Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Messeförderung

Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Messeförderung

Vom 3. November 2004

Veröffentlichungsdatum:19.11.2004 Inkrafttreten03.11.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.11.2004 bis 31.12.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 906
Bezug (Rechtsnorm)32001R0069, StGB § 264

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:03.11.2004
Fassung vom:03.11.2004
Gültig ab:03.11.2004
Gültig bis:31.12.2007  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32001R0069, § 264 StGB
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 906
Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Messeförderung

Richtlinien des Senators für Wirtschaft
und Häfen zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Messeförderung

Vom 3. November 2004

1.
1.1
Der Senator für Wirtschaft und Häfen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für die Beteiligung von Unternehmen an überregionalen und internationalen Messen und Ausstellungen im In- und Ausland.
1.2
Ziel dieser Förderung ist es, kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu neuen Märkten und Kunden auf dem Weg über die Beteiligungen an Messen und Ausstellungen zu erleichtern und damit deren Stellung im Wettbewerb zu stärken.
1.3
Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2.
2.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Förderung die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
Darüber hinaus darf das antragstellende Unternehmen nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der KMU nicht erfüllen (Unabhängigkeitskriterium).
Zur Berechnung der KMU-Grenzwerte müssen die Zahlen des Antragstellers sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.
2.2
Darüber hinaus gelten diese Richtlinien für Zuwendungen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:
Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren beziehen (Bereich der Landwirtschaft),
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit im Zusammenhang stehen,
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.
3.
3.1
Anträge auf Förderung müssen vor Anmeldung zur entsprechenden Messe oder mindestens drei Monate vor Beginn der Messe bei dem Zuwendungsgeber eingegangen sein.
3.2
Eine Förderung wird nur für die Beteiligung an Messen und Ausstellungen mit überregionalem oder internationalem Charakter gewährt.
3.3
Die Finanzierung für das Vorhaben muss sichergestellt sein.
3.4
Die Antragstellung beinhaltet die Einverständniserklärung des Antragstellers, dass alle im Antrag enthaltenen Daten vom Zuwendungsgeber oder einem von diesem Beauftragten gespeichert, für statistische Zwecke sowie für die Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden dürfen.
3.5
Nicht gefördert werden Vorhaben, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen oder die bereits von anderer Seite gefördert werden.
4.
4.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
4.2
Im Rahmen der Messeförderung sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden und im Formblatt zum Antrag im Einzelnen aufgeführten Kostenpositionen zuwendungsfähig. Dazu gehören insbesondere die Ausgaben für:
Standkosten
Standauf- und -abbau durch Dritte
Transport- und Versicherungskosten
Kosten für veranstaltungsbegleitende Werbemaßnahmen
Fremdpersonal (Hostessen, Dolmetscher während der Messe)
Hotel- und Fahrtkosten
4.3
Der Fördersatz beträgt in der Regel pro Förderung bis zu 50 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, jedoch
maximal € 6.000 für inländische und europäische Messebeteiligungen,
maximal € 10.000 für außereuropäische Messebeteiligungen.
Je Unternehmen können maximal zwei Beteiligungen pro Kalenderjahr gefördert werden.
Einschränkend gilt, dass
pro Unternehmen insgesamt maximal vier Inlandsbeteiligungen
bei europäischen und außereuropäischen Messebeteiligungen in einem Zeitraum von zehn Jahren maximal drei Förderungen für die gleiche Veranstaltung
förderfähig sind.
Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern der Zuschuss mindestens 20 % der gesamten Projektkosten erreicht.
Unter einer europäischen Messe wird im Rahmen dieser Richtlinien eine Messe in den Ländern der Europäischen Union (EU) (außer Deutschland), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz sowie der Länder mit offiziellem Kandidatenstatus für den Beitritt zur Europäischen Union verstanden, unter einer außereuropäischen Messe eine Messe im übrigen Ausland.
5.
5.1
Fördermittel des Bundes und der EU sind vorrangig vor Landesmitteln zu beantragen, sofern sie sich auf dieselbe Maßnahme beziehen.
5.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bereits beantragte oder gewährte Zuschüsse von dritter Seite für die gleiche Maßnahme dem Zuwendungsgeber offenzulegen.
5.3
Im Falle der Inanspruchnahme anderer Fördermittel für das beantragte Vorhaben können zusätzliche Landesmittel nur für solche Kosten gemäß Ziffer 4.2 beantragt werden, die durch die anderweitigen Fördermittel nicht abgedeckt sind.
6.
Der Senator für Wirtschaft und Häfen hat die Durchführung des Förderprogramms auf die WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH sowie auf die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (beliehene Institutionen) übertragen.
6.1
Die Anträge sind unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke fristgerecht zu stellen, und zwar
von Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Bremen bei der
WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH
Kontorhaus am Markt
Langenstraße 2-4
28195 Bremen
Telefon: 0421 / 96 00 20
von Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in Bremerhaven bei der
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
Telefon: 0471 / 946 46-61
Die erforderlichen Unterlagen sind den Anträgen beizufügen bzw. ggfs. nachzureichen.
Zu Anträgen auf Förderung außereuropäischer Messen wird seitens der Zuwendungsgeber eine Stellungnahme der zuständigen Kammer eingeholt.
6.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH entscheidet über die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Über Anträge von Bremerhavener Unternehmen entscheidet die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH entsprechend.
6.3
Das Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen der Bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften.
Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch Gesellschaften“ (ANBest-P).
Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Abwicklung des Vorhabens, sind die Änderungen der bewilligenden Institution unverzüglich mitzuteilen.
6.4
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt grundsätzlich nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht.
Als zahlenmäßiger Nachweis ist ein vollständiger Nachweis über die im Zusammenhang mit der Messe angefallenen Kosten unter Verwendung des entsprechenden Formblattes zu erbringen. Die entsprechenden Belege sind in Kopie beizufügen. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, die Originalbelege einzusehen. Für Kosten, die nicht in Euro angegeben sind, ist der entsprechende Umrechnungskurs nachzuweisen.
Der Sachbericht soll einen kurzen Überblick über den Verlauf und das Ergebnis der Messebeteiligung ermöglichen.
Die Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Messe unaufgefordert vorzulegen.
7.
Die im Rahmen dieser Richtlinien gewährte Zuwendung ergeht als „De-minimis“-Beihilfe gemäß den Beihilferegularien der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „Deminimis“-Beihilfen, Amtsblatt der EG L 10 vom 13. Januar 2001, S. 30).
Der Subventionswert aller „De minimis“-Beihilfen, die der Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe erhält, darf den Gegenwert von € 100.000 nicht überschreiten.
8.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 3. November 2004 in Kraft.
Mit dem In-Kaft-Treten dieser Richtlinien treten Richtlinien des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Messeförderung vom 6. Februar 2002 außer Kraft.
Für Anträge, die vor In-Kraft-Treten der vorliegenden Richtlinien beim Zuwendungsgeber eingegangen sind, finden die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbestimmungen Anwendung.
Bisher erfolgte Förderungen im Rahmen der außer Kraft tretenden Richtlinien und Bestimmungen werden auf die Förderbeschränkungen dieser Richtlinien angerechnet.
Bremen, den 3. November 2004

Der Senator für Wirtschaft und Häfen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.