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Neues Bereinigungsgebiet "Waller Fleet 2"

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 5. Februar 2007

Veröffentlichungsdatum:05.02.2007 Inkrafttreten05.02.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.02.2007 bis 05.02.2012Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.02.2007
Fassung vom:05.02.2007
Gültig ab:05.02.2007
Gültig bis:05.02.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Neues Bereinigungsgebiet "Waller Fleet 2"

Neues Bereinigungsgebiet „Waller Fleet 2“1

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 5. Februar 2007

Bestimmung der im 5. Abschnitt zur Bereinigung anstehenden Gebiete

(Bereinigungsgebiet im Sinne der Dienstanweisung Nr. 422 vom 20. April 2004 des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr)

1. Regelungszweck

1Mit der Dienstanweisung Nr. 422 vom 20. April 2004 hat der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr das Einschreiten gegen die auf Dauerkleingärten, Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie im übrigen Außenbereich der Stadtgemeinde Bremen vorhandenen unzulässigen Bauwerke und unzulässigen Nutzungen bauaufsichtlich im Rahmen einer abschittsweisen Bereinigung geregelt. 2Diese abschittsweise Bereinigung hat das Ziel, mit den notwendigen bauaufsichtlichen Maßnahmen nicht den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen.

Von der Bereinigung ausgenommen sind lediglich Gebäude, die von ihren Bewohnern mindestens seit dem 17. 08. 1955 ohne Unterbrechung genutzt werden (sogenannte Kaisenauswohner), solange diese Nutzung fortdauert.

1Seit 1974 sind die mit den Dienstanweisungen Nr. 286, 316, 369 und 402 in vier Abschnitten festgesetzten Gebiete im Sinne der Dienstanweisung Nr. 422 (zuvor nach der Dienstanweisung Nr. 268 des Senators für das Bauwesen) bereinigt. 2Mit dieser Dienstanweisung werden die im 5. Abschnitt zur Bereinigung anstehenden Gebiete bestimmt, um die systematische Bereinigung mit dem Ziel fortzusetzen, diese insgesamt in absehbarer Zeit abzuschließen. 3Auch für diesen Bereinigungsabschnitt stehen Personal und Sachmittel nur begrenzt zur Verfügung. 4Die im Rahmen der Bereinigung erforderlichen Maßnahmen der Bauaufsicht beschränken sich deshalb auf die in der Dienstanweisung Nr. 422 in Punkt 4 festgelegten wesentlichen Abweichungen von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

2. Die Gebiete des 5. Abschnittes (im Folgenden „Waller Fleet 2“ genannt) werden wie folgt festgelegt:

Das Bereinigungsgebiet „Waller Fleet 2“ wird wie folgt begrenzt:

An der Waller Strasse:

nordwestlich durch den Schlickwiesenweg, nördlich durch die BAB 27, östlich durch die Waller Strasse und westlich durch den Güterbahnhof.

Rechts vom Waller Fleet:

Nordwestlich durch das Waller Fleet, nördlich durch die BAB 27, östlich durch den Hohweg und südlich durch Papengeerenweg.

Betroffene Kleingartenvereine sind:

2.1 Südwenje,

2.2 Union,

2.3. Zur Erholung,

2.4 Frohes Wochenende und

2.5 Waller Marsch

1Diese Dienstanweisung tritt am 05. 02. 2007 in Kraft. 2Sie tritt am 05. 02. 2012 außer Kraft.

Fußnoten

1)

 Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 5. 2. 2012 außer Kraft, vgl. Abschnitt 2.


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