Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Dienstliche Weisung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bezüglich keiner Toilettenpflicht bei bestimmten Gaststätten (I.) und Wegfall der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung

Dienstliche Weisung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bezüglich keiner Toilettenpflicht bei bestimmten Gaststätten (I.) und Wegfall der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung

Veröffentlichungsdatum:27.02.2008 Inkrafttreten27.02.2008 Bezug (Rechtsnorm)§ 48, § 52, § 53, GastG § 2, GastG § 4
Zitiervorschlag: "Dienstliche Weisung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bezüglich keiner Toilettenpflicht bei bestimmten Gaststätten (I.) und Wegfall der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:24.07.2003
Fassung vom:27.02.2008
Gültig ab:27.02.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 48 , § 52 , § 53 , § 2 GastG, § 4 GastG
Dienstliche Weisung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bezüglich keiner Toilettenpflicht bei bestimmten Gaststätten (I.) und Wegfall der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung

Dienstliche Weisung des Senators für Umwelt, Bau,
Verkehr und Europa bezüglich keiner Toilettenpflicht bei
bestimmten Gaststätten (I.) und Wegfall der bisherigen
Muster-Gaststättenbauverordnung

I.

Vor dem Hintergrund der „allgemeinen Toilettenpflicht“ nach § 48 Abs. 1 letzter Satz BremLBO1 sind in der bisherigen Genehmigungspraxis bei nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen Gaststätten2 über § 52 BremLBO Toiletten nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Vorschriften der Muster-Verordnung über den Bau- und Betrieb von Gaststätten (MGastBauVO – Fassung Juni 1982 –) gefordert worden.

Bei den nach § 2 Abs. 3 des Gaststättengesetzes erlaubnisfreien Gaststätten ist hingegen auch nach Bauordnungsrecht unterstellt worden, dass der Aufenthalt von Gästen zeitlich so begrenzt ist, dass Gästetoiletten nicht erforderlich sind.

In Übereinstimmung mit dem Senator für Wirtschaft und Häfen ist zukünftig darüber hinaus in Auslegung des § 48 Abs. 1 letzter Satz BremLBO und § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG3 davon auszugehen, dass auch die folgenden, nach GastG erlaubnispflichtigen Gaststätten keine Toiletten für Gäste benötigen:

1.Gaststätten, die während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen, mit einer Aufenthaltsfläche für Gäste von max. 40 Quadratmetern und max. zehn Sitzgelegenheiten.

2.Sonstige Gaststätten ohne Alkoholausschank und ohne Sitzgelegenheiten mit einer Aufenthaltsfläche für Gäste von max. 40 Quadratmetern.

Als Auflage zu Baugenehmigungen für die unter Nummern 1 und 2 genannten Gaststättenbetriebe ist zu fordern, dass im Eingangsbereich gut lesbar und deutlich wahrnehmbar darauf hingewiesen wird, dass keine Gästetoiletten vorhanden sind.

II.

1Die in der bisherigen MGastBauVO enthaltenen besonderen Anforderungen an Gaststätten sind bei der Überarbeitung dieses Musters entfallen. 2Das neue Muster stellt ausschließlich Anforderungen an Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung – Fassung Dez. 2000 –).

Besondere Anforderungen an Gaststätten sind nunmehr nach Maßgabe der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV Fassung – Mai 2002 – zu beachten.

Dies bedeutet, dass bei Gaststätten, die den Schwellenwert nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der MVStättV (mehr als 200 Besucher) unterschreiten, zukünftig im Regelfall keine über die Regelungen der Bremischen Landesbauordnung hinausgehenden Anforderungen zu stellen sind.

Soweit für derartige Gaststätten z.B. wegen ihrer exponierten Lage besondere Anforderun-gen erforderlich sind, können diese als Einzelfallentscheidungen auf der Grundlage des § 52 BremLBO ergehen.

Dabei kann sowohl die MVStättV als auch die bisherige MGastBauVO als Erkenntnisquelle genutzt werden.

Dies gilt auch hinsichtlich der regelmäßig erforderlichen Konkretisierung der „allgemeinen Toilettenpflicht“ nach § 48 Abs. 1 letzter Satz BremLBO.

Bei diesen Gaststätten ist die Zahl der mindestens erforderlichen Toiletten deshalb weiterhin nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 der bisherigen MGastBauVO mit der Maßgabe zu bestimmen, dass bei den Gaststätten mit 50 bis 200 Gastplätzen 3 Toilettenbecken für Damen4 erforderlich sind.

