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Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Vom 7. April 2015

Veröffentlichungsdatum:24.04.2015 Inkrafttreten07.04.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.04.2015 bis 21.12.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 428
Bezug (Rechtsnorm)BremBeurtV § 5, SGB 9 § 81, SGB 9 § 83

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:07.04.2015
Fassung vom:07.04.2015
Gültig ab:07.04.2015
Gültig bis:21.12.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BremBeurtV, § 81 SGB 9, § 83 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 428
Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt

Vom 7. April 2015

1.
Die Richtlinien regeln das Verfahren für die Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt.
2.
Die Senatorin für Finanzen ermittelt auf Grund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt zugelassen werden sollen. Der Senat beschließt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung die Höchstzahl der Zulassungen.
3.
Die Senatorin für Finanzen richtet auf Grund des Senatsbeschlusses nach Nummer 2 im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms nach Bedarf einen zweistufigen Lehrgang (Nummer 10) ein und schreibt diesen aus.
4.
4.1
Tarifbeschäftigte können zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt zugelassen werden, wenn sie:
a)
erfolgreich die Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“, „Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation“ abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L / TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können, oder
b)
erfolgreich die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement“ im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes einschließlich einer dienstbegleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden absolviert haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L / TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können, oder
c)
mindestens eine sechsjährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L/ TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechende den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können.
4.2
Auf die Zeiten der Berufspraxis kann die Hälfte von Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Mehr als ein Drittel der Zeiten der Berufspraxis können durch Kindererziehungszeiten nicht ersetzt werden.
5.
5.1
Die Bewerbungen sind über die Beschäftigungsdienststelle an die zuständige senatorische Dienstelle zu richten.
5.2
Die jeweils zuständige senatorische Dienststelle prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien vorliegen.
5.3
Die senatorische Dienststelle leitet die Bewerbung mit der Beurteilung nach Nummer 6 an die Senatorin für Finanzen.
6.
6.1
Von den Beschäftigungsdienststellen ist neben den Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber auch eine aktuelle Beurteilung vorzulegen. Beurteilungszeitraum sind die letzten drei Jahre vor Erstellung der Beurteilung. Um möglichst vergleichbare Beurteilungen zu erhalten, werden diese auf einem besonderen Vordruck abgegeben (Anlage 1).
6.2
Neben der Beurteilung der bisher gezeigten Leistungen und Fähigkeiten wird die Bewährungswahrscheinlichkeit für eine höherwertigere Tätigkeit eingeschätzt.
6.3
Dabei ist folgende Skala zugrunde zu legen:
-
5 / Hervorragend (bzw. es besteht eine ausgesprochen hohe Bewährungswahrscheinlichkeit)
-
4 / Übertrifft die Anforderungen (bzw. es besteht eine hohe Bewährungswahrscheinlichkeit)
-
3 / Entspricht voll den Anforderungen (bzw. es kann von einer Bewährung ausgegangen werden)
-
2 / Entspricht eingeschränkt den Anforderungen (bzw. eingeschränkte Bewährungswahrscheinlichkeit)
-
1 / Entspricht nicht den Anforderungen (bzw. keine Bewährungswahrscheinlichkeit)
6.4
Zum besseren Verständnis und als Einstufungshilfe sind dem Beurteilungsbogen Orientierungswerte beigefügt, die eine zielgenauere Bewertung erlauben (Anlage 2).
6.5
Die Beurteilung ist durch die zuständigen Vorgesetzten in analoger Anwendung des § 5 der Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamten (BremBeurtV) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Verfügen diese nicht über ausreichende eigene Erkenntnisse zur Erstellung der Beurteilung, sind andere Personen (z.B. frühere Vorgesetzte) zu beteiligen. Die Hinzuziehung anderer Personen ist in der Beurteilung zu vermerken.
6.6
Für jedes bewertbare Leistungsmerkmal ist zu prüfen, inwieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Anforderungen gerecht werden. Dies setzt voraus, dass die oder der Vorgesetzte die Merkmale beurteilen kann und möglichst häufig die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter in einer entsprechenden Anforderungssituation erlebt hat.
6.7
Die besonderen Qualifikationen (Abschnitt IV. des Beurteilungsvordrucks) sind an den Anforderungen der Ebene der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zu messen. In diesem Rahmen werden auch Qualifikationen berücksichtigt, die zum Beispiel
