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Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Vom 15. Juli 2015

Veröffentlichungsdatum:21.07.2015 Inkrafttreten22.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.07.2015 bis 05.10.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 752
Bezug (Rechtsnorm)GG Art 53a, GG Art 77

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Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:15.07.2015
Fassung vom:15.07.2015
Gültig ab:22.07.2015
Gültig bis:05.10.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:Art 53a GG, Art 77 GG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 752
Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Vom 15. Juli 2015

Inhaltsverzeichnis

I.

Der Senat

§ 1

Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch den Senat

§ 2

Gemeindeaufsicht des Senats

§ 3

Der Senat als Dienstvorgesetzter

§ 4

Begnadigungsrecht des Senats

§ 5

Die Senatskommissionen

II.

Die Mitglieder des Senats, die Bürgermeisterin und der Bürgermeister, die Präsidentin oder der Präsident des Senats

§ 6

Die Mitglieder des Senats

§ 7

Vertretung der Mitglieder des Senats

§ 8

Beteiligung anderer Mitglieder des Senats

§ 9

Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

§ 10

Die Präsidentin oder der Präsident des Senats

§ 11

Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats

III.

Die Senatssitzungen

§ 12

Sitzungen des Senats

§ 13

Beschlussfassungen im Senat

§ 14

Widerspruch gegen Senatsbeschlüsse

§ 15

Niederschriften über die Senatssitzungen

§ 16

Durchführung der Senatsbeschlüsse einschließlich der Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen

§ 17

Vorberatung der Tagesordnung für die Senatssitzung

§ 18

Senatsvorlagen

§ 19

Aufstellung der Tagesordnung für die Senatssitzung

§ 20

Behandlung von Bundesangelegenheiten

§ 21

Vorbereitung von Angelegenheiten des Vermittlungsausschusses

§ 22

Die Senatskanzlei

IV.

Sonstige Vorschriften

§ 23

Verkehr mit der Bürgerschaft

§ 24

Vertretung des Senats

§ 25

Verkehr mit den Ausschüssen der Bürgerschaft

§ 26

Erteilung einer Auskunft

§ 27

Geschäftsverkehr nach außen

§ 28

Repräsentation

§ 29

Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen

I. Der Senat

§ 1
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch den Senat

(1) Der Senat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, für die die Verfassung oder andere Rechtsvorschriften die Entscheidung des Senats vorschreiben.

(2) Er berät und beschließt insbesondere über:

1.
die Verteilung der Geschäfte auf seine Mitglieder (Geschäftsverteilung im Senat);
2.
die Übertragung von Befugnissen des Senats auf seine Mitglieder;
3.
die Bildung von Senatskommissionen;
4.
die Entsendung seiner Vertreterinnen und Vertreter in Senatskommissionen und Deputationen, in den Bundesrat und dessen Ausschüsse und in den Vermittlungsausschuss (Artikel 77 GG), in den Gemeinsamen Ausschuss (Artikel 53a GG) sowie in andere Gremien, in denen eine Vertretung durch den Senat vorgesehen ist;
5.
Angelegenheiten, bei denen ein Mitglied des Senats eine Beschlussfassung des Senats beantragt; dies soll bei allen Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung geschehen;
6.
Gesetzentwürfe;
7.
die Zustimmung zur Unterzeichnung von Staatsverträgen und, soweit erforderlich, von Verwaltungsabkommen;
8.
alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge und Mitteilungen, sofern nicht das Deputationsgesetz anderes bestimmt;
9.
Antworten auf Anfragen oder sonstige Ersuchen der Bürgerschaft, sofern nicht das Deputationsgesetz anderes bestimmt;
10.
die Stimmabgabe im Plenum des Bundesrates;
11.
Angelegenheiten, die für die gesamte bremische Verwaltung von Bedeutung sind;
12.
Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren;
13.
die jährlich aufzustellende mittelfristige Finanzplanung einschließlich des Investitionsprogramms;
14.
die Aufsicht über die Gemeinden.

§ 2
Gemeindeaufsicht des Senats

(1) Die Gemeindeaufsicht wird federführend von der Senatorin oder vom Senator für Inneres wahrgenommen, mit Ausnahme der Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Insoweit übt die Senatorin oder der Senator für Finanzen die Gemeindeaufsicht aus.

