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Gemeinsamer Erlass der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen und des Senators für Gesundheit zur Durchführung der Praxisanleitung in den Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.06.2015 Inkrafttreten04.06.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 553
Bezug (Rechtsnorm)AltPflG § 1, KrPflG 2004 § 1
Zitiervorschlag: "Gemeinsamer Erlass der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen und des Senators für Gesundheit zur Durchführung der Praxisanleitung in den Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege im Land Bremen (Brem.ABl. 2015, S. 553)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:29.05.2015
Fassung vom:29.05.2015
Gültig ab:04.06.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 AltPflG, § 1 KrPflG 2004
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 553
Gemeinsamer Erlass der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen und des Senators für Gesundheit zur Durchführung der Praxisanleitung in den Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege im Land Bremen

Gemeinsamer Erlass der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen und des Senators für Gesundheit zur Durchführung der Praxisanleitung in den Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege im Land Bremen

Zur Konkretisierung der Regelungen zur Praxisanleitung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 und der Berufe in der Altenpflege vom 26. November 2002 wird für das Bundesland Bremen festgelegt:

1.
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter im Sinne des § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 2003, zuletzt geändert 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) und in § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Altenpflege vom 26. November 2002, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) sind Pflegekräfte nach § 1 Absatz 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) oder § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) mit mindestens zweijähriger Berufspraxis.
Sie sind für die Ausübung der Praxisanleitung geeignet, wenn sie über eine der nachfolgend beschriebenen Qualifikationen verfügen:
1.1
Erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden, die im Wesentlichen die unter Nummer 2 aufgeführten Inhalte hat.
1.2
Erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung, die neben anderen Inhalten im Umfang von mindestens 200 Stunden die unter 2. aufgeführten Inhalte beinhaltet.
1.3
1.3.1
Abgeschlossenes Studium in pädagogisch orientierten Pflegestudiengängen (Pflegepädagogik, Lehramt Pflegewissenschaft).
1.3.2
Erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Unterrichtspfleger bzw. zur Unterrichtsschwester.
1.3.3
Abgeschlossenes Studium der Pädagogik (Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik) bzw. andere Berufe (Sozialarbeit, Heilerziehungspflege) für die praktische Ausbildung in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
1.4
In Ausnahmefällen kann die Praxisanleitung von einer Person übernommen werden, die nicht über die in 1.1 bis 1.3 erforderliche Qualifikation besitzt, um einen praktischen Einsatz in ergänzenden Praxiseinsätzen der pflegerischen Praxis zu ermöglichen, wenn
-
diese Einsätze für die Schülerin oder den Schüler höchstens 10 vom Hundert der praktischen Ausbildung beinhaltet,
-
die Pflegefachkraft eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweist,
-
sich die Schule von der Eignung der die Praxisanleitung ausübenden Person durch einen Praxisbesuch überzeugt hat und
-
die Schule Lernziele für den konkreten Praxiseinsatz formuliert und eine entsprechend intensivere direkte Betreuung der Schülerin oder des Schülers absichert.
Nachweise hierüber sind durch die Schulen vorzuhalten.
2.
Ziel der Ausbildung zur Praxisanleitung ist, dazu zu befähigen, in angemessener Weise im Rahmen der eigenen Berufstätigkeit insbesondere Schülern, Praktikanten, helfenden Angehörigen, neuen Mitarbeitern und Angehörigen anderer Berufsgruppen Erkenntnisse, Einsichten, Informationen und Fertigkeiten in der Pflege zu vermitteln1. Die Ausbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter in der Pflege soll die folgenden Inhalte in insgesamt 200 Unterrichtsstunden vermitteln:
2.1
-
Grundlagen der Kommunikation (Kommunikationstheorie, Kommunikationsmodelle),
-
Kommunikationsstrukturen,
-
Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie mögliche Fehlerquellen,
-
Methoden strukturierter Beobachtung,
-
Soziale Rollen (Rollenerwartung und –konflikte, Nähe und Distanz),
-
Selbstvertrauen und Kritikfähigkeit (Selbstanalyse, Reflexionsfähigkeit),
-
Grundlagen der Gesprächsführung,
-
Angewandte Gesprächsführung in Anleitungs-, Beurteilungs- und Beratungsgesprächen,
-
Moderation und Präsentation.
2.2
-
Grundlagen der Pädagogik,
-
Lernen (Modelle, Theorien, Lernarten),
-
Lernprozesse (Lernziele, Kompetenzgewinn, Ausbildungsplan, Dokumentation des Ausbildungsverlaufs, Lernzielkontrolle, Evaluation),
-
Didaktische Modelle (Lernfelder, Unterrichts-, Lehr- und Ausbildungsmethoden in der praktischen Ausbildung, Wissensvermittlung und –management, Erwachsenenbildung, Rolle der Lehrenden),
-
Gestaltung und Durchführung der Leistungsbewertung und der Lernerfolgskontrollen (Nutzung standardisierter Beobachtungs-, Bewertungs- und Beurteilungsbögen).
2.3
-
Qualitätsmanagement in der Pflege, Pflegemodell und Pflegeprozess,
-
Berufsverständnis und –ethik (Professionelle Pflege, Berufsordnung),
-
Führungsstile und Führungsverhalten,
-
Einarbeitungskonzepte,
-
Zeitmanagement,
-
Fort- und Weiterbildungsmanagement,
-
Rechtliche Grundlagen (Kranken- und Altenpflegegesetz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Schutzvorschriften, Gleichstellungsreglement, Mobbing- und Konfliktregelungen),
-
Spannungsverhältnis von Theorie und Praxis.
3.
Die Praxisanleitungen sind die Ausbilderinnen und Ausbilder im Betrieb. Es ist ihre Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler begleitend zu führen.
3.1
Die Praxisanleitung erfüllt insbesondere nachstehende Aufgaben:

Schülerinnen und Schüler

-
erhalten eine direkte Anleitung,
-
erhalten individuell fristgerecht ein Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräch,
-
werden bei Übertragung von Aufgaben, insbesondere wenn diese erstmalig in der Praxis ausgeübt werden, zuvor angeleitet und zu Kenntnisstand und Fähigkeit überprüft,
-
erhalten die zur Erfüllung schulischer Praxisaufträge notwendige Unterstützung.

Praxisanleiterinnen und -anleiter

-
reflektieren und beurteilen zusammen mit der Schule den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler;
-
führen mit Schülerinnen und Schülern Feedback- und Konfliktgespräche durch,
-
planen, dokumentieren und bewerten den Stand der praktischen Ausbildung,
-
wirken in Zusammenarbeit mit der Schule bei Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung mit,
-
evaluieren regelmäßig das lernortspezifische Lernangebot,
-
stimmen ihr Lernangebot mit den von den Schulen vorgegebenen Lernzielen ab,
-
sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Prüfer in der praktischen Prüfung oder unterstützen den Prüfungsausschuss,
-
nehmen an Praxisanleitertreffen teil,
-
nehmen an aufgabenbezogenen Fortbildungen im Umfang von mindestens acht Stunden jährlich teil.
3.2
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter absolvieren jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens acht Stunden.
Die Fortbildungen umfassen insbesondere folgende Bereiche:
a)
Ausbildungsplanung und Entwicklung von Lernzielen,
b)
didaktische und methodische Anleitung und Anleitungsplanung,
c)
Schülergespräche, Feedback- und Konfliktgespräche,
d)
kompetenzorientierte Beurteilung, Entwicklung von Fördervorschlägen,
e)
kollegiale Evaluation.
Jeder Bereich umfasst mindestens acht Stunden. Die Dokumentation der jährlichen Fortbildung ist Voraussetzung dafür, als Prüferin oder Prüfer in der praktischen Ausbildung tätig zu sein. Entsprechende Nachweise sind bei der Zulassung zum Prüfungsausschuss zu erbringen.
3.3
Die Zahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter muss sich nach dem Erfüllungsgrad der Kriterien von Nummer 3.1 und 3.2 ausrichten und angemessen sein. Sie ist quantitativ angemessen, wenn jede Schülerin und jeder Schüler mindestens 10 v.H. des im KrPflG vorgesehenen Mindestumfang der praktischen Ausbildung in Form einer Praxisanleitung erhält, dies sind drei bis vier Stunden wöchentlich.
3.4
Die Zahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter muss sich nach dem Erfüllungsgrad der Kriterien von Nummer 3.1 und 3.2 ausrichten und angemessen sein. Sie ist quantitativ angemessen, wenn sie ein Verhältnis von 1:6 nicht übersteigt.2 Empfohlen wird, dass jede Schülerin und jeder Schüler mindestens 10 v.H. des im AltPflG vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung in Form einer Praxisanleitung erhält, dies sind drei bis vier Stunden wöchentlich.
4.
Dieser Erlass tritt mit dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bremen, den 29. Mai 2015

Die Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen

Der Senator für Gesundheit

Fußnoten

1)

 Vergleiche Grundmodul 2 „Beratung und Anleitung“ der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007.

2)

 Vergleiche § 4 Absatz 4 der „Rahmenvereinbarung für das Land Bremen über die Regelung der Altenpflegeausbildung nach dem Gesetz der Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG)“ vom 24. September 2012


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