-
durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten, wenn sie für die Tätigkeit in der Ebene der Laufbahngruppe 2 dienlich sind (vgl. § 4 Absatz 4 BremLGG) oder
-
durch Ausbildung, Lehrtätigkeit, Projektleitung, Rotation oder Führungserfahrung
erworben wurden.
6.8
In der Beurteilung wird eine Gesamtbewertung gebildet. Die Gesamtbewertung ergibt sich, indem
-
pro Beurteilungsmerkmal das Produkt aus der Beurteilungseinstufung und der Gewichtszahl gebildet,
-
die Summe der Produkte über alle beurteilten Merkmale ermittelt und
-
durch die Summe der Gewichtszahlen (der beurteilten Merkmale) dividiert wird (Anlage 1, Nummer III).
Die Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
6.9
Bei der Beurteilung sind die Regelungen der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX (Nummer 4.3) zu berücksichtigen.
6.10
Das Recht der Dienstvorgesetzten/des Dienstvorgesetzten, die Beurteilung selbst vorzunehmen, bleibt unberührt
7.
7.1
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das die Senatorin für Finanzen nach einer von ihr erlassenen Verfahrensordnung durchführt.
7.2
Geeignet für die Zulassung zum Auswahlverfahren sind Bewerberinnen und Bewerber, die nach ihren fachlichen Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der Ebene der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt entsprechen werden. Dieses ist gegeben, wenn die Gesamtbewertung der Beurteilung nach Nummer 6.8 dieser Richtlinien mindestens 3 beträgt.
7.3
Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren und lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ein.
7.4
Für das weitere Verfahren, in dem das Gesamtergebnis nach Nummer 8 dieser Richtlinien ermittelt wird, werden nur die Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, deren Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht schlechter als 2,75 beträgt.
8.
Die Senatorin für Finanzen errechnet aus der Gesamtbewertung der Beurteilung (Nummer 6.8) und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Nummer 7.1) ein Gesamtergebnis. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird die Gesamtbewertung der Beurteilung mit 55 v.H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v.H. gewichtet. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.
9.
9.1
Die Senatorin für Finanzen bildet auf Grund des Gesamtergebnisses (Nummer 8) eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer „Bestenauslese“. Die Tarifbeschäftigten können bis zu der durch den Senat im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen zum Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zugelassen werden, sofern sie mindestens ein Gesamtergebnis (Nummer 8) von 2,75 erreicht haben. Die Zulassung erfolgt durch die Senatorin für Finanzen.
9.2
Bei der Zulassung sind die Regelungen nach § 81 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX zu berücksichtigen.
10.
10.1
Der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt wird arbeitszeitbegleitend an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.
10.1.1
Der erste Teil des Lehrgangs dauert höchstens zwei Jahre und umfasst mindestens 730 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Fortbildungsprüfung ab, die aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten besteht.
10.1.2
Der zweite Teil des Lehrgangs dauert ein Jahr und umfasst mindestens 370 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Fortbildungsprüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem abschließendem Prüfungsgespräch besteht. Der zweite Teil des Lehrgangs kann sich unmittelbar oder später an den ersten Teil anschließen und wird bei Bedarf angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Bestehen der Prüfung nach Ziffer 10.1.1.
10.2
Für die Prüfung finden die Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt Anwendung.
10.3
Der Vorbereitungslehrgang sollte grundsätzlich innerhalb eines Zeitrahmens von maximal fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens ist nur möglich, wenn Umstände eintreten, die die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nicht zu vertreten haben.
10.4
Durch den Besuch des Vorbereitungslehrgangs und durch das Bestehen der Fortbildungsprüfung wird keine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben.
11.
11.1
Diese Richtlinien treten am 7. April 2015 in Kraft.
11.2
Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste und für die Zulassung zur Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 19. Oktober 2010 (veröffentlicht mit Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 31/2010) außer Kraft.
11.3
Für Personen, die auf der Grundlage der Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste und für die Zulassung zur Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 19. Oktober 2010 zum Fortbildungslehrgang zugelassen wurden, gelten diese Richtlinien weiter.

Bremen, den 7. April 2015

Die Senatorin für Finanzen


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