhalten in der Bibliothek

1.
Die Stadtbibliothek hat das Hausrecht. Den Anordnungen und Aufforderungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
2.
Die Stadtbibliothek hat eine Hausordnung. Sie kann jederzeit in ihrer jeweils aktuellen Fassung beim Bibliothekspersonal eingesehen werden.
3.
Das Bibliothekspersonal ist dazu berechtigt, Taschen u. ä. zu kontrollieren, um die Stadtbibliothek im Interesse aller Nutzenden vor Diebstahl zu schützen.

§ 11
Nutzungsausschluss

1.
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und des störungsfreien Betriebs der Stadtbibliothek können Nutzende, die gegen die Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, zeitweise oder auf Dauer von der Ausleihe und/oder der Nutzung ausgeschlossen werden.
2.
Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Entgelte erfolgt nicht. Alle Verpflichtungen der Nutzenden, die aufgrund dieser Nutzungs- und Entgeltordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
3.
Bei einem Ausschluss von der Ausleihe oder einem unbefristeten Hausverbot in allen Einrichtungen verliert der Bibliotheksausweis seine Gültigkeit und ist der Bibliothek zurückzugeben.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 22. Dezember 2008 außer Kraft.

Bremen, den 7. Dezember 2011

Entgeltverzeichnis

1

Bibliotheksausweise / Bib Cards




Euro


Grundsätzlich sind Entgelte jeweils für 12 Monate im Voraus zu zahlen.



Ermäßigungsberechtigungenmüssendurchpersönliche, gültigeNachweisebelegtwerden.DieEntgeltebetragen


1.1

bis zum 18. Geburtstag oder bei Vorlage eines Schülerausweises (gilt auch für Auszubildende)

kostenlos

1.2

ab dem 18. bis zum 28. Geburtstag

15,00 €

1.3

ab dem 28. bis zum 65. Geburtstag

25,00 €


bei Empfang von Bafög, Grundsicherung, Arbeitslosengeld I oder II, Hilfe zum Lebensunterhalt

15,00 €

1.4

ab dem 65. Geburtstag oder bei
Vorlage eines Rentenausweises

15,00 €

1.5

„eBib Card“ für die ausschließliche Nutzung der eAusleihe sowie der EDV-Angebote in den Bibliotheken

19,00 €

1.6

bei Vorlage der Quittung über einen gültigen, gebührenpflichtigen Benutzerausweis der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen

5,00 €

1.7

bei Vorlage eines gebührenpflichtigen Bibliotheksausweises des Institut Français oder des Instituto Cervantes

den
Differenz-
betrag

1.8

für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Einrichtungen, inkl. Nutzung der Kunstausleihe

100,00 €

1.9

Institutionen im Vorschul- und Schulbereich nach Sonderantrag

kostenlos

2

Zusatzleistungen



Zusätzlich und gekoppelt an die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises


2.1

Kunstausleihe

10,00 €

2.2

Nur in der Zentralbibliothek:
Entleihung von Bestsellern, pro Medium

3,00 €

2.3

Vormerkungen, pro Medium

1,00 €

2.4

Auswärtiger Leihverkehr, pro Medium

1,50 €

3

Tageskarte für die einmalige Nutzung



Max. 5 Medien, keine Verlängerungsmöglichkeit, inkl. zweistündiger Internetnutzung

5,00 €

4

Stadtmusikanten-Karte



für Touristinnen und Stadtgäste. Bei Vorlage eines gültigen internationalen Studierendenausweises oder Nachweis eines Wohnsitzes außerhalb der Postleitzahlengebiete 26, 27, 28. Gültigkeit des Ausweises 4 Monate

10,00 €

5

Überschreitung der Leihfrist oder Zahlungsverzug


5.1

Nach 1 Karenztag pro Medium und Öffnungstag (pro Medium max. 9,90 €; bei kostenlosem Bibliotheksausweis max. 4,80 €)

0,30 €


Außer: Bestseller und Kunstwerke pro Medium und Öffnungstag (pro Medium max. 15,00 €)

1,00 €

5.2

Medien aus der Busbibliothek:
2 Wochen nach Ende der Leihfrist (Karenzzeit) pro Medium und Woche (pro Medium max. 1,50 €)

0,25 €

5.3

EntgeltefürMahnschreibenbeiausstehendenMedien. Medienwerdenkostenpflichtiggemahnt.Anerfolglos verlaufeneMahnverfahrenschließtsichdasöffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren an.



1. schriftliche Erinnerung
1 Woche nach Leihfristende

1,00 €


2. schriftliche Erinnerung
3 Wochen nach Leihfristende

3,00 €


3. schriftliche Erinnerung
6 Wochen nach Leihfristende

13,00 €

5.4

Mahnschreiben bei Zahlungsverzug

13,00 €


Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, wird die Forderung im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren eingezogen


5.5

Auskunft aus Melderegister bei ungültigen Adressen

8,00 €

6

Sonstige Entgelte


6.1

Bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums, zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert des Mediums ein Bearbeitungsentgelt von

5,00 €

6.2

Bei Beschädigung oder Verlust von Ausstattungsmaterial, Cover u.ä.

2,50 €

6.3

Für die Ersatzausfertigung eines Bibliotheksausweises



bis zum 18. Geburtstag

2,00 €


ab dem 18. Geburtstag

5,00 €


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