(2) Die Mitglieder des Senats sind unbeschadet des Absatzes 1 verpflichtet, Angelegenheiten der Gemeindeaufsicht aus ihrem Geschäftsbereich zu bearbeiten und gegebenenfalls dem Senat zu berichten. Sind allgemeine Fragen oder Angelegenheiten der Finanzen berührt oder soll die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werden, ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Senatorin oder der Senator für Inneres und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Senatorin oder der Senator für Finanzen zu beteiligen.

§ 3
Der Senat als Dienstvorgesetzter

Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, ist der Senat Dienstvorgesetzter aller im Dienst der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen; er stellt sie ein und entlässt sie. Der Senat kann diese Befugnisse ganz oder teilweise übertragen. Das Nähere regelt die „Anordnung über die Ernennung und Entlassung der bremischen Beamten und Richter und zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen“.

§ 4
Begnadigungsrecht des Senats

Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Das Nähere regelt die „Anordnung des Senats über die Ausübung des Begnadigungsrechts“.

§ 5
Die Senatskommissionen

(1) Der Senat bestimmt den Aufgabenbereich einer Senatskommission und legt fest, inwieweit sie diesen anstelle des Senats eigenverantwortlich wahrnimmt.

(2) Einer Senatskommission können vorbehaltlich der Vertretungsregelung nach Absatz 3 nur Mitglieder des Senats angehören.

(3) Vorsitzende oder Vorsitzender einer Senatskommission ist das in der Geschäftsverteilung im Senat bei der Senatskommission an erster Stelle genannte Mitglied des Senats. Es wird von den übrigen Mitgliedern des Senats in der Reihenfolge ihrer Benennung vertreten. Im Übrigen werden die Mitglieder des Senats im Verhinderungsfalle von ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Amt (§ 7 Absatz 2) vertreten.

II. Die Mitglieder des Senats, die Bürgermeisterin und der Bürgermeister,
die Präsidentin oder der Präsident des Senats

§ 6
Die Mitglieder des Senats

(1) Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie vertreten innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Freie Hansestadt Bremen.

(2) Der Urlaub der Mitglieder des Senats ist im Senat abzustimmen.

(3) Auslandsdienstreisen der Mitglieder des Senats sind der Senatskanzlei anzuzeigen.

§ 7
Vertretung der Mitglieder des Senats

(1) Die Mitglieder des Senats vertreten sich vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2 und 3 untereinander. Eine längerfristige Vertretung wird durch Senatsbeschluss geregelt.

(2) In den laufenden Verwaltungsgeschäften sowie in Angelegenheiten, die nach der Verfassung oder anderen Rechtsvorschriften nicht ausschließlich den Mitgliedern des Senats vorbehalten sind, sind die Staatsrätinnen oder Staatsräte (Vertreterinnen oder Vertreter im Amt) ständige Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder des Senats.

(3) Die Vertretung der Mitglieder des Senats in den Senatskommissionen und Deputationen regelt sich nach Absatz 4 und § 5 Absatz 3 Sätze 2 und 3.

(4) In den Deputationen wird, sofern das Deputationsgesetz nichts anderes bestimmt, das berufene Mitglied des Senats durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Amt vertreten; dies gilt nicht für den Vorsitz.

§ 8
Beteiligung anderer Mitglieder des Senats

(1) In Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Mitglieder des Senats berühren, hat das federführende Senatsmitglied die betroffenen anderen Mitglieder des Senats rechtzeitig zu beteiligen und die Senatskanzlei zu unterrichten, soweit die Kenntnisnahme für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung ist.

(2) Über besondere Fälle der Beteiligung beschließt der Senat.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten haben sich die betroffenen Mitglieder des Senats oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt um eine Einigung zu bemühen. Gelingt dies nicht, so entscheidet der Senat (§ 1 Nummer 12).

§ 9
Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Neben der von der Bürgerschaft gewählten Präsidentin des Senats oder dem von der Bürgerschaft gewählten Präsidenten des Senats ist ein weiteres Senatsmitglied Bürgermeister oder Bürgermeisterin. Sie oder er wird vom Senat in geheimer Wahl gewählt.

