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Richtlinie zur Förderung der Einführung von Umweltmanagementsystemen nach der DIN EN ISO 14001 und der Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Veröffentlichungsdatum:26.09.2001 Inkrafttreten27.09.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.09.2001 bis 12.10.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2001, S. 705
Bezug (Rechtsnorm)32001R0761, 31993R1836

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:13.09.2001
Fassung vom:13.09.2001
Gültig ab:27.09.2001
Gültig bis:12.10.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32001R0761, 31993R1836
Fundstelle:Brem.ABl. 2001, 705
Richtlinie zur Förderung der Einführung von Umweltmanagementsystemen nach der DIN EN ISO 14001 und der Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Richtlinie zur Förderung der Einführung
von Umweltmanagementsystemen nach der DIN EN
ISO 14001 und der Verordnung über die freiwillige
Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

1.
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für kleine und mittlere Unternehmen Zuwendungen zur Förderung der Einführung von Umweltmanagementsystemen nach der DIN EN ISO 140011 und der sog. EMAS II - Verordnung2.
Förderziel ist eine möglichst breite Einführung von Umweltmanagementsystemen (UMS) im Land Bremen, um insbesondere eine langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)3 sowie eine Sicherung der Arbeitplätze (Standortstärkung) zu erreichen.
Die Förderrichtlinie fällt unter die „de minimis-Regel“ der Europäischen Kommission4.
Ein UMS nach der ISO 14001 wird grundsätzlich nur als vorbereitende Maßnahme/Teilschritt zum Öko-Audit gefördert, da dem aus Umweltsicht qualitativ anspruchsvolleren Öko-Audit der Vorrang eingeräumt wird.
Der Förderrichtlinie hegen die Leitlinien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen der Europäischen Kommission5zugrunde.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die vom Senator für Bau und Umwelt beauftragte Projektträgerin6 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
2.
Zuwendungsfähig sind Kosten des Zuwendungsempfängers7 für den Aufbau und die Implementierung eines Umweltmanagementsystems nach der DIN EN ISO 14001 oder der EMAS II - Verordnung zur Vorbereitung der ersten Zertifizierung bzw. Validierung.
3.
Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bzw. Organisationen, die ihren Sitz bzw. eine Betriebsstätte im Lande Bremen haben.
4.
4.1
Den geförderten Unternehmen/Organisationen wird zur Auflage gemacht, eine Zertifizierung bzw. Validierung/Registrierung durchzuführen und sich zu mindestens einer wiederholten Zertifizierung/Validierung zu verpflichten.
4.2
Der Zuwendungsempfänger muss sich damit einverstanden erklären, dass im Falle einer Förderung zum Zweck der Projekt- und Programmevaluation folgende Angaben über das Vorhaben bekanntgegeben werden können:
Titel des Vorhabens,
Name des Zuwendungsempfängers,
Bewilligungszeitraum,
Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung.
Bei der Publikation von Projektergebnissen durch die Zuwendungsempfänger ist auf die erfolgte Förderung durch das Land Bremen hinzuweisen.
4.3
Es ist ein Mitarbeiter des Unternehmens namentlich zu benennen, der das Projekt verantwortlich betreut und an der Durchführung und Umsetzung der ISO 14001 bzw. des Öko-Audits in der Organisation direkt beteiligt ist (Projektbeauftragter).
4.4
Beim Öko-Audit soll der Projektbeauftragte noch mindestens 24 Monate nach Abschluss des Projektes im Unternehmen beschäftigt bleiben oder bei Ausscheiden durch einen qualifikatorisch gleichwertigen Mitarbeiter ersetzt werden. Die Projektträgerin behält sich vor, anderenfalls den für diese Person gewährten Personalkostenzuschuss zurückzufordern.
5.
5.1
Die Zuwendung wird als prozentuale Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Eine Ausnahme bildet der Zuschuss zu den Qualifizierungskosten im Rahmen des Öko-Audits, der als Vollfinanzierung bis zur Höchstgrenze gewährt wird.
5.2
Im Rahmen der UMS-Einführung sind folgende mit dem Aufbau und der Implementierung eines Umweltmanagement-Systems veranschlagten Kosten mit dem Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) anerkennungsfähig:
5.2.1
bei einem UMS nach der DIN EN ISO 14001 die externen Beratungskosten in Höhe von bis zu 770 €/1.505,99 DM/Tag sowie die Zertifizierungskosten,
5.2.2
bei einem UMS nach der EMAS II - Verordnung die Kosten für
externe Beratung in Höhe von bis zu 770 €/Tag/1.505,99 DM/Tag
interne Personalkosten nach einem pauschalierten Stundensatz8 von bis zu

48,57 €/Std.

für leitendes Betriebspersonal,

95,00 DM/Std.

Ingenieure u. wissenschaftl. Personal

38,35 €/Std.

für Meister, Techniker und 75,00 DM/Std. vergleichbares Personal

28,12 €/Std.

für Facharbeiter, Schreibkräfte

55,00 DM/Std.

und vergleichbares Personal

notwendige Qualifizierungsmaßnahmen des Personals,
das Aufstellen der Umwelterklärung,
die Validierung durch den Umweltgutachter,
die Eintragung ins Standortregister.
Die externen Beratungskosten werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Qualifizierung durchgeführt wird; Qualifizierungszuschüsse gibt es jedoch unabhängig von den Beratungskosten, d.h. es werden auch Qualifizierungszuschüsse gewährt, wenn kein externer Berater eingesetzt wird.
5.3
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach folgenden Kategorien:
5.3.1
Die Förderung der anerkennungsfähigen Kosten beträgt bis zu 60 % bei kleinen und bis zu 50 % bei mittleren Unternehmen.
Die Höchstfördersumme pro Unternehmen beträgt
bei der ISO 14001 11.000,00 €/21.514,13 DM und
beim Öko-Audit 18.000,00 €/35.204,94 DM.
Beim Öko-Audit ist die Fördersumme in folgenden Kategorien begrenzt auf einen max. Zuschuss
zu den Personalkosten für den Projektbeauftragten
in Höhe von bis zu

5.200,00 €/10.170,32 DM

zu den externen Beratungskosten
in Höhe von bis zu

10.300,00 €/20.145,05 DM

für die Qualifizierung des Projektbeauftragten
und/oder weiterer Mitarbeiter in Höhe von bis zu

2.500,00 €/4.889,58 DM.

