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Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

in der Fassung vom 27. August 2013, Inkrafttreten ab 1. Januar 2014

Veröffentlichungsdatum:23.10.2013 Inkrafttreten01.01.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 1117
Bezug (Rechtsnorm)BRKG 2005 § 5, BRKG 2005 § 7, SGB 4 § 41
Zitiervorschlag: "Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Brem.ABl. 2013, S. 1117)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:13.09.2013
Fassung vom:27.08.2013
Gültig ab:01.01.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BRKG 2005, § 7 BRKG 2005, § 41 SGB 4
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 1117
Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Entschädigungsregelung für die Mitglieder
Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung
Oldenburg-Bremen

(in der Fassung vom 27. August 2013,
Inkrafttreten ab 1. Januar 2014)

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des Artikel 3 Ziffer 2 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:

I.
1.
Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt.
2.
Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20. v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt
II.
1.
Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt (z.Z. 20,00 Euro).
2.
Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind.
3.
In den in § 7 Absatz 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.
III.

Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte I und II für einen Kraftfahrer werden nur dann erstattet, wenn das Organmitglied das Kraftfahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst führen kann.

IV.

Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.

1.
Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 BRKG abgegolten (z.Z. 0,30 Euro/km).
2.
Hin- und Rückflugkarte.
Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden.
3.
a)
Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
b)
Aufpreise und Zuschläge für Züge
c)
Reservierungsentgelte
d)
Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
4.
a)
öffentliche Nahverkehrsmittel
b)
Zubringer zum Flugplatz
c)
Taxi
d)
Gepäckkosten – Gepäckaufbewahrung
e)
Post- und Telekommunikationskosten
f)
Parkplatz- und Garagenkosten
g)
sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind.
V.

Als Pauschbetrag werden gezahlt an die/den

a)
Vorsitzende/n des Vorstands sowie deren Stellvertreter/innen 68 ,00 Euro monatlich
b)
Vorsitzende/n der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter/innen 34, 00 Euro monatlich.
c)
Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.
VI.
1.
Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer 65,00 Euro je Sitzungstag erstattet. Vorsitzende von Ausschüssen der Organe und deren Stellvertreter/innen erhalten den doppelten Betrag.
2.
Für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen erhalten
a)
die/der Vorsitzende des Vorstands und deren Stellvertreter/innen 455,00 Euro monatlich
b)
die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/innen 130,00 Euro monatlich
c)
andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag gemäß VI. 1.

Die vorstehenden, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 27. August 2013 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Entschädigung von Organmitgliedern werden gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 genehmigt.

Hannover, den 13. September 2013

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen,
Familien, Gesundheit und Integration


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