§ 10
Die Präsidentin oder der Präsident des Senats

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats führt den Vorsitz im Senat und leitet dessen Geschäfte. Sie oder er hat für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang sowie für die gehörige Ausführung der von den Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte Sorge zu tragen. Sie oder er ist ermächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen abzugeben.

(2) Eingänge für den Senat sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Senats dem Senat in der nächsten Senatssitzung oder den Mitgliedern des Senats zur Kenntnis zu geben.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats hat die koordinierende Vorbereitung und Durchführung der Senatsentscheidungen und sonstigen Senatsaufgaben sicherzustellen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats ist aus den Geschäftsbereichen der einzelnen Mitglieder des Senats über alle Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Leitung der Geschäfte des Senats von Bedeutung sind.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats hat das Recht, jederzeit von den Mitgliedern des Senats Auskünfte über Vorgänge und Maßnahmen in deren Geschäftsbereichen einzuholen.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats hat das Recht, von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Rechnungshofes gutachtliche Äußerungen über Fragen einzuholen, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel oder die Verwaltung öffentlichen Vermögens von Bedeutung ist.

§ 11
Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, bei deren oder dessen Verhinderung durch ein anderes von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Senats bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.

(2) Im Falle der Vertretung zeichnen auf Briefkopfbogen „Die Präsidentin des Senats“ oder „Der Präsident des Senats“.

a)
die andere Bürgermeisterin oder der andere Bürgermeister:
In Vertretung
(Unterschrift)
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
b)
die Mitglieder des Senats:
Für den Präsidenten des Senats oder Für die Präsidentin des Senats
(Unterschrift)
Senatorin oder Senator.

III. Die Senatssitzungen

§ 12
Sitzungen des Senats

(1) Die ordentlichen Sitzungen des Senats finden regelmäßig wöchentlich statt. Der Senat oder die Präsidentin oder der Präsident des Senats können außerordentliche Sitzungen anberaumen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Senats. Die Tagesordnung für die Senatssitzung wird von der Senatskanzlei zusammengestellt (§ 19) und von der Staatsrätekonferenz (§ 17) vorberaten. Die Beratung im Senat ist grundsätzlich durch Senatsvorlagen (§ 18) vorzubereiten. Für die Behandlung von Bundesangelegenheiten gilt § 20.

(3) Die Sitzungen des Senats sind vertraulich. Mitteilungen über die Senatssitzungen sind ohne besondere Ermächtigung des Senats unzulässig.

(4) An den Sitzungen nehmen außer den Mitgliedern des Senats mit beratender Stimme die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei, die Vertreterinnen oder Vertreter im Amt der Mitglieder des Senats, ein Mitglied des Magistrats der Stadt Bremerhaven und die Sprecherin oder der Sprecher des Senats und ihre oder seine Vertretung teil. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann die Teilnahme auf die Mitglieder des Senats beschränken.

(5) Mitglieder des Senats, die verhindert sind, an den Sitzungen teilzunehmen, zeigen dies rechtzeitig der Senatskanzlei an.

§ 13
Beschlussfassungen im Senat

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ein Mitglied des Senats, das mehrere Geschäftsbereiche vertritt, besitzt nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats. Im Senat darf kein Koalitionspartner überstimmt werden. Die oder der Vorsitzende stellt den Wortlaut der jeweiligen Beschlüsse fest.

(2) Die Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern des Senats erhoben werden, erfolgt in Abwesenheit der oder des Betroffenen. Dem betroffenen Senatsmitglied ist vom Senat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 14
Widerspruch gegen Senatsbeschlüsse

(1) Beschließt der Senat in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen die Stimme der Senatorin oder des Senators für Finanzen oder des sie oder ihn vertretenden Mitglieds des Senats, so kann diese oder dieser gegen den Beschluss ausdrücklich Widerspruch erheben. In diesem Falle ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung des Senats frühestens nach sieben Kalendertagen abzustimmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung oder das sie oder ihn vertretende Mitglied des Senats gegen einen Beschluss des Senats ausdrücklich Widerspruch wegen Unvereinbarkeit mit geltendem Recht erhebt.

