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Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, emeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 26. Juni 2008

Veröffentlichungsdatum:15.07.2008 Inkrafttreten01.08.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 423
Bezug (Rechtsnorm)BremAOG § 5, BremAOG § 6, BremKTG § 4, BremKTG § 7, BremKTG § 8, LHO § 44, SGB 8 § 45, SGB 8 § 48
Zitiervorschlag: "Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, emeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Juni 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 423)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:15.07.2008
Fassung vom:15.07.2008
Gültig ab:01.08.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BremAOG, § 6 BremAOG, § 4 BremKTG, § 7 BremKTG, § 8 BremKTG, § 44 LHO, § 45 SGB 8, § 48 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 423
Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, emeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen
gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger
anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern
erfahrener, gemeinnütziger Träger in der
Stadtgemeinde Bremen

Vom 26. Juni 2008

1.
Diese Richtlinien regeln gemäß § 18 Abs. 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes – BremKTG – vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 4 91) die Förderung von Tageseinrichtungen von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen und sonstigen anerkannten, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrenen, gemeinnützigen Trägern. Die von diesen Trägern betriebenen Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte sind Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des BremKTG.
2.
Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch das Amt für Soziale Dienste (AfSD) möglich:
2.1
Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) gemäß der §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen – RiBTK – in der jeweils gültigen Fassung geführt.
2.2
Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebots Bestandteil des durch die Stadtgemeinde Bremen veranlassten und mit dem AfSD verhandelten Betreuungsangebots.
2.3
Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegungszahlen (vgl. Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3) erreicht werden.
2.4
Die Bestimmungen des Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes – BremABOG 0û in seiner jeweils aktuellen Fassung werden beachtet.
2.5
Das gilt insbesondere für die Angebots- und Aufnahmeplanung gemäß § 5 BremABOG. Die jeweiligen trägerinternen Abläufe und Festlegungen sind darauf abgestimmt.
Die Träger und ihre Tageseinrichtungen arbeiten mit dem AfSD und den anderen Trägern und Einrichtungen im Sozialraum zusammen.
2.6
Der Träger übernimmt durch seinen Vorstand die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elternvereinen ist in der Regel ein Elternteil Mitglied des Vereins.
3.
3.1
Auf Antrag kann das AfSD einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe des Zuschusses ist grundsätzlich, im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze. Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 25 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kleinkinder, 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kinder im Vorschulalter und in der Regel im Jahresdurchschnitt 15 bis 25 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder.
Zuschüsse werden nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt (siehe Anlage 1 Zuschusstabelle).
3.2
Pauschaler gruppenbezogener Zuschuss
Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachausgaben kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschalierter Zuschuss gezahlt werden.
3.3
Mieten
Zu den Mieten oder mietähnlichen Belastungen und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639 € pro Gruppe pro Monat.
3.4
Investitionen
Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 5 113 € pro Gruppe gezahlt werden.
3.5
Einrichtungsleitung
Für die Gesamtleitung einer nach diesen Richtlinien geförderten, mehrgruppigen Einrichtung kann ein Zuschuss bewilligt werden.
Die Zuschusshöhe pro Monat ist begrenzt auf
    560 € ab 42 regelmäßig belegten Plätzen,
    840 € ab 56 regelmäßig belegten Plätzen,
1 120 € ab 70 regelmäßig belegten Plätzen,
1 400 € ab 84 regelmäßig belegten Plätzen.
Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt.
3.6
Zuschüsse nach Ziffer 3.2 und 3.3 dieser Richtlinie sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Die Gewährung von Zuschüssen für eine über 20 Wochenstunden hinausgehende Betreuungsdauer setzt den Nachweis des zeitlichen Betreuungsbedarfs nach § 6 Abs. 2 BremABOG von mindestens 80 % der aufgenommenen Kinder voraus.
4.1
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, die in der Regel mindestens 12 Monate alt und nicht älter als 36 Monate sind.
Dem individuellen Bedarf von Kindern nach Betreuung in einer Tageseinrichtung wird nach Ende des dritten Lebensjahres in der Regel durch den Besuch einer Kindergartengruppe entsprochen.
