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Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Vom 13. November 2014

Veröffentlichungsdatum:25.11.2014 Inkrafttreten01.01.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1482
Bezug (Rechtsnorm)SPORTFöG § 2

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Erlassdatum:13.11.2014
Fassung vom:13.11.2014
Gültig ab:01.01.2015
Gültig bis:31.12.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 SPORTFöG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1482
Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Vom 13. November 2014

Nach § 2 des Gesetzes zur Förderung des Sports im Lande Bremen (Sportförderungsgesetz) vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 173 ― 226 a-1) hat der Sport unter Wahrung seiner Eigenständigkeit Anspruch auf Förderung durch Staat und Gesellschaft.

Sportförderung vollzieht sich in Bremen im Wesentlichen durch die Bereitstellung städtischer Sportstätten und auch durch direkte Finanzierungshilfen für bestimmte Aktivitäten. Sie soll die Leistungsfähigkeit der Sportorganisationen stärken und unterstützen.

Im Einvernehmen mit der Deputation für Sport, dem Landesbeirat für Sport und in Abstimmung mit dem Landessportbund Bremen gebe ich nachstehend einen Überblick über die Möglichkeiten der Sportförderung durch Zuwendungen (z. B. Zuschüsse, Darlehen), wobei ein Rechtsanspruch nicht besteht.