§ 15
Niederschriften über die Senatssitzungen

(1) Die Protokollführung fertigt über die Sitzungen des Senats eine Niederschrift an. Diese hat Beginn und Ende der Sitzungen, die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, ein Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände sowie die zu den Verhandlungsgegenständen gefassten Beschlüsse des Senats zu enthalten. Von Mitgliedern des Senats im Senat vorgetragene, schriftlich abzugebende Protokollerklärungen werden auf deren ausdrücklichen Wunsch als Kenntnisnahmen des Senats mit in die Beschlüsse aufgenommen.

(2) Die Niederschriften werden unmittelbar nach Fertigstellung von der Senatskanzlei den Mitgliedern des Senats elektronisch als Entwurf zur umgehenden Durchsicht übersandt. Der Entwurf der Niederschrift wird jeweils in der nächstfolgenden Sitzung des Senats von der oder dem Vorsitzenden zur Genehmigung aufgerufen.

(3) Die Niederschriften sind in der endgültigen Fassung von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden der Senatssitzung und der Protokollführung zu unterzeichnen.

(4) Die Niederschriften sind Akten des Senats. Von den Niederschriften werden zwei Urschriften hergestellt.

(5) Die Beschlüsse des Senats werden von der Senatskanzlei den Senatsbereichen und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven im Dokumentenmanagementsystem VISKompakt zur Verfügung gestellt.

§ 16
Durchführung der Senatsbeschlüsse
einschließlich der Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen

(1) Die Durchführung eines Senatsbeschlusses obliegt dem zuständigen Mitglied des Senats.

(2) Die vom Senat gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder des Senats sowie für deren Behörden, Dienststellen und Ämter verbindlich und gegenüber allen in Frage kommenden Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.

§ 17
Vorberatung der Tagesordnung für die Senatssitzung

(1) Die Staatsrätekonferenz hat die Aufgabe, die Tagesordnung für die Senatssitzung vorzuberaten.

(2) Das Ergebnis der Beratungen über die Tagesordnung der Senatssitzungen wird von der Senatskanzlei in Empfehlungen zu den einzelnen Punkten festgehalten. Für die Vorberatung der Bundesratsangelegenheiten wird diese Aufgabe in Abstimmung mit dem oder der Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit erledigt.

(3) An den Staatsrätekonferenzen nehmen die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei, die Vertreterinnen und Vertreter im Amt der Mitglieder des Senats oder die mit der Vertretung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Stimmrecht sowie die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Magistrats der Stadt Bremerhaven und die Sprecherin oder der Sprecher des Senats und seine Vertretung ohne Stimmrecht teil. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsbereiche zugezogen werden.

(4) Den Vorsitz führt die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die oder der jeweils dienstälteste Staatsrätin oder Staatsrat (Vertreterin oder Vertreter im Amt).

§ 18
Senatsvorlagen

(1) Die Beratung im Senat ist grundsätzlich durch Senatsvorlagen vorzubereiten.

(2) Senatsvorlagen sind grundsätzlich wie folgt zu gliedern:

A.
Problem
B.
Lösung
C.
Alternativen
D.
Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen
E.
Beteiligung und Abstimmung
F.
Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz
G.
Beschlussvorschlag

In allen Senatsvorlagen ist unter dem Punkt „Öffentlichkeitsarbeit/Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz“ dazu Stellung zu nehmen, ob die Senatsvorlage nach Beschlussfassung über das zentrale elektronische Informationsgesetz veröffentlicht werden soll. Bei Beschlussvorlagen zu geeigneten Planungsvorhaben ist unter E: Beteiligung/Abstimmung zu erläutern, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen eine direkte Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern - auch über die gesetzlichen Vorschriften hinaus - erfolgte bzw. in welcher Weise diese noch erfolgen soll.

(3) Die Vorlagen sind vor ihrer Anmeldung zur Beratung im Senat mit allen betroffenen Ressorts abzustimmen. Entwürfe für Gesetze, Rechtsverordnungen und Ortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen sind der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung zur rechtsförmlichen Prüfung zuzuleiten. In den Vorlagen ist darzustellen, welche Geschäftsbereiche oder sonstigen Stellen beteiligt wurden. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt § 8 Absatz 3; strittige Punkte sind darzustellen.

