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Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 29. März 2004 - 210(110-30-15/3), (110-31-00/4)

Veröffentlichungsdatum:29.03.2004 Inkrafttreten29.03.2004 Bezug (Rechtsnorm)RuStAG § 8, RuStAG § 12b
Zitiervorschlag: "Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Aktenzeichen:210(110-30-15/3), (110-31-00/4)
Erlassdatum:29.03.2004
Fassung vom:29.03.2004
Gültig ab:29.03.2004
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 8 RuStAG, § 12b RuStAG
Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit

Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport
vom 29. März 2004 – 210(110-30-15/3), (110-31-00/4)

[Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit]

hier: Ermittlung der Aufenthaltszeiten und Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Seeleuten in Einbürgerungsverfahren

Die zwischen Bund und Ländern im Jahre 1971 getroffene Absprache zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten bei Seeleuten nach § 8 RuStAG, nach der Fahrenszeiten auf See wegen ihrer Besonderheit nur zur Hälfte auf die zu fordernde Niederlassungsdauer im Inland angerechnet werden können, ist durch die inzwischen erfolgten Änderungen im Einbürgerungsrecht als überholt anzusehen und nicht mehr anzuwenden. Ab sofort sind bei Seeleuten Aufenthaltszeiten im Inland in voller Höhe unter Beachtung folgender Kriterien anzuerkennen.

• Erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der zur Wohnsitznahme im Inland berechtigt. Eine Aufenthaltsgenehmigung, mit der lediglich die Berufsausübung auf einem unter bundesdeutscher Flagge fahrenden Schiff ermöglicht wird, genügt dagegen nicht.

• Es muss weiterhin ein tatsächlicher Wohnsitz im Inland bestehen. Bei verheirateten Seeleuten müssen Ehefrau und ggf. Kinder ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls im Inland haben.

• Fahrenszeiten auf See können zudem nur dann als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gewertet werden, wenn eine überwiegende Beschäftigung bei Reedereien mit Sitz in Deutschland nachgewiesen wird.

• Die Unterbrechungsregelung nach § 12b Abs. 1 StAG bleibt bei Fahrenszeiten auf See grundsätzlich unberücksichtigt, soweit es sich um kürzere Auslandsaufenthalte im Ausland mit üblicherweise vorkommenden Liegezeiten handelt.


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