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Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Vom 7. April 2015

Veröffentlichungsdatum:24.04.2015 Inkrafttreten07.04.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.04.2015 bis 21.12.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 441
Bezug (Rechtsnorm)BremBeurtV § 5, BremLVO § 8, BremLVO § 25, BremLVO § 26, SGB 9 § 81, SGB 9 § 83

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:07.04.2015
Fassung vom:07.04.2015
Gültig ab:07.04.2015
Gültig bis:21.12.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BremBeurtV, § 8 BremLVO, § 25 BremLVO, § 26 BremLVO, § 81 SGB 9, § 83 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 441
Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung
in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Vom 7. April 2015

1.
1.1
Die Richtlinien regeln das Verfahren für den abgeschichteten Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gemäß § 26 der Bremischen Laufbahnverordnung (nachfolgend: BremLVO) der Fachrichtung Allgemeine Dienste.
1.2
Für das Verfahren nach diesen Richtlinien nimmt die Senatorin für Finanzen auf Grund des Artikels 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010, zuletzt geändert durch die Anordnung vom 16. Dezember 2014 die Funktion der obersten Dienstbehörde wahr. Ausgenommen davon ist die Bewerbung nach Nummer 5, die Beurteilung nach Nummer 6 und die Bescheinigung nach Nummer 10.1.1 (Anlage 3a) sowie die Bescheinigung nach Nummer 10.1.2 (Anlage 3b). Hier liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen obersten Dienstbehörde.
2.
Die Senatorin für Finanzen ermittelt aufgrund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Beamtinnen und Beamten, die zu einem Lehrgang zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 BremLVO zugelassen werden sollen. Der Senat beschließt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung die Höchstzahl der Zulassungen zum Aufstieg.
3.
Die Senatorin für Finanzen richtet auf Grund des Senatsbeschlusses nach Nummer 2 im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms als Bestandteil des Aufstiegsverfahrens nach Bedarf einen zweistufigen Lehrgang (Abgeschichteter Aufstieg, § 26 BremLVO, siehe Nummer 10) ein und schreibt diesen aus.
4.
Zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können zugelassen werden:
Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für den abgeschichteten Aufstieg nach § 26 BremLVO i.V.m. § 25 BremLVO erfüllen.
5.
5.1
Die Bewerbungen sind über die Beschäftigungsdienststelle an die jeweilige oberste Dienstbehörde zu richten.
5.2
Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien vorliegen.
5.3
Die oberste Dienstbehörde leitet die Bewerbung mit der Beurteilung nach Nummer 6 an die Senatorin für Finanzen.
6.
6.1
Von den Beschäftigungsdienststellen ist neben den Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber auch eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorzulegen. Beurteilungszeitraum sind die letzten drei Jahre vor Erstellung der Beurteilung. Sind bereits in der bisherigen Tätigkeit Kenntnisse erworben worden, die der neuen Laufbahngruppe entsprechen, sollen diese ebenfalls aufgeführt werden. Um möglichst vergleichbare Beurteilungen zu erhalten, werden diese auf einem besonderen Vordruck abgegeben (Anlage 1).
6.2
Neben der Beurteilung der bisher gezeigten Leistungen und Fähigkeiten wird die Bewährungswahrscheinlichkeit in der Ebene der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt eingeschätzt.
6.3
Dabei ist folgende Skala zugrunde zu legen:
-
5 / Hervorragend (bzw. es besteht eine ausgesprochen hohe Bewährungswahrscheinlichkeit)
-
4 / Übertrifft die Anforderungen (bzw. es besteht eine hohe Bewährungswahrscheinlichkeit)
-
3 / Entspricht voll den Anforderungen (bzw. es kann von einer Bewährung ausgegangen werden)
-
2 / Entspricht eingeschränkt den Anforderungen (bzw. eingeschränkte Bewährungswahrscheinlichkeit)
-
1 / Entspricht nicht den Anforderungen (bzw. keine Bewährungswahrscheinlichkeit)
6.4
Zum besseren Verständnis und als Einstufungshilfe sind dem Beurteilungsbogen Orientierungswerte beigefügt, die eine zielgenauere Bewertung erlauben (Anlage 2).
6.5
Die Beurteilung ist durch die zuständigen Vorgesetzten nach § 5 der Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamten (BremBeurtV) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Verfügen diese nicht über ausreichende eigene Erkenntnisse zur Erstellung der Beurteilung, sind andere Personen (z.B. frühere Vorgesetzte) zu beteiligen. Die Hinzuziehung anderer Personen ist in der Beurteilung zu vermerken.
6.6
Für jedes bewertbare Leistungsmerkmal ist zu prüfen, inwieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Anforderungen gerecht werden. Dies setzt voraus, dass die oder der Dienstvorgesetzte die Merkmale beurteilen kann und möglichst häufig die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter in einer entsprechenden Anforderungssituation erlebt hat.
6.7
Die besonderen Qualifikationen (Abschnitt IV. des Beurteilungsvordrucks) sind an den Anforderungen der Ebene der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zu messen. In diesem Rahmen werden auch Qualifikationen berücksichtigt, die zum Beispiel
-
durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten, wenn sie für die Tätigkeit in der Ebene der Laufbahngruppe 2 dienlich sind (vgl. § 4 Absatz 4 BremLGG) oder
-
durch Ausbildung, Lehrtätigkeit, Projektleitung, Rotation oder Führungserfahrung
erworben wurden.
6.8
In der Beurteilung wird eine Gesamtbewertung gebildet. Die Gesamtbewertung ergibt sich, indem
-