(4) Soweit aus Beschlüssen des Senats Auswirkungen auf die Stadtgemeinde Bremerhaven oder auf den Haushalt der Stadtgemeinde Bremerhaven zu erwarten sind, ist hierauf in der Vorlage unter Abschnitt D gesondert hinzuweisen.

(5) Die Vorlagen müssen dem Senat einen formulierten, aus sich heraus verständlichen Beschluss vorschlagen. Ein auf Kenntnisnahme gerichteter Beschluss des Senats schließt nicht das Einverständnis des Senats mit dem Inhalt der Vorlage ein.

§ 19
Aufstellung der Tagesordnung für die Senatssitzung

(1) Die Tagesordnung für die Senatssitzung wird von der Senatskanzlei zusammengestellt.

(2) Die Senatsvorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind spätestens sieben Kalendertage vor den Senatssitzungen bis 9.00 Uhr in VISKompakt bei der Senatskanzlei einzureichen. Verspätet eingehende Senatsvorlagen werden in Eilfällen und auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds des Senats als Nachtrag auf die nächste Tagesordnung gesetzt, wenn sie fünf Kalendertage vor der Senatssitzung bis 9.00 Uhr in VISKompakt bei der Senatskanzlei eingegangen sind.

(3) In besonders dringlichen Fällen berät der Senat auch Tischvorlagen und Erörterungspunkte ohne Senatsvorlage.

§ 20
Behandlung von Bundesangelegenheiten

(1) Der Senat ist über Vorhaben der Bundesgesetzgebung sowie über Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder andere Vorhaben des Bundes von besonderer politischer, finanzieller oder verwaltungsmäßiger Bedeutung durch das zuständige Mitglied des Senats unter Beteiligung der sachlich mitbetroffenen Geschäftsbereiche möglichst frühzeitig zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unbeschadet einer Abstimmung auch durch die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit erfolgen.

(2) Die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit versendet die Drucksachen, Protokolle, Beschlüsse und sonstigen Verhandlungsunterlagen des Bundesrates und seiner Ausschüsse in der Regel am Tage der Auslieferung durch das Sekretariat des Bundesrates elektronisch an die Senatskanzlei. Den beteiligten Ressorts leitet die Senatskanzlei die Unterlagen nach Eingang unverzüglich elektronisch zu.

(3) Vor der Beschlussfassung im Senat werden die „Beschlussempfehlungen der Bevollmächtigten des Landes Bremen“ in der Staatsrätekonferenz vorberaten. Die Entscheidungsvorschläge der Staatsrätekonferenz werden von der oder dem Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit in der Senatssitzung vorgetragen.

(4) Die Stimmführerschaft im Bundesrat obliegt der oder dem Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit oder dem an ihrer oder seiner Stelle zur Wahrnehmung der Sitzung des Bundesrates bestellten Mitglied des Senats. Das Mitglied des Senats ist bei seiner Stimmabgabe grundsätzlich an die vom Senat getroffenen Entscheidungen gebunden. Eine abweichende Stimmabgabe im Bundesrat ist in der nächsten Senatssitzung zu begründen.

§ 21
Vorbereitung von Angelegenheiten des Vermittlungsausschusses

(1) Unverzüglich nach Beschluss über die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterrichtet die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit

-
die Präsidentin oder den Präsidenten des Senats,
-
die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister als Ständige Vertreterin oder Ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats,
-
die Senatorin oder den Senator für Finanzen,
-
die zuständige senatorische Behörde.

(2) Ergibt die Anrufung wesentliche neue Gesichtspunkte, fertigt die zuständige senatorische Behörde eine Senatsvorlage rechtzeitig zur Vorbereitung der nächsten Sitzung des Senats. Anderenfalls erläutert die zuständige senatorische Behörde oder die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit die Angelegenheiten mündlich im Senat.

§ 22
Die Senatskanzlei

(1) Die Senatskanzlei unterstützt den Senat, insbesondere die Präsidentin oder den Präsidenten des Senats, bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

(2) Die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei leitet die Senatskanzlei nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats.

