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Erlass StVO I/2013 - Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung - Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten gem. § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nr. 5 StVO
hier: Lockerung des Wochenendfahrverbots in der Zeit von Sonntag auf Montag zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr
Erlass des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
vom 23. April 2013
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte soll nach der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 Abschnitt VI und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO Abschnitt IV für Straßenabschnitte, die erfahrungsgemäß zu bestimmten Zeiten einen erheblichen Verkehr aufweisen, die Fahrzeit in der Regel so beschränkt werden, dass eine Benutzung von Autobahnen von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 9:00 Uhr verboten ist. Gleiches gilt für den Verkehr auf Bundesstraßen.
Die Regelung selbst ermöglicht es, unter Berücksichtigung der verkehrlichen Belange des allgemein zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugverkehrs auch den Interessen von Großraum- und Schwertransporten Rechnung zu tragen. Dabei ist in der Verwaltungsvorschrift nicht zwingend vorgeschrieben, dass zu den genannten Zeiten ein Großraum- und Schwertransport nicht durchgeführt werden darf. Vielmehr wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des übrigen Verkehrs den Straßenverkehrsbehörden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Prüfung auferlegt, ob eine zeitliche Beschränkung des Großraum- und Schwertransportes in Betracht kommen muss. So würde die Ausweitung der Erlaubniserteilung für Großraum- und Schwertransporte auf eine zusätzliche Transportnacht zu einer Entzerrung der Verkehrssituation insgesamt beitragen.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO im Land Bremen künftig wie folgt zu verfahren:
1. Im Einvernehmen mit der Polizei bestehen keine Bedenken, abweichend vom Wochenendfahrverbot Großraum- und Schwertransporte in der Nacht von Sonntag 22:00 Uhr auf Montag 6:00 Uhr zu gestatten. Eine gesonderte Prüfung der Eilbedürftigkeit der Beförderung entfällt.
2. Diese Regelung gilt nicht an den Wochenenden, die in den Geltungsbereich der Ferienreiseverordnung (vom 1. Juli bis 31. August eines jeden Jahres) fallen. Ausgenommen sind ebenfalls die Wochenenden, die direkt mit dem Beginn der anderen Schulferien, insbesondere Herbst-, Weihnachts- und Osterferien, zusammenhängen.
3. Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.