1.
1.1
Die Bürgerschaft (Landtag) und die Stadtbürgerschaft stellen im Rahmen der Haushaltsgesetze Mittel zur Förderung des Sports zur Verfügung.
1.2
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Freien Hansestadt Bremen (Land) sind an den für den Sport zuständigen Senator, Anträge aus Mitteln der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) sind an das Sportamt beim zuständigen Senator für Sport zu richten. Antragsberechtigt sind alle anerkannten bremischen Träger des Sports im Sinne des Sportförderungsgesetzes.
Zuwendungsanträge sind unter Angabe der voraussichtlichen Kosten rechtzeitig vor Beginn einer Maßnahme zu stellen. Die Anträge müssen mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein und werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden.
Im Sinne einer Erfolgskontrolle kann mit dem Zuwendungsempfänger eine Ziel- und Wirkungsvereinbarung zu der beantragten Sportförderung festgelegt und vereinbart werden.
Diese Richtlinien finden nur im Bereich des Amateursports Anwendung.
1.3
Zuschüsse werden nicht gewährt für die Beschäftigung von Übungsleiterinnen oder -leitern, die trotz einer Abmahnung des Vereins durch Äußerungen oder Gesten auffällig sind, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderungen, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft. Dieses gilt auch für Übungsleiterinnen oder Übungsleiter, die durch ein äußeres Erscheinungsbild nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- oder sonst verfassungsfeindliche Einstellung dokumentieren. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung, sichtbare Tattoos und Körperschmuck, die bekanntermaßen auf eine extremistische Gesinnung hinweisen. Sofern dem für den Sport zuständigen Senator bzw. dem Sportamt Erkenntnisse vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein entsprechendes Verhalten von einem Verein oder einzelnen Abteilungen unterstützt wird, kann der Verein oder die betreffende Abteilung von der Sportförderung insgesamt ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, sofern der Verein es nach gemeinsamer Beratung mit dem Sportamt unterlässt, Verhaltensweisen nach Satz 1 abzumahnen oder das Tragen von entsprechenden Kleidungsstücken nach Satz 3 zu unterbinden.
2.
2.1
Förderung des Leistungssports
-
Zuschüsse können gewährt werden für die Anstellung und Beschäftigung von haupt- oder nebenberuflichen Trainerinnen und Trainern durch die Landesfachverbände zur Durchführung von Schulungen, Lehrgängen und Sichtungswettkämpfen mit Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern,
-
für die Teilnahme von Bremer Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern an Schulungen, Lehrgängen und Sichtungswettkämpfen der Bundesfachverbände, zu denen eine Beteiligung der Landesfachverbände bzw. der Aktiven gefordert wird,
-
für die sportmedizinische Untersuchung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler der Landesfachverbände und
-
für sonstige Maßnahmen zur Förderung des Leistungssports.
Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne dieser Richtlinien sind Angehörige des D- bzw. D/C-Kaders gemäß den Richtlinien der Landes- bzw. Spitzenverbände. Eine Förderung von C-Kadern ist im Einzelfall nach Prüfung und Empfehlung durch das Referat Leistungssport beim Landessportbund ebenfalls möglich.
Bei Lehrgängen (Schulungen und Sichtungswettkämpfen) mit Übernachtungen werden pro Tag und Teilnehmerin und Teilnehmer die Kosten bis zu € 6,00 in voller Höhe und von dem € 6,00 übersteigenden Betrag 50 v. H. als Zuschuss gezahlt. Bei Lehrgängen (Schulungen und Sichtungswettkämpfen) ohne Übernachtung wird ein Verpflegungszuschuss von € 4,00 täglich gewährt, wenn die Dauer des Lehrganges 6 Stunden oder mehr beträgt. Die Fahrtkosten pro Person werden bis zu € 5,00 in voller Höhe und über € 5,00 mit 50 v. H. übernommen. Die Kosten für Trainerinnen und Trainer können bis zu 100 v. H. übernommen werden. Die übrigen Kosten werden, soweit sie notwendig sind, in der Regel mit 50 v. H. bezuschusst.
Anträge sind über den Landessportbund Bremen - Referat Leistungssport - an den für Sport zuständigen Senator zu richten. Über die mit der Empfehlung des Referats Leistungssport versehenen Anträge wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden.
2.2
Ehrenpreise für Sportveranstaltungen
Für überregionale und andere bedeutende Sportveranstaltungen kann der für den Sport zuständige Senator Ehrenpreise in Form von Sach- oder Geldpreisen zur Verfügung stellen.
3.
3.1
Behindertensport
Der Sportbetrieb mit Behinderten verursacht einen über den allgemeinen Rahmen hinausgehenden Aufwand. Der Behindertensportverband kann für diese mit dem Sportamt abzustimmenden besonderen Maßnahmen einen Zuschuss beantragen.
3.2
Neben- und hauptberufliche Übungs- und Organisationsleiterinnen und -leiter und Werkstattleiterinnen und -leiter in den Luftsportvereinen
Für die Beschäftigung lizenzierter neben- und hauptberuflicher Übungs- und Organisationsleiterinnen und -leiter und Werkstattleiterinnen und Werkstattleiter in den Luftsportvereinen können Sportvereine, Verwaltungsgemeinschaften von Vereinen und Fachverbände Zuschüsse erhalten (Richtlinien - s. Anlage).
3.3
Sportprogramme
Sofern Vereine auch Nichtmitgliedern die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung bieten, können Zuschüsse zu den Kosten für den Einsatz von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Ankauf von Kleinstsportgeräten etc. beantragt werden.
3.4
Teilnahme an Meisterschaften
Für die Teilnahme an überregionalen, nationalen und internationalen Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
a)
50 v. H. der Fahrtkosten innerhalb Deutschlands
-
Bundesbahn ll. Klasse
-
Pkw-Pauschale (€ 0,19/km)
b)
50 v. H. der Unterbringungs- und Verpflegungskosten, höchstens aber
-
bis zu € 6,00 mit Übernachtung
-
bis zu € 4,00 ohne Übernachtung
pro Tag und Teilnehmerin und Teilnehmer
c)
50 v. H. der sonstigen notwendigen Kosten
-
Festlegung im Einzelfall.
Es werden nur die Leistungsklassen in den verschiedenen Altersstufen der Jugend und Juniorinnen und Junioren (ab norddeutscher Meisterschaft) sowie der erwachsenen Sportlerinnen und Sportler mit Behinderungen (ab deutscher Meisterschaft) bezuschusst. Die Meisterschaften in den Altersklassen der Damen und Herren sowie der Seniorinnen und Senioren werden nicht berücksichtigt.
Bei den Rundenspielen müssen mindestens noch drei weitere Landesverbände der Spielklasse angehören. Die Entfernung zum Spielort muss 100 km und mehr betragen. Es muss mit den Rundenspielen eine überregionale Meisterschaft errungen werden können.
Es wird höchstens die nach den jeweiligen Wettkampfregeln zulässige Zahl der einsetzbaren aktiven Sportlerinnen und Sportler berücksichtigt.
Für jeweils bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird eine Betreuerin oder ein Betreuer anerkannt.
Antragsberechtigt ist nur der Verband oder Verein, der auch für die Nominierung und Meldung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verantwortlich ist. Es sind daher Ausschreibungen, Spielpläne etc. beizufügen.
3.5
Überregionale Veranstaltungen in Bremen
Zu den Kosten für die Durchführung überregionaler Veranstaltungen in Bremen können in Ausnahmefällen Zuschüsse bewilligt werden.
3.6
Ehrenpreise
Für überregionale und andere bedeutende Sportveranstaltungen in Bremen können Ehrenpreise zur Verfügung gestellt werden.
3.7
Beschaffung von Geräten
Für den Erwerb von Sportgeräten können im Ausnahmefall Zuwendungen gewährt werden.
3.8
Neu-, Aus- und Umbau sowie Renovierung von Sportstätten
Für den Neu-, Aus- und Umbau sowie für die Renovierung von vereinseigenen Sportstätten können Zuwendungen gewährt werden, wenn der Verein alle anderen Finanzierungsquellen ausgenutzt hat.
3.9
Bewirtschaftung von Sportstätten
Zu den Kosten für die Bewirtschaftung von Sportstätten, die von Vereinen getragen werden, können Zuschüsse gewährt werden.
3.10
Förderung des Schwimmsports
Zu den Kosten für die Inanspruchnahme der von der Bremer Bäder GmbH betriebenen Hallen- und Freibäder sowie der Hallenbäder Sportbad Bremen-Nord und hanseWasser Hallenbad können den Sportverbänden und -vereinen Zuschüsse gewährt werden unter der Voraussetzung, dass ein geregelter Übungsbetrieb stattfindet.
4.
Dem für den Sport zuständigen Senator bzw. dem Sportamt bleibt vorbehalten, förderungswürdige Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinien mit Zuwendungen zu unterstützen bzw. Ausnahmen von diesen Richtlinien zuzulassen.

Die Richtlinien für die Sportförderung in Bremen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Bremen, den 13. November 2014

Der Senator für Inneres und Sport


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