IV. Sonstige Vorschriften

§ 23
Verkehr mit der Bürgerschaft

(1) Der Senat bestellt für die Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag) und der Stadtbürgerschaft je zwei Mitglieder zu seiner allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter sowie für Tagesordnungspunkte, bei denen eine Debatte vorgesehen ist, das zuständige oder federführende Mitglied des Senats zu seiner besonderen Vertreterin oder seinem besonderen Vertreter, bei dessen Abwesenheit die Vertreterin oder den Vertreter im Amt oder ein anderes Mitglied des Senats. Darüber hinaus werden vom Senat zwei Staatsrätinnen oder Staatsräte bestimmt. Den Vertreterinnen oder den Vertretern des Senats können Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihrer Geschäftsbereiche beigeordnet werden.

(2) Der Schriftverkehr mit der Bürgerschaft wird über die Präsidentin oder den Präsidenten des Senats geführt, sofern nicht durch Rechtsvorschrift oder Vereinbarung zwischen der Bürgerschaft und dem Senat oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die vom Senat verabschiedeten Mitteilungen an die Bürgerschaft sowie der Wortlaut sonstiger für die Bürgerschaft bestimmter Vorgänge dürfen von keiner Stelle der Verwaltung geändert werden. Erweist sich nachträglich eine Änderung als notwendig, ist ein erneuter Senatsbeschluss herbeizuführen. Offenbare Unrichtigkeiten können im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Senats und den beteiligten Mitgliedern des Senats durch die Senatskanzlei berichtigt werden.

Sind solche Unrichtigkeiten nicht inhaltlicher, sondern ausschließlich redaktioneller Art, ist eine Berichtigung im direkten Verkehr zwischen Senatskanzlei und Verwaltung der Bürgerschaft herbeizuführen.

(4) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft unmittelbar über eigene Initiativen im Plenum des Bundesrats sowie über den Beitritt der Freien Hansestadt Bremen zu Initiativen anderer Länder.

(5) Die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei bringt dem Senat in seiner nächsten Sitzung die Beschlüsse der Bürgerschaft zur Kenntnis. Sie werden durch die Senatskanzlei unverzüglich den beteiligten Mitgliedern des Senats elektronisch zugestellt.

§ 24
Vertretung des Senats

(1) Mitteilungen an die Bürgerschaft werden von der oder dem nach § 23 Absatz 1 bestellten Vertreterin oder Vertreter des Senats in der Bürgerschaft vertreten.

(2) Die Vertretung des Senats in der Bürgerschaft und deren Ausschüssen hat einheitlich zu erfolgen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Senats tragen die Auffassung und Beschlusslage des Senats vor, auch wenn einzelne Senatsmitglieder abweichender Auffassung sind.

§ 25
Verkehr mit den Ausschüssen der Bürgerschaft

(1) In den Ausschüssen der Bürgerschaft wird der Senat durch die Mitglieder des Senats vertreten, in deren Geschäftsbereich die zur Verhandlung stehende Angelegenheit fällt. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Amt oder durch von ihnen beauftragte Angehörige ihres Geschäftsbereiches vertreten.

(2) Der schriftliche Verkehr mit den Ausschüssen wird durch das zuständige Mitglied des Senats oder durch das Fachressort im Rahmen vorliegender Senatsbeschlüsse oder der vom Senat beschlossenen Vorlagen durchgeführt.

(3) Bevor bei wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage in den Ausschüssen der Bürgerschaft das Einverständnis erklärt wird, ist der Senat zu befassen.

(4) Entwürfe des Senats zu Gesetzen oder Verordnungen kann das zuständige Senatsmitglied nach Verständigung des Senats in Ausnahmefällen mit dem zuständigen Ausschuss vorbesprechen, wenn eine Feststellung der Auffassung des Ausschusses vor der Entscheidung des Senats oder Senatsmitglieds geboten oder zweckmäßig erscheint.

(5) In Angelegenheiten

a)
von allgemeiner oder grundsätzlicher politischer oder finanzieller Bedeutung oder
b)
bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ressorts berühren,

erfolgt der schriftliche Verkehr mit den Ausschüssen nach Befassung im Senat.

