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Erlass StVO 1/2008 - Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung

Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 1. April 2008 - 56-2

Veröffentlichungsdatum:02.04.2008 Inkrafttreten02.04.2008 Bezug (Rechtsnorm)StVO § 30, StVO § 46
Zitiervorschlag: "Erlass StVO 1/2008 - Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Aktenzeichen:56-2
Erlassdatum:01.04.2008
Fassung vom:01.04.2008
Gültig ab:02.04.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 30 StVO, § 46 StVO
Erlass StVO 1/2008 - Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung

Erlass StVO 1/2008 - Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung

Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 1. April 2008 – 56-2

Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO – Künftiges Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

[Einleitung]

1Nach –§ 30 Abs. 3 StVO ist an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr der Verkehr von Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t verboten. 2Vom Fahrverbot ausgenommen sind Frischprodukte (Milch, Fleisch, Fisch) sowie Obst und Gemüse. 3Auch Kombiverkehre (Schiene – Straße bis zu einer Entfernung von 200 km bzw. Hafen – Straße