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Richtlinien zur Förderung von Spielkreisen für 3- bis 6-jährige Kinder

Vom 11. Oktober 2001

Veröffentlichungsdatum:06.11.2001 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.07.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2001, S. 805
Bezug (Rechtsnorm)BremKTG § 8, LHO § 23, LHO § 44, SGB 8 § 45

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:11.10.2001
Fassung vom:11.10.2001
Gültig ab:01.01.2002
Gültig bis:31.07.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 8 BremKTG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 45 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2001, 805
Richtlinien zur Förderung von Spielkreisen für 3- bis 6-jährige Kinder

Richtlinien zur Förderung
von Spielkreisen für 3- bis 6-jährige Kinder

Vom 11. Oktober 2001

1.
Spielkreise im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes vom 19. Dezember 2000 (BremKTG) für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung, die in der Stadtgemeinde Bremen von freien Trägern angeboten werden, weil Eltern diese Angebotsform für ihre Kinder ausdrücklich wünschen, können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel unter den nachfolgenden Bedingungen gefördert werden.
2.
2.1
Das Arrangement und das Angebot der Spielkreise orientieren sich an den Aufgaben und Zielsetzungen, die allgemein für die sozialpädagogische Arbeit mit Kindern dieser Alterstufe anerkannt sind.
2.2
Die genutzten Räume, die Ausstattung und Materialien der Spielkreise entsprechen den Mindeststandards für Tagesbetreuungsgruppen.
2.3
Die Spielkreise werden von sozialpädagogischen Fachkräften (in der Regel Erzieher/ Erzieherinnen) geleitet.
Mehrjährige Erfahrungen in der selbständigen Spielkreisleitung können im Einzelfall auf Antrag vom Landesjugendamt als vergleichbare Qualifikation anerkannt werden.
3.
3.1
Für die Führung eines bestimmten Spielkreises innerhalb eines Einzugsgebietes hat das Amt für Soziale Dienste den Bedarf festgestellt.
3.2
Träger des Spielkreises ist eine Kirche (Kirchengemeinde), eine andere Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts, ein anderer Träger der freien Jugendhilfe, oder ein in der Kindergruppenarbeit erfahrener gemeinnütziger Verein gemäß § 8 BremKTG.
3.3
Für den Spielkreis gibt es eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
3.4
Für den Spielkreis können unter Berücksichtigung seiner Betriebserlaubnis 12 bis 20 mit Kindern der angegebenen Altersstufe belegte Plätze nachgewiesen werden.
3.5
Der Spielkreis bietet eine der folgenden alternativen Betreuungszeiten an:
20 Stunden pro Woche
16 Stunden pro Woche
12 Stunden pro Woche.
3.6
Die Notwendigkeit der weiteren Förderung eines Spielkreises wird jährlich vom Amt für Soziale Dienste geprüft.
4.
4.1
Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden für Spielkreise im Rahmen der jährlich für diesen Zweck bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes gewährt.
4.2
Die Zuschüsse erfolgen im Rahmen der Projektförderung, und zwar auf der Basis
der Verwaltungsvorschriften zu diesen gesetzlichen Regelungen (VV-LHO)
sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 6.1 der W zu § 44 LHO).
5.
Zuschüsse werden vom Amt für Soziale Dienste nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Anträge sind rechtzeitig vor Beginn eines Spielkreises bei der zuständigen Regionalabteilung des Amtes für Soziale Dienste einzureichen.
Erstanträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
Liste der geschäftsführenden Vorstands- bzw. Kirchenvorstandsmitglieder
Kopie der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes
Kurzbeschreibung der vorgesehenen sozialpädagogischen Gruppenarbeit
Liste der verbindlich in den Spielkreis aufgenommenen bzw. für den Spielkreis vorgesehenen Kinder
Liste der angestellten Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen für den Spielkreis.
Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und Wiederholungsanträge) informiert das Amt für Soziale Dienste.
6.
6.1
Die Bereitstellung der Räume für die Spielkreise und die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden als Trägeranteile aus den durch Zuschüsse und durch Elternbeiträge zu finanzierenden Ausgaben ausgeklammert.
6.2
6.2.1
Zuschüsse werden zur Mitfinanzierung der laufenden Sachausgaben (ohne Mieten) und der laufenden Ausgaben für das notwendige Personal eines Spielkreises gezahlt.
Es handelt sich um pauschalisierte Festbeträge, die in Abhängigkeit von der wöchentlichen Öffnungszeit der einzelnen Spielkreise als Pro-Platz-Zuschüsse gewährt werden.
Maßgeblich für die Zuschüsse der ersten 7 Monate eines Jahres sind die jeweils im Januar und maßgeblich für die Zuschüsse der letzten 5 Monate eines Jahres sind die jeweils im August desselben Jahres mit bremischen Kindern belegten Plätze.
Zuschüsse werden nur für solche Kinder gezahlt, die spätestens am 31. Januar bzw. spätestens am 30. September eines Jahres das 3. Lebensjahr vollendet haben.
6.2.2
Pro Monat werden für einen belegten Platz bei einer Betreuungszeit
von 20 Stunden pro Woche = 112,- Euro
von 16 Stunden pro Woche = 90,- Euro und
von 12 Stunden pro Woche = 67,- Euro
gezahlt.
Der Zuschuss pro Gruppe reduziert sich nur für jeden zweiten nicht belegten Platz (siehe Anlage: Zuschusstabelle).
6.2.3
Für neu entstehende Spielkreise kann bei nachweisbarem Bedarf ein einmaliger Ausstattungszuschuss gezahlt werden. Die für Tageseinrichtungen der Elternvereine jeweils geltenden Höchstzuschüsse dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel kann ein einmaliger Ausstattungszuschuss bei nachweisbarem Bedarf auch für Spielkreise gezahlt werden, die bereits seit mehreren Jahren bestehen.
Nach Feststellung des Bedarfs und der Angemessenheit der Kostenvoranschläge werden die Ausstattungszuschüsse als Festbeträge gewährt.
6.3
Jahreszuschüsse werden in der Regel in vier Teilbeträgen ohne gesonderten Abruf gezahlt.
2 Teilbeträge werden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli. und 2 Teilbeträge werden für die Zeit vom 1. August. bis 31. Dezember eines Jahres gezahlt.
In die Bewilligungsbescheide (2 Hauptbewilligungen) werden Leistungsverpflichtungen aufgenommen, die sich aus diesen Richtlinien in Verbindung mit den jeweils von den Trägern gestellten Anträgen und vom Amt für Soziale Dienste anerkannten Bedarfen ergeben.
6.4
Zur Finanzierung der durch Trägeranteile und kommunale Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben werden Elternbeiträge erhoben, deren Höhe von den Trägern selbst festgelegt wird.
Den Trägern wird empfohlen, die Beiträge der Eltern unter Berücksichtigung der familialen Lebensbedingungen und der Gruppenzusammensetzung zu staffeln.
6.5
Zuschüsse und Elternbeiträge werden für 12 Monate pro Kalenderjahr gezahlt.
7.
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nach Prüfung durch das Amt für Soziale Dienste.
8.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die „Richtlinien zur Förderung von Spielkreisen für 3-bis 6-jährige Kinder“ vom 10. Dezember 1998 außer Kraft.

Bremen, den 11. Oktober 2001

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales


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