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Förderrichtlinien "Kommunaler Klimaschutz für die Stadt Bremerhaven"

Vom 19. November 2014

Veröffentlichungsdatum:10.12.2014 Inkrafttreten11.12.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.12.2014 bis 09.06.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1506
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:19.11.2014
Fassung vom:19.11.2014
Gültig ab:11.12.2014
Gültig bis:09.06.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1506
Förderrichtlinien "Kommunaler Klimaschutz für die Stadt Bremerhaven"

Förderrichtlinien „Kommunaler Klimaschutz für die Stadt Bremerhaven“

Vom 19. November 2014

Präambel

Auf Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Dezember 2012 soll der Bremerhavener Anteil der Zweckabgabe aus den Einnahmen der Bremer Toto und Lotto GmbH aus dem Bereich „Bingo! Die Umweltlotterie“ ab dem Haushaltsjahr 2014 für Projekte im Bereich Umweltschutz verwendet werden. Das Umweltschutzamt der Stadt Bremerhaven fördert mit diesen Mitteln den kommunalen Klimaschutz der lokalen Zivilgesellschaft und der lokalen Wirtschaft. Näheres führt die nachstehende Richtlinie dazu aus.

1.
Es wird das Ziel verfolgt, die lokalen Treibhausgasemissionen von Emittenten aus dem zivilgesellschaftlichen und wirtschaftlichen Sektor zu drosseln. Dieses betrifft nach der Systematik der CO2-Bilanzen insbesondere die Sektoren „private Haushalte“, „Verkehr“ sowie „Gewerbe, Dienstleistung, Handel“ in Bremerhaven. Zudem sollen der hohe Anteil an der Gesamt-Treibhausgasbilanz Bremerhavens und das Treibhausgas-Einsparpotential dieser Sektoren mehr in die öffentliche Wahrnehmung gerückt werden.
2.
2.1
Es werden Klimaschutzprojekte gefördert, die den Ausstoß lokaler Treibhausgasemissionen mindern helfen und damit den klimapolitischen Zielen der Stadt Bremerhaven förderlich sind.
Förderfähige Elemente eines Projektes sind:
-
Konzeption und Planung,
-
Durchführung des Projektes mit den projektbezogenen Sachkosten,
-
Öffentlichkeitsarbeit,
-
in Ausnahmefällen Personalkosten.
2.2.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
-
Maßnahmen zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht,
-
die regelmäßige Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung),
-
Investitionskosten, deren Abschreibung über den Projektzeitraum hinausgehen,
-
laufende Kosten nach Projektabschluss,
-
überwiegend der Selbstdarstellung des Trägers dienende Projekte,
-
Maßnahmen und Projekte außerhalb des Stadtgebiets Bremerhavens.
3.
3.1
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Mitglieder im Arbeitsgruppenverbund von „Kurs Klimastadt Bremerhaven“ sind und deren Förderantrag in einer der Arbeitsgruppen mehrheitlich Unterstützung findet. Das Einbringen von Projektvorschlägen setzt eine Mitarbeit in den Arbeitsgruppen voraus.
3.2
Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden sein.
3.3
Es ist ein angemessener Eigenanteil durch den Antragsteller zu erbringen. Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung (Fehlbedarfs-, Anteils- oder Festbetragsfinanzierung) gewährt. Eine Eigenbeteiligung durch Sachmittel und durch Eigenarbeitsleistungen (fiktive Ausgaben) kann nicht zu einer erhöhten Förderung führen. Projektbezogene Einnahmen stellen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen dar (Nr. 1.2 ANBest-P). Sie sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen und in den Finanzierungsplan aufzunehmen.
4.
4.1
Verfahrensbeteiligte sind neben dem Antragsteller:
-
mindestens eine Arbeitsgruppe des Arbeitsgruppenverbundes „Kurs Klimastadt Bremerhaven“,
-
die Sprecher der jeweiligen Arbeitsgruppe,
-
die Geschäftsstelle Klimastadt im Klimastadtbüro,
-
die Klimapolitische Steuerungsgruppe des Klimastadtbüros,
-
das Umweltschutzamt Bremerhaven.
4.2
Der Förderantrag ist verantwortlich von dem Antragsteller zu unterzeichnen.
4.3