Mit Ende des 45. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe.
Zum Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 34 Monate sind.
4.2
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Vorschulkindern belegt sind, die jeweils spätestens am Tag vor der Aufnahme mindestens 36 Monate, d.h. mindestens 3 Jahre alt sind.
Nachrangig können zum Beginn des Kindergartenjahres „Kinder des IV. Quartals“ (geboren zwischen 1. Oktober bis 31. Dezember eines Kalenderjahres) aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli eines Kalenderjahres.
4.3
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind.
5.
5.1
Wenn die jeweilige Mindestbelegung unterschritten wird oder bei Fehlbelegungen, wird der Zuschuss nach Ziffer 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt.
5.2
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Altersgrenze in einer Kleinkindgruppe unter- oder überschritten werden, ohne dass der Zuschuss anteilig gekürzt wird. Über die Ausnahme entscheidet das AfSD.
Wird die Altersgrenze unterschritten, ist eine entsprechende Betriebserlaubnis für die Einrichtung erforderlich.
Wird die Altersgrenze überschritten, das heißt, es besteht ein individueller Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, ist der Betreuungsbedarf des Einzelfalls auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 BremABOG vor dem Hintergrund des zur Verfügung stehenden Platzangebots für 3- bis unter 6-Jährige zu bewerten.
5.3
Einrichtungen, die nach diesen Richtlinien Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung zu Gruppen beide Altersgruppen mischen.
5.4
Weiteres – zum Beispiel zu Ziffer 5.2 dieser Richtlinien – kann das AfSD über eine Verwaltungsanweisung regeln.
6.
6.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
6.2
Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in der Stadtgemeinde Bremen ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadtgemeinde Bremen mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
6.3
Anträge auf Zuwendungen müssen rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraums schriftlich beim AfSD gestellt werden. Über die notwendige Art und Form der Antragstellung, Unterlagen und Termine informiert das AfSD.
6.4
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die von den Trägern im Januar dargestellte Belegung und für den Zuschuss der letzten 5 Monate eines Kalenderjahres die im August dargestellte Belegung.
6.5
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet dem AfSD zuschussrelevante Veränderungen, z.B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
6.6
Zuschüsse werden nach diesen Richtlinien als Projektförderung im Rahmen des § 44 der Landeshaushaltsordnung und diesen Richtlinien gewährt. Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen festgelegt sind, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P).
7.
7.1
Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung wird durch einen Eigenanteil des Trägers, Elternbeiträge und Eigenarbeit der Eltern, sowie andere Einnahmen sichergestellt.
7.2
Die Elternbeiträge sollen sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern richten. Der Durchschnittselternbeitrag einer Kindergarten- oder Hortgruppe soll in der Regel den Betrag nicht überschreiten, der als Höchstbeitrag jeweils für eine vergleichbare Betreuungsdauer gemäß Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen in festgelegt ist.
8.
Wenn eine über diese Richtlinien geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, das AfSD zu beteiligen.
9.
Sofern die Dachorganisationen der von Elternvereinen betriebenen Tageseinrichtungen auf der Basis einer Vereinbarung mit der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eine Beratungsstelle führen, kann sie jährlich einen Zuschuss für diesen Zweck im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erhalten. Die Aufgaben beider zurzeit betriebenen Beratungsstellen sind – zuletzt – in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1999 zwischen dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und den Trägern der Beratungsstellen geregelt. Das Beratungs- und Fortbildungsangebot der Beratungsstellen richtet sich – unabhängig von einer Mitgliedschaft – an alle nach diesen Richtlinien geförderten Träger.
10.
10.1
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten entscheidet die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
10.2
Über Ausnahmen zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung entscheidet das AfSD im Rahmen seines Budgets.
Ausnahmen zu Ziffer 3.4 dieser Richtlinien sollen einen Betrag von 5 113 € nicht überschreiten.
11.
Diese Richtlinien treten am 1. August 2008 in Kraft.
Am gleichen Tage treten die „Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen vom 21. Juni 2004“ außer Kraft.

Bremen, den 15. Juli 2008

Die Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit
Jugend und Soziales


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