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Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Vom 18. Dezember 2013

Veröffentlichungsdatum:16.01.2014 Inkrafttreten01.01.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 25
Bezug (Rechtsnorm)32009R0073, 32010R0360, 32005R1290, 32005R1698, 32007R0378, 32003R1782, 32009R0473, 32006R0247, BNatSchG § 3, BNatSchG § 23, BNatSchG § 26, BNatSchG § 30, BNatSchG § 68, BremNatG § 14

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:18.12.2013
Fassung vom:18.12.2013
Gültig ab:01.01.2014
Gültig bis:31.12.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32009R0073, 32010R0360, 32005R1290, 32005R1698, 32007R0378, 32003R1782, 32009R0473, 32006R0247, § 3 BNatSchG, § 23 BNatSchG, § 26 BNatSchG, § 30 BNatSchG, § 68 BNatSchG, § 14 BremNatG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 25
Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Richtlinie über den Erschwernisausgleich
in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
(Richtlinie Erschwernisausgleich)

Vom 18. Dezember 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr gibt die nachfolgende Richtlinie über die Gewährung eines Erschwernisausgleichs in geschützten Teilen von Natur und Landschaft bekannt.

§ 1
Erschwernisausgleich

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Grünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung aufgrund der in einer Schutzgebietsverordnung geregelten Gebote und Verbote

1.
in einem nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in Verbindung mit § 14 des Bremischen Naturschutzgesetzes (BremNatG) ausgewiesenen Naturschutzgebiet oder
2.
in einem nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 17 Bremisches Naturschutzgesetz ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet

wesentlich erschwert ist.

(2) Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Grünland in einem nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützten Biotop, wenn die zum Zeitpunkt der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung wesentlich erschwert ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Flächen von insgesamt weniger als 0,5 Hektar je bewirtschaftender Person,

1.
Flächen gesetzlich geschützter Biotope von weniger als 0,25 Hektar je bewirtschaftender Person,
2.
Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz zu gewähren ist.

(4) Grünland ist eine dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche, die zur Erhaltung mindestens einmal im Jahr durch Mahd oder Beweidung genutzt wird.

(5) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).

§ 2
Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze

(1) Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).

(2) Erschwernisausgleich wird nicht gewährt, soweit die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert ist.

(3) Liegt eine Fläche nach § 1 Absatz 2 in einem Naturschutzgebiet oder in einem Landschaftsschutzgebiet, so ist der höhere Erschwernisausgleich zu gewähren.

§ 3
Begünstigte

Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

§ 4
Verfahren, Datenaustausch

(1) Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt.

(2) Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

1.
nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets oder des Landschaftsschutzgebietes (Natura 2000 Schutzgebiet),
2.
nach Bekanntgabe nach § 23 Absatz 5 Bremisches Naturschutzgesetz über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder
3.
nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes
4.
bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird.

(3) Wenn der Erschwernisausgleich auch aus Mitteln der Europäischen Union (Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU L 277 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 144 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung) finanziert wird, gelten vorrangig die Vorschriften, die für die Gewährung von Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit den zur Durchführung jener Verordnung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union, anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf eine später ablaufende Antragsfrist und eine damit zusammenhängende verringerte Gewährung, auf eine sonstige verringerte Gewährung sowie auf Aufhebungen von Gewährungen und darauf beruhende Rückzahlungsverpflichtungen.

(4) Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die der für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16; 2010 Nr. L 43 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 360/2010 der Kommission vom 27. April 2010 (ABl. EU Nr. L 106, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen erforderlich ist, darf die für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Dateien einsehen oder abrufen und nutzen, die für den Erschwernisausgleich relevant sind und die der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer vorliegen.

§ 5
Nachweis

Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten landwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahdzeitpunkte, so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Schlagkartei Erschwernisausgleich). Die Schlagkartei Erschwernisausgleich ist zur Einsichtnahme vorzuhalten oder der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Verlangen vorzulegen.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2013

Der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr


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