Sie sind hier:

Ausschreibungsrichtlinien

Veröffentlichungsdatum:16.12.1999 Inkrafttreten01.01.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1999, S. 267
Bezug (Rechtsnorm)BremBG § 9a, SchwbG § 14

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:07.12.1999
Fassung vom:07.12.1999
Gültig ab:01.01.2000
Gültig bis:31.12.2006  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 9a BremBG, § 14 SchwbG
Fundstelle:Brem.ABl. 1999, 267
Ausschreibungsrichtlinien

Ausschreibungsrichtlinien

A.
1.
Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde einschließlich der Eigenbetriebe) darf nur nach deren vorheriger Ausschreibung (vgl. B 2 – 4) mit Ausnahme der Fälle des § 9a Abs. 3 – 5 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) erfolgen.
In den Fällen des § 9a Abs. 5 zweite Alternative BremBG soll lediglich bei persönlichen Referentinnen und Referenten und Angestellten im Vorzimmer von einer Ausschreibung abgesehen werden.
2.
Das Verfahren nach Ziffer 5.1 der Richtlinien über die Betreuung und die Interessenwahrung für die bei der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten bleibt unberührt.
B.
1.
Ausschreibungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen/Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie befristet zu besetzende Stellen im Hochschulbereich und Personal in den Wirtschaftsbereichen des Studentenwerks.
2.
Ausschreibungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen, für die wegen fachspezifischer Aufgaben nur oder nahezu nur Bewerberinnen oder Bewerber einer Fachverwaltung in Betracht kommen (z.B. Lehrkräfte, Vollzugsdienst), können im Bereich der zuständigen senatorischen Behörden bekannt gemacht werden.
3.
Bei Ausnahmen von der überregionalen Ausschreibung nach § 9a Abs. 2 BremBG sowie in den Fällen des § 9a Abs. 3 Nr. 1 BremBG sind zuvor die zuständigen Deputationen - soweit gebildet - bzw. die Betriebsausschüsse zu beteiligen.
4.
Soweit es für das Erreichen des maßgeblichen Stellenmarktes erforderlich ist, sind die Ausschreibungen in Zeitungen oder Zeitschriften und Internet bekannt zu machen.
5.
Zur Besetzung von herausgehobenen Dienstposten/Arbeitsplätzen (z.B. in Eigenbetrieben) können Werbeagenturen und Personalberatungsunternehmen bei der Besetzung herausgehobener Funktionen eingeschaltet werden.
C.
1.
Die Ausschreibung soll enthalten:
a)
die genaue Bezeichnung des Dienstpostens/Arbeitsplatzes und den Zeitpunkt des Besetzung; bei Ausbildungsplätzen die genaue Bezeichnung der Laufbahn oder der Ausbildungsberufe,
b)
die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe,
c)
eine Kurzbeschreibung der nach dem Geschäftsverteilungsplan wahrzunehmenden Aufgaben,
d)
den Hinweis, „diese Stelle ist nicht für Teilzeitarbeit geeignet“ bzw. „diese Stelle ist für Teilzeitarbeit geeignet“,
e)
die an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellenden sachlichen und persönlichen Anforderungen, insbesondere
Formalqualifikationen ( z.B. Laufbahnprüfung),
besondere Fachkenntnisse,
ggf. Nachweis über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
ggf. der Hinweis, auf die für die zu übernehmende Tätigkeit erforderliche Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften,
f)
den Hinweis, welche Bewerbungsunterlagen bei welcher Dienststelle einzureichen sind und wer als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung steht,
g)
die Bewerbungsfrist; sie soll in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten.
2.
Die Ausschreibung muss den Hinweis enthalten,
a)
dass Schwerbehinderte bei im wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung den Vorrang haben,
b)
dass bei der Besetzung von Dienstposten und Arbeits- und Ausbildungsplätzen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, diese bei gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
3.
Ausschreibungen für technikunterstützte Dienstposten/Arbeitsplätze mit Schreibverpflichtung für andere (z. B. Kombikräfte, Vorzimmerkräfte) müssen die zu erledigende sachbearbeitende Tätigkeit ausdrücklich auszuweisen. Arbeitsplätze mit ausschließlicher Schreibverpflichtung für andere dürfen nur noch ausgeschrieben werden, wenn die Umsetzung qualifizierter Mischarbeit nicht möglich ist.
D.
1.
Ausschreibungen nach B1 und/oder B4 werden, sofern nicht anders geregelt, durch den Senator für Finanzen veranlasst.
2.
Die Dienststellen übersenden dem Senator für Finanzen einen Ausschreibungstext per E-Mail oder Diskette. Folgende Angaben sind erforderlich:
a)
Bekanntmachungsorgan (Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, Zeitungen, Zeitschriften, Internet), in denen die Ausschreibungen erfolgen soll,
b)
Bestätigung über vorhandene Haushaltsmittel für die Kosten der Ausschreibung.
3.
Der Senator für Finanzen prüft nach Eingang der Stellenausschreibung, ob geeignete Vermittlungsfälle im Rahmen des Personalausgleichs vorliegen. Er teilt dies spätestens 3 Tage nach Eingang des Veröffentlichungsauftrages der ausschreibenden Dienststelle mit; sofern kürzere Anzeigenschlusstermine einzuhalten sind, wird die Dienststelle unverzüglich über geeignete Vermittlungsfälle in Kenntnis gesetzt.
4.
Liegen keine Vermittlungsfälle vor, wird jede Ausschreibung zu den von den Dienststellen bestimmten Terminen in der vorgegebenen Form im Beiblatt zum Amtsblatt und in den gewünschten Veröffentlichungsorganen ausgeschrieben, in das Internet sowie in den telefonischen Ansagedienst eingestellt.
5.
Das Arbeitsamt wird gemäß § 14 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) durch die Zusendung des Beiblattes zum Amtsblatt über alle zu besetzenden Stellen informiert. Für die unter B. 1 Satz 2 ausgeschriebenen Stellen hat die nach § 14 SchwbG vorgesehene Prüfung durch die jeweils ausschreibende Dienststelle zu erfolgen.
6.
Für den ordnungsgemäßen Ausschreibungstext, die Einhaltung der personal- und haushaltsrechtlichen sowie personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget, Stelle, Einhaltung der für die Ausschreibungen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) und die Beteiligung der Mitbestimmungsorgane (Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) ist die ausschreibende Dienststelle bzw. das jeweilige Fachressort verantwortlich. Eine sachliche und fachliche Überprüfung der Ausschreibung durch den Senator für Finanzen erfolgt nicht.
7.
Werden Rabatte, z.B. aufgrund des Anzeigenvolumens gewährt, so werden diese - sofern möglich -sofort bei der Rechnungslegung berücksichtigt bzw. nach Ablauf des Rechnungsjahres den ausschreibenden Dienststellen erstattet.
8.
Sollte zur Erlangung von zusätzlichen Rabatten eine Werbeagentur mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen durch den Senator für Finanzen beauftragt werden, so ist diese auch von den Bereichen zu beauftragen, die selbst ihre Stellenausschreibungen veranlassen. Die Beauftragung einer Werbeagentur durch den Senator für Finanzen erfolgt einvernehmlich mit den Ressorts und Hochschulen.
E.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausschreibungslinien vom 24. Juni 1994 (Brem.ABl. S. 247) außer Kraft.

Bremen, den 7. Dezember 1999

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.