pro Beurteilungsmerkmal das Produkt aus der Beurteilungseinstufung und der Gewichtszahl gebildet,
-
die Summe der Produkte über alle beurteilten Merkmale ermittelt und
-
durch die Summe der Gewichtszahlen (der beurteilten Merkmale) dividiert wird (Anlage 1, Nummer III).
Die Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
Bei der Beurteilung sind die Regelungen der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX (Nummer 4.3) zu berücksichtigen.
6.9
Das Recht der Dienstvorgesetzten/des Dienstvorgesetzten, die Beurteilung selbst vorzunehmen, bleibt unberührt.
7.
7.1
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das die Senatorin für Finanzen nach einer von ihr erlassenen Verfahrensordnung durchführt.
7.2
Geeignet für die Zulassung zum Auswahlverfahren sind Bewerberinnen und Bewerber, die nach ihren fachlichen Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt entsprechen werden. Dieses ist gegeben, wenn die Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilung nach Nummer 6.8 dieser Richtlinien mindestens 3 beträgt.
7.3
Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren und lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ein.
7.4
Für das weitere Verfahren, in dem das Gesamtergebnis nach Nummer 8 dieser Richtlinien ermittelt wird, werden nur die Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, deren Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht schlechter als 2,75 beträgt.
8.
Die Senatorin für Finanzen errechnet aus der Gesamtbewertung der Beurteilung (Nummer 6.8) und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Nummer 7.1) ein Gesamtergebnis. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird die Gesamtbewertung der Beurteilung mit 55 v.H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v.H. gewichtet. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.
9.
9.1
Die Senatorin für Finanzen bildet auf Grund des Gesamtergebnisses (Nummer 8) eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer „Bestenauslese“. Die Beamtinnen und Beamten für den Aufstieg nach § 26 BremLVO können bis zu der durch den Senat im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen zum abgeschichteten Aufstieg in die Ebene der Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 BremLVO zugelassen werden, sofern sie mindestens ein Gesamtergebnis (Nummer 8) von 2,75 erreicht haben. Die Zulassung erfolgt durch die Senatorin für Finanzen.
9.2
Bei der Zulassung sind die Regelungen nach § 81 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX zu berücksichtigen.
10.
10.1
Der Aufstiegslehrgang gem. § 26 BremLVO (nachfolgend: Lehrgang) wird dienstbegleitend an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.
10.1.1
Der erste Teil des Lehrgangs dauert höchstens zwei Jahre und umfasst mindestens 730 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten besteht. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in dieser Zeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer fachtheoretischen Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt (Anlage 3a). Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach Anlage 3a erwirbt die Beamtin oder der Beamte eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkte Laufbahnbefähigung (Anlage 4a). Ein Amt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, bleiben in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
10.1.2
Der zweite Teil des Lehrgangs dauert ein Jahr und umfasst mindestens 370 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem abschließendem Prüfungsgespräch besteht. Der zweite Teil des Lehrgangs kann sich unmittelbar oder später an den ersten Teil anschließen und wird bei Bedarf angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Bestehen der Prüfung nach Ziffer 10.1.1. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in dieser Zeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer allgemein wissenschaftlich orientierten Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt (Anlage 3b). Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach Anlage 3b erwirbt die Beamtin oder der Beamter die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt derselben Fachrichtung (Anlage 4b). Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach § 8 BremLVO bewährt hat. Außerdem müssen die Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 durchlaufen sein. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nach Ziffer 10.1.2 endgültig nicht bestanden haben, werden entsprechend der beschränkten Laufbahnbefähigung nach Ziffer 10.1.1 beschäftigt.
10.2
Für die Prüfung der Beamtinnen und Beamten finden die Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin Anwendung.
10.3
Der Aufstieg sollte grundsätzlich innerhalb eines Zeitrahmens von maximal fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens ist nur möglich, wenn Umstände eintreten, die die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nicht zu vertreten haben.
11.
11.1
Diese Richtlinien treten am 7. April 2015 in Kraft.
11.2
Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste und für die Zulassung zur Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 19. Oktober 2010 (veröffentlicht mit Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 31/2010) außer Kraft.
11.3
Für Personen, die auf der Grundlage der Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste und für die Zulassung zur Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 19. Oktober 2010 zum Aufstieg zugelassen wurden, gelten diese Richtlinien weiter.

Bremen, den 7. April 2015

Die Senatorin für Finanzen


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