Die in § 22 MGastBauVO weiter enthaltenen Anforderungen an Toilettenräume sind auf das Anforderungsniveau der MVStättV (§ 12) zu begrenzen

Unter diesen Prämissen sind bei Gaststätten, auf die die Vorschriften der MVStättV keine Anwendung finden, für die nach § 48 Abs. 1 letzter Satz BremLBO erforderlichen Toiletten noch folgende Anforderungen der bisherigen MGastBauVO zu stellen:

In Schank- oder Speisewirtschaften sollen mindestens vorhanden sein (§ 22 Abs. 2):

Gastplätze

Toilettenbecken


Herren

Damen

bis 50

1

1

über 50 bis 200

2

3

Gastplätze

Urinale Becken o. Rinne


Stück

lfdm.

bis 50

2

2

über 50 bis 200

3

3

Für Damen und Herren müssen getrennte Toilettenräume vorhanden sein (§ 22 Abs. 4 Satz 2).

Jeder Toilettenraum muss einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken haben (§ 22 Abs. 5 Satz 2, erster Halbsatz).

Toiletten- und Urinalbecken müssen Wasserspülungen haben (§ 22 Abs. 6 Satz 1).

Außerdem sind die nunmehr ausdrücklich auch für Gaststätten geltenden Anforderungen des § 53 BremLBO zu beachten.

Zu Abschnitt I: Änderung der dienstlichen Weisung vom 24. 07.2003

Mit der o g. dienstlichen Weisung vom 24. 07 2003 ist ausgehend von dem bisherigen Grundsatz, dass für erlaubnisfreie Gaststätten Gästetoiletten nicht erforderlich sind, in Abschnitt I bestimmt worden, dass auch die mit den Ziffern 1 und 2 bezeichneten erlaubnispflichtigen Gaststätten keine Toiletten für Gäste benötigen.

1Diese Regelung differenziert zwischen Gaststätten, die ausschließlich während der Ladenöffnungszeiten, also typischerweise im Zusammenhang mit einer Ladennutzung betrieben werden (Nr. 1) und solchen, die als „sonstige“ Gaststätten (typischerweise Imbisse) auch über die Ladenöffnungszeit hinaus geöffnet sind (2). 2Obwohl beiden Fallgruppen gemeinsam ist, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, dürfen die „sonstigen“ Gaststätten nach Nr. 2 zur Vermeidung einer Toilettenpflicht nur ohne Sitzgelegenheiten betrieben werden.

Diese Unterscheidung macht keinen Sinn mehr, weil es zwischenzeitlich an Werktagen keine gesetzliche Beschränkung der Ladenöffnungszeit mehr gibt

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach einer entsprechenden Änderung des Gaststättengesetzes5 Gaststätten, in denen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis betrieben werden dürfen, machen die bisherigen Vorgaben des Abschnittes I der dienstlichen Weisung vom 24.07.03 keinen Sinn mehr.

1In Übereinstimmung mit dem Senator für Wirtschaft und Häfen ist deshalb zukünftig in Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 8 BremLBO6 unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG davon auszugehen, dass Gaststätten keine Toiletten für Gäste benötigen, wenn die folgenden Beschränkungen eingehalten werden:

1.Kein Alkoholausschank,

2.max. 40 m2 Aufenthaltsfläche für Gäste und

3.max. zehn Sitzgelegenheiten.

2Als Auflage zu Baugenehmigungen für die betroffenen Gaststättenbetriebe ist weiterhin zu fordern, dass im Eingangsbereich gut lesbar und deutlich wahrnehmbar darauf hingewiesen wird, dass keine Gästetoiletten vorhanden sind.

Die mit der dienstlichen Weisung vom 24.07.2003 unter Abschnitt II erfolgte Konkretisierung der Toilettenpflicht bei Gaststätten unterhalb des Schwellenwertes der Muster-Versammlungsstättenverordnung bleibt unverändert.

Fußnoten

1)

[Amtl. Anm.:] § 48 Abs. 1 letzter Satz BremLBO: Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toiletten herzustellen.

2)

[Amtl. Anm.:] § 2 Abs. 3 GastG: Der Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.

3)

[Amtl. Anm.:] § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn (2.) die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen.

4)

[Amtl. Anm.:] Diese Erhöhung (von 2 auf 3) entspricht dem bei Herren- und Damentoiletten unterschiedlichen Anforderungsniveau nach § 12 Abs. 1 der MVStättV.

5)

[Amtl. Anm.:] § 2 Abs. 2 Nr. 1 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246): Der Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke verabreicht.

6)

[Amtl. Anm.:] § 48 Abs. 1 Satz 8 BremLBO: Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine aus-reichende Zahl von Toiletten herzustellen.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.