Förderanträge sind unter Verwendung des Antragsformulars und zur Empfehlung des Projektes durch eine Arbeitsgruppe des Arbeitsgruppenverbundes „Kurs Klimastadt Bremerhaven“ zunächst an den jeweiligen Sprecher einer Arbeitsgruppe zu richten.
4.4
Die Sprecher organisieren die Vorstellung des Projektantrags in der Arbeitsgruppe und geben den Antrag dem Klimastadtbüro vorab zur Kenntnis. Nach der Empfehlung durch die Arbeitsgruppe erfolgt die Zuleitung des Antrages durch die Arbeitsgruppe an die Klimapolitische Steuerungsgruppe des Klimastadtbüros Bremerhaven. Die Klimapolitische Steuerungsgruppe prüft die Förderfähigkeit des Antrages in Bezug auf Klimaschutzziele der Stadt Bremerhaven, nimmt dazu Stellung und spricht gegebenenfalls eine Zuwendungsempfehlung aus.
4.5
Der Zuwendungsbescheid wird nach abschließender Prüfung des Antrags vom Umweltschutzamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstellt.
4.6
Im Falle einer Förderung hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Sach- und einen Finanzbericht einschließlich Belege nachzuweisen. Die Berichte sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Bei Projektlaufzeiten von über einem Jahr können Zwischenberichte angefordert werden.
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Mittel sind ausschließlich für den vorgesehenen Zweck und grundsätzlich im Rahmen des für verbindlich erklärten Finanzierungsplanes zu verwenden. Nicht verausgabte Restmittel aus der Zuwendung sind unverzüglich und unabhängig von der Vorlagefrist des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen. Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen.
Die Zuwendung ist ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Zuwendungsbescheid nach den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzuheben ist. Dies gilt vor allem in den unter Nummer 8.2 und 8.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen-Projektförderung genannten Fällen.
4.7
Änderungen bei der Projektumsetzung sind dem Umweltschutzamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Umweltschutzamt setzt das Klimastadtbüro Bremerhaven darüber in Kenntnis.
4.8
Bei der Durchführung der Projekte und Maßnahmen muss auf die finanzielle Förderung durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven, Umweltschutzamt hingewiesen werden. In allen aus der Zuwendung hergestellten Informationsbroschüren, Faltblättern und sonstigen Veröffentlichungen ist die Wort-/Bildmarke „Kurs Klimastadt Bremerhaven“ zu verwenden. Das Logo und der Text müssen gleichgestellt mit dem Logo des Antragstellers und in nahezu gleicher Größe abgebildet werden. Die Klimapolitische Steuerungsgruppe des Klimastadtbüros Bremerhaven erwartet die Erwähnung der Förderung in Pressemitteilungen über das Projekt und ihre rechtzeitige Unterrichtung über eine geplante Übergabe des Projektes an die Öffentlichkeit.
5.
Berücksichtigungswürdige Kriterien für die Vergabe der Mittel im Sinne des lokalen Klimaschutzes sind:
-
eingesparte Treibhausgasemissionen,
-
der Bezug des Projekts auf Zielsetzungen der kommunalen Klimaschutzpolitik,
-
Beispielcharakter, Leitbildfunktion,
-
erkennbare Ergebnisse, kurz- bis mittelfristig erreichbarer Projektabschluss,
-
innovativer Charakter,
-
Breitenwirkung,
-
Höhe des Eigenanteils.
Die Kriterien werden zur Beurteilung der Projektanträge im Einzelfall untereinander abgewogen und berücksichtigen auch den finanziellen Umfang eines Projektes.
6.
Die Stadt Bremerhaven gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen mit dem Ziel, ihre Bemühungen beim Thema Klimaschutz in den Fokus der Öffentlichkeit zu stellen. Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes der Stadt Bremerhaven und des Landes Bremen.
Für das Zuwendungsverfahren gelten die §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
7.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Bremerhaven, den 19. November 2014

Magistrat der Stadt Bremerhaven


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