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Dienstanweisung Nr. 410 Prüfung und Entscheidung der Gemeinde gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 4

Dienstanweisung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 2. November 2012

Veröffentlichungsdatum:02.11.2012 Inkrafttreten02.11.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.2012 bis 31.10.2017Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BBauG § 1, BBauG § 125, BBauG § 127

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:02.11.2012
Fassung vom:02.11.2012
Gültig ab:02.11.2012
Gültig bis:31.10.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BBauG, § 125 BBauG, § 127 BBauG
Dienstanweisung Nr. 410 Prüfung und Entscheidung der Gemeinde gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 4

Dienstanweisung Nr. 410 Prüfung und Entscheidung der
Gemeinde gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit § 1 Abs. 4
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Dienstanweisung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
vom 2. November 2012

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Bremen, den 02. November 2012

SV-BV

Tel. 16722


Tel. 13226 Herr Haverkamp

Verteiler:

a)Amt für Straßen und Verkehr

b)Bauamt Bremen-Nord

c)Hansestadt Bremisches Hafenamt

d)Abteilung 6 in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr

nachrichtlich:

e)S, SV-BV

f)Fachbereiche, Abteilungen (ohne 6), Referate und Stabsstellen in der senatorischen Behörde Umwelt, Bau und Verkehr

g)Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - 3 -

h)Magistrat der Stadt Bremerhaven

i)Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-Portal (MiP)

1.

Soweit diese Dienstanweisung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen.

Seit dem Inkrafttreten des BauROG 1997 am 01. 01. 1998 prüft die planende Gemeinde in eigener Verantwortung ohne förmliches Verfahren selbst, ob die herzustellenden bzw. die ohne Bebauungsplan hergestellten beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des (i.S.d.) § 127 Abs. 2 BauGB den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprechen.

Das bis dahin in § 125 Abs. 2 BauGB aF verortete Erfordernis der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist zu Gunsten der kommunalen Planungshoheit gestrichen worden.

Anders als die (frühere) Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde schirmt die (nunmehrige) Entscheidung der Gemeinde, hinsichtlich einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage sei den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genügt, das Erschließungsbeitragsrecht nicht gegen Einwendungen ab, mit denen behauptet wird, diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Vielmehr können derartige Einwendungen von einem Beitragspflichtigen seit dem 01. 01. 1998 in jedem Stadium des Heranziehungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Sie sind im Rahmen eines erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahrens gerichtlich voll überprüfbar im Gegensatz zur bis zum 31. 12. 1997 bestehenden Rechtslage, nach der die Rechtmäßigkeit einer gem. § 125 Abs. 2 BauGB aF erteilten Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im Verfahren der Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheides nicht zu prüfen war.

2.

Vor dem Hintergrund, dass nach § 125 Abs. 2 BauGB ein förmliches Verfahren nicht mehr vorgeschrieben ist, ist sicherzustellen, dass die durch die Planungsbehörden danach zu treffende gemeindliche Entscheidung schriftlich dokumentiert wird, um eine spätere Beweisführung bei Widerspruch und Klage gegen erlassene Erschließungsbeitragsbescheide möglich zu machen bzw. zu erleichtern. Die Dokumentation kann durch Aktenvermerke, Niederschriften, Ergebnisprotokolle etc. erfolgen.

Dabei ist im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung darzulegen, ob die Erschließungsanlage den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und den Planungsleitsätzen nach § 1 Abs. 5 BauGB entspricht und wie die insbesondere zu berücksichtigenden abwägungserheblichen Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB im Rahmen der von § 1 Abs. 7 BauGB verlangten gerechten Abwägung gewichtet worden sind.

3.

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die bisherige Dienstanweisung 410 vom 27. 04. 1998; sie tritt mit Ablauf des 31. 10. 2017 außer Kraft.

[Ausfertiger]

Wolfgang Golasowski

–Staatsrat–

Fußnoten

1)

Diese Dienstanweisung tritt mit Ablauf des 31. 10. 2017 außer Kraft, vgl. Abschnitt 3.


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