§ 26
Erteilung einer Auskunft

Eine Auskunft nach Artikel 105 Absatz 4 Landesverfassung ist vom zuständigen Senatsmitglied auf Grundlage der Auffassung und Beschlusslage des Senats zu erteilen. Vor Erteilung einer Auskunft in Angelegenheiten

a)
von allgemeiner oder grundsätzlicher politischer oder finanzieller Bedeutung oder
b)
bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ressorts berühren,

führt das zuständige Senatsmitglied eine Beratung und Beschlussfassung im Senat herbei.

§ 27
Geschäftsverkehr nach außen

(1) Der Geschäftsverkehr mit

a)
der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten,
b)
der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler,
c)
dem Deutschen Bundestag,
d)
dem Bundesrat,
e)
den Regierungschefinnen und -chefs der Länder,
f)
den Mitgliedern auswärtiger Regierungen,
g)
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Europäischen Parlaments,
h)
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Union und
i)
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Europäischen Rates

ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Senats vorbehalten.

(2) Von den Schreiben an die genannten Organe übersendet die Senatskanzlei den beteiligten Geschäftsbereichen und der oder dem Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit eine Abschrift.

(3) Mit den Ausschüssen des Bundesrates verkehren die Geschäftsbereiche unmittelbar, soweit sich der Geschäftsverkehr auf die Ausschussarbeiten bezieht. Die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit ist gleichzeitig zu unterrichten.

(4) Die Geschäftsbereiche verkehren mit den Bundesministerien unmittelbar; der Geschäftsverkehr in Fragen von besonderer politischer Bedeutung kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Senats übertragen werden.

(5) Von Schreiben zwischen den Geschäftsbereichen und den Bundesministerien sind der Senatskanzlei und der oder dem Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit Abschriften zu übersenden, soweit sie für den Senat von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere, wenn

a)
die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats zur koordinierenden Vorbereitung und Durchführung der Senatsentscheidungen sowie ihre oder seine sonstigen Aufgaben zur Leitung der Geschäfte des Senats betroffen werden (§ 10 Absatz 3 und 4),
b)
die Geschäftsbereiche mehrerer Mitglieder des Senats berührt werden (§ 8 Absatz 1),
c)
die Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit von Bedeutung ist.

Über Gespräche der Geschäftsbereiche mit den Bundesministerien über allgemeine und grundsätzliche Fragen ist durch Übersendung von Vermerken oder durch mündliche Information die Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats und der oder des Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit sicherzustellen. Entsprechendes gilt für die Information der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats sowie der oder des Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit gegenüber den anderen Geschäftsbereichen.

(6) Für den amtlichen Verkehr mit Institutionen und Dienststellen der Europäischen Union gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

(7) Für die Bearbeitung der auswärtigen Angelegenheiten im Verkehr mit dem Auswärtigen Amt und dessen Dienststellen im Ausland und den Verkehr mit dem Diplomatischen und den Konsularkorps in Deutschland ist die Senatskanzlei zuständig. Für den Amts- und Rechtshilfeverkehr sind die Geschäftsbereiche zuständig.

§ 28
Repräsentation

(1) Aufgaben repräsentativer Art (Gästeveranstaltungen) für die Freie Hansestadt Bremen werden grundsätzlich vom Senat wahrgenommen. Ihre Durchführung obliegt den Mitgliedern des Senats, soweit sie nicht der Chefin oder dem Chef der Senatskanzlei oder den Vertreterinnen oder Vertretern im Amt der Mitglieder des Senats übertragen worden ist.

(2) Das Nähere über die Durchführung der dem Senat obliegenden repräsentativen Aufgaben regeln besondere Richtlinien des Senats.

(3) Zu den Aufgaben repräsentativer Art gehören insbesondere:

-
Staatsbesuche,
-
Senatsempfänge,
-
Übernahme von Schirmherrschaften,
-
Mitgliedschaften in Ehrenausschüssen,
-
Stiftung und Verteilung von Ehrenpreisen, Geschenken und Auszeichnungen,
-
Glückwünsche und Beileidsbezeigungen des Senats.

(4) Für die Bearbeitung der in Absatz 1 genannten Angelegenheiten ist in Bremen die Senatskanzlei, in Berlin und Brüssel die oder der Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit federführend.

§ 29
Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30. Juni 2011 (Brem.ABl. S. 943) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. Juli 2015

Der Senat

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