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Entscheidung bei Straffälligkeit gemäß § 12a StAG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 11. Januar 2008 - 21-3(110-31-00/4)

Veröffentlichungsdatum:11.01.2008 Inkrafttreten11.01.2008 Bezug (Rechtsnorm)JGG § 9, JGG § 13, RuStAG § 8, RuStAG § 9, RuStAG § 10, RuStAG § 12a, StGB § 61
Zitiervorschlag: "Entscheidung bei Straffälligkeit gemäß § 12a StAG"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Aktenzeichen:21-3(110-31-00/4)
Erlassdatum:11.01.2008
Fassung vom:11.01.2008
Gültig ab:11.01.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 9 JGG, § 13 JGG, § 8 RuStAG, § 9 RuStAG, § 10 RuStAG, § 12a RuStAG, § 61 StGB
Entscheidung bei Straffälligkeit gemäß § 12a StAG

Entscheidung bei Straffälligkeit gemäß § 12a StAG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport
vom 11. Januar 2008 – 21-3(110-31-00/4)

Gesetzliche Änderungen

1Die Vorschrift des § 12a StAG gilt mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 28. August 2007 nicht mehr nur für Einbürgerungen nach § 10 StAG, sondern auch für Einbürgerungen nach den §§ 8 und 9 StAG. 2Die Unbeachtlichkeitsgrenzen wurden herabgesetzt, sodass bei einer Einbürgerung nunmehr nur noch

1.die Verhängung von Erziehungsmaßregeln nach §§ 9 ff Jugendgerichtsgesetz oder Zuchtmitteln nach §§ 13 ff Jugendgerichtsgesetz,

2.Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und

3.Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind,

außer Betracht bleiben.

Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafe zusammen zu zählen (s. Nr. 12a.1.1 Vorläufige Anwendungshinweise).

Im Einzelfall kann nur noch dann eine höhere Einzelstrafe oder Strafsumme außer Betracht bleiben, wenn die Bestrafungsgrenzen lediglich geringfügig überschrittenen werden (s. Nr. 12a.1.3).

1Bei einer höheren Freiheitsstrafe im Sinne von 3. kann es sich weiterhin nur um eine Bewährungsstrafe handeln, die nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. 2Eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde bzw. eine auf Bewährung verhängte Freiheitsstrafe, bei der die Bewährung widerrufen wurde, ist dagegen keine höhere Freiheitsstrafe im Sinne von Nr. 3, so dass sich das diese Vorschrift beinhaltende Ermessen nicht eröffnet. 3Gleiches gilt für eine Freiheitsstrafe, bei der die Reststrafe zu einem späteren Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt wurde. 4Jugendstrafe steht einer Einbürgerung immer entgegen.

Einbürgerungsbewerber, die wegen ihrer Schuldunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt worden sind, aber wegen der Rechtswidrigkeit der Tat eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 StGB angeordnet wurde, sind ebenfalls von der Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Anordnung kann im Einzelfall unberücksichtigt bleiben (s. Nr. 12a.1.4).

Formalitäten

1Bei der Bescheiderteilung ist darauf zu achten, dass die zu treffende Ermessensentscheidung ausreichend zum Ausdruck kommt. 2So ist das bestehende öffentliche Interesse nach § 8 und § 10 gegenüber dem privaten Interesse des Einbürgerungsbewerbers an einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwägen. 3Dabei sind alle vom Einbürgerungsbewerber vorgebrachten Argumente für eine Einbürgerung ausreichend zu würdigen. 4Die Strafakten sind beizuziehen.

Soll eine Einbürgerung trotz der Überschreitung der Bestrafungsgrenzen in Anwendung des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG erfolgen, so ist der Senator für Inneres und Sport zu beteiligen.


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