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Information der Öffentlichkeit über öffentliche Investitionen

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 11. Mai 2007

Veröffentlichungsdatum:01.06.2007 Inkrafttreten01.06.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2007 bis 31.05.2013Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)§ 14

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:11.05.2007
Fassung vom:11.05.2007
Gültig ab:01.06.2007
Gültig bis:31.05.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 14
Information der Öffentlichkeit über öffentliche Investitionen

Information der Öffentlichkeit über öffentliche Investitionen1

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 11. Mai 2007

1. Veranlassung

Nach einem Antrag der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen hat die Bremische Bürgerschaft nach ausführlicher Beratung der Angelegenheit in der Deputation für Bau und Verkehr und im Senat beschlossen, die Information der Öffentlichkeit über öffentliche Bauinvestitionen wie nachstehend geschildert zu verbessern.

2. Bauschilder

1Grundsätzlich ist das Aufstellen von Bauschildern in der Bremischen Landesbauordnung geregelt. 2„Während der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Bauherrn, des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Bauunternehmer enthalten muss, von der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen. 3Bei Bauvorhaben geringfügigen Umfangs kann auf die Anbringung von Schildern nach Satz 1 verzichtet werden (§ 14 Abs. 3 BremLBO).“

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorgabe in der BremLBO, die die Aufstellung von Bauschildern mit Angabe des Bauvorhabens und des Bauherrn sowie maßgeblich am Bau Beteiligter darauf bezieht, dass in Fällen ordnungsrechtlichen Einschreitens auf einer Baustelle durch die Baubehörde die entsprechenden Angaben sofort verfügbar sein sollen, um etwa den Bauherrn oder den Architekten zu informieren und eventuelle Sofortmaßnahmen umsetzen zu können.

Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei zahlreichen Bauvorhaben der öffentlichen Hand um nicht genehmigungspflichtige Vorhaben im Bestand handelt, d.h. nach BremLBO wäre eine Beschilderung bislang nicht erforderlich und wird in der Regel auch nicht vorgenommen.

In der Regel soll deshalb eine Beschilderung nur dann erfolgen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine Bausumme von 500.000 € voraussichtlich erreicht oder überschritten werden wird.

1Für die Form sowie die Art und Weise der Beschilderung gilt im Geschäftsbereich des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr die Dienstanweisung 194 des Ressorts. 2Den übrigen Ressorts wird empfohlen, ebenso zu verfahren,

3. Veröffentlichung der Baukosten im Internet

Die Baukosten sowie die Herkunft der Mittel von Baumaßnahmen ab einer Größenordnung von 500.000,– € sind aus wettbewerbsrechtlichen Gründen erst nach dem Abschluss der entsprechenden Maßnahmen zu veröffentlichen.

Der Senat wird gebeten, diese Informationen auf den Internetseiten des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr bereit zu stellen.

4. Berichterstattung in der Deputation für Bau und Verkehr sowie dem Haushalts- und Finanzausschuss

Nach Abrechnung der Baumaßnahme ist der Deputation für Bau und Verkehr sowie dem Haushalts- und Finanzausschuss über die tatsächlich entstandenen Kosten zu berichten.

5. praktische Durchführung der Beschlüsse:

Zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse zu 2.–4. gilt Folgendes:

zu 2.

1Bauschilder werden in eigener Zuständigkeit durch den jeweiligen Dienstleister für die Planung und Baudurchführung in Abstimmung mit dem Auftraggeber errichtet. 2Angaben über die Baukosten sind dort nicht zu machen. 3In der Regel soll deshalb eine Beschilderung nur dann erfolgen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine Bausumme von 500.000 € voraussichtlich erreicht oder überschritten werden wird.

zu 3.

1Die erforderlichen Angaben werden nach Schlussabrechnung des Bauvorhabens gemäß dem nachstehenden Muster an den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, Ref. 7-1, Ansgaritorstr. 2, 28195 Bremen gesandt oder als e-mail an Falko.vonStrauss@bau.bremen.de auf dem bei 7-1 erhältlichen Excel-Datenblatt geliefert. 2Dort werden diese Angaben überprüft und in das Internet eingestellt.

Muster: Bericht über durchgeführte Baumassnahmen bremischer öffentlicher Bauträger

ID

interne Identifikationsnummer (nicht durch den Zulieferer)

Projektnr

Projektnummer des Dienstleisters w.v.

Bautraeger

der zuständige (öffentliche bremische) Dienstleister für Planung und Durchführung

Stadtgebiet

Lage des Bauvorhabens

Strasse

s.o.

Liegenschaft

Bezeichnung der Liegenschaft, falls zutreffend

Massnahme

Bezeichnung der Maßnahme

Baubeginn

Datum des Baubeginns

Fertigstellung

Datum der Fertigstellung

Gesamtkosten

Angabe gemäß DIN 276 oder vergleichbaren Technischen Baubestimmungen

Kurzbeschreibung

knappe Beschreibung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der durchführten Maßnahme

Als Gesamtkosten gelten alle angefallenen Baukosten gemäß der DIN 276 für den Hochbau bzw. der vergleichbaren Technischen Baubestimmungen für den Landschafts-, Straßen-, Tief- und Wasserbau.

Ferner ist eine möglichst knappe Beschreibung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der durchgeführten Maßnahme zu liefern.

Die Daten sind nach Prüfung und Einstellung in das System auf der Webseite des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr einsehbar.

Die Daten sind gesammelt zeitgleich mit der Berichterstattung zu 4. zu liefern.

zu 4.

1Der zuständige Dienstleister berichtet über die Fertigstellung dem Bauherrn. 2Dieser hat die Berichterstattung an die Deputation für Bau und Verkehr über den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr und die Berichterstattung an den Haushalts- und Finanzausschuss über den Senator für Finanzen zu veranlassen.

Es genügt hierbei, dies einmal jährlich zu veranlassen und dabei alle fertiggestellten Maßnahmen des jeweiligen Ressort-Geschäftsbereichs aus den vergangenen 12 Monaten aufzuführen.

Als Stichtag für die Datenlieferung wird der 30.06. des jeweils lfd. Jahres festgelegt.

6. Befristung

Diese Dienstanweisung tritt am 1. 6. 2007 in Kraft und ist befristet bis zum 31. 05. 2013.

Fußnoten

1)

 Die Dienstanweisung tritt mit Ablauf des 31. 05. 2013 außer Kraft, vgl. Abschnitt 6.


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