Nach § 20 Abs. 1 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgedeckt. Ausnahmen davon sind u. a. im § 24 Abs. 3 konkretisiert. Bei den nachstehend näher aufgeführten Bedarfen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.