5.3.2
Wird nach der ISO 14001-Zertifizierung noch ein Öko-Audit nach der EMAS II -Verordnung (EG) Nr. 761/01 durchgeführt, so wird der für die ISO 14001 zu gewährende Zuschuss auf die Öko-Audit-Förderung angerechnet. Eine nach dem Öko-Audit zusätzlich durchgeführte ISO-Zertifizierung ist von der Förderung ausgeschlossen.
5.4
Die Laufzeit eines Vorhabens sollte 2 Jahre nicht überschreiten.
6.
Der Senator für Bau und Umwelt kann in begründeten Fällen im Wege der Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit vom besonderen Landesinteresse Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
7.
7.1
Anträge sind vor Beginn der UMS-Einführung beim RKW Bremen GmbH, Balgebrückstr. 3-5, 28195 Bremen - oder für Bremerhaven im RKW Büro, Stresemannstraße 46, 27570 Bremerhaven -, auf den entsprechenden Formblättern zu stellen. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterzeichnen.
Dem Antrag zur Förderung des Öko-Audits sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Arbeitsplan einschließlich der Angabe des vorgesehenen Umweltbetriebsprüfungsprogramms
ein Kostenplan
eine Finanzierungsübersicht
Angaben über die Art der Informierung der Mitarbeiter und ihre Beteiligung an der Umsetzung des Umweltmanagement-Systems im Betrieb.
Der Antrag wird nach Prüfung vom RKW an die Projektträgerin zur Bescheiderteilung weitergeleitet.
7.2
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein.
Nach schriftlicher Zustimmung der Projektträgerin kann ohne präjudizierende Wirkung für eine spätere Förderung zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko begonnen werden.
7.3
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Projektträgerin9.
Die Förderung ist zeitlich begrenzt; der Zuwendungsbescheid enthält den genauen Bewilligungszeitraum. Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Projektförderung“ (ANBest-P) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Umweltschutz-Projekte (BN-Best-PFAU)“.
7.4
Die bewilligten Zuwendungen können grundsätzlich erst nach Rechtsbeständigkeit des Zuwendungsbescheides abgefordert und ausgezahlt werden. Jede Abforderung ist schriftlich an die Projektträgerin zu richten. Ein Restbetrag in Höhe von 10 % der zu gewährenden Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.5
Nach Abschluss des Projektes sind als Verwendungsnachweis das ISO-Zertifikat bzw. die Standorteintragung (Teilnahmeerklärung der Registrierstelle) sowie ein zahlenmäßiger Nachweis vorzulegen. Letzterer besteht aus einer Zusammenstellung aller im Zuge der Mittelabforderungen geltend gemachten und nachgewiesenen Aufwendungen.
Beim Öko-Audit sind zusätzlich folgende Nachweise vorzulegen:
die Umwelterklärung
ein schriftlicher Zeitnachweis für die internen Personalkosten sowie
Bestätigungen über die Teilnahme der betreffenden Mitarbeiter an den Qualifizierungsmaßnahmen.
8.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft,
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Förderung der Einführung von Umweltmanagementsystemen nach der DIN EN ISO 14001 und der Öko-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 5. März 1998.

Bremen, den 13. September 2001

Der Senator für
Bau und Umwelt

Fußnoten

1)

Die Europäische Norm wurde von CEN (Europ. Komitee für Normung) am 21. August 1996 angenommen.

2)

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

3)

Maßgeblich ist die in der EU gültige Fassung der KMU-Definition.

4)

Amtsblatt der EU: 96/C 68/06; unter „de minimis“-Beihilfen fasst die EU alle Arten von öffentlichen Beihilfen zusammen, deren Betrag eher gering ist, so dass sie den Wettbewerb zwischen Unternehmen und seinen Konkurrenten nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Der kumulierte Gesamtbetrag an „de minimis“-Beihilfen für ein Unternehmen darf 100.000 € innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Eine Anmeldepflicht dieser Beihilfen gegenüber der EU besteht nicht.

5)

Veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nr. C 37/3 vom 3. Februar 2001

6)

BIG Bremer Investitions-Gesellschaft GmbH/BIA Bremer Innovations-Agentur GmbH, bzw. in Bremerhaven die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH

7)

Im Interesse der sprachlichen Gleichstellung von Mann und Frau ist jeweils die maskuline und die feminine Form zu verwenden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde hier darauf verzichtet; es sind aber ausdrücklich ebenso Zuwendungsempfängerinnen, Mitarbeiterinnen, Antragstellerinnen etc. gemeint.

8)

Maßgeblich ist die gültige Fassung der Richtlinie des Senators für Wirtschaft und Häfen zur Förderung von Projekten im Rahmen des FuE-Projektprogramms, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht ist.

9)

Die Abwicklung der ISO 14001-Förderung unterliegt im Gegensatz zum Öko-Audit dem jeweils gültigen Verfahren der Umweltberatungsförderung.


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