Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 und 39 Abs. 5 SGB VIII)

Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 und 39 Abs. 5 SGB VIII)

Vom 31. Mai 2012

Veröffentlichungsdatum:13.06.2012 Inkrafttreten01.08.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 302
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 23, SGB8AG § 13
Zitiervorschlag: "Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 und 39 Abs. 5 SGB VIII) vom 31. Mai 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 302)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:31.05.2012
Fassung vom:31.05.2012
Gültig ab:01.08.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 SGB 8, § 13 SGB8AG
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 302
Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 und 39 Abs. 5 SGB VIII)

Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(§§ 23 Abs. 2 und 39 Abs. 5 SGB VIII)

Vom 31. Mai 2012

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeit- und Tagespflege. Ab dem 1. August 2012 gelten in der Tagespflege folgende Pflegegeldsätze:

1.
Sind Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen. Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.
Die Zahlung erfolgt monatlich. Basis für die Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die durchschnittlich notwendige wöchentliche Betreuungszeit. Bei anteiliger Zahlung erfolgt die Rundung kaufmännisch.
Für ungünstige Betreuungszeiten werden Zuschläge gezahlt. Das Nähere regelt eine Richtlinie.
1.
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von

unter 10 Std.
wöchentlich

10 bis 20
Stunden
wöchentlich

über 20 bis
30 Stunden
wöchentlich

über 30
Stunden
wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind

25,00

50,00

75,00

100,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind

1,90

1,90

1,90

1,90

2.
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von

unter 10 Std.
wöchentlich

10 bis 20
Stunden
wöchentlich

über 20 bis
30 Stunden
wöchentlich

über 30
Stunden
wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind

75,00

150,00

225,00

300,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind

1,90

1,90

1,90

1,90

3.
Hat eine externe Kindertagespflegestelle mit zwei Tagespflegepersonen mehr als 8 Kinder aufgenommen, muss eine Tagespflegeperson eine sozialpädagogische Fachkraft sein. Diese Fachkraft erhält einen erhöhten Förderbeitrag.
bei einer durchschnittlichen Betreuungszeit von

unter 10 Std.
wöchentlich

10 bis 20
Stunden
wöchentlich

über 20 bis
30 Stunden
wöchentlich

über 30
Stunden
wöchentlich

Sachaufwandspauschale monatlich in Euro je Kind

92,00

183,00

275,00

367,00

Förderbeitrag stündlich in Euro je Kind

1,90

1,90

1,90

1,90

Förderbeitrag für die sozialpädagogische Fachkraft stündlich in Euro je Kind

2,50

2,50

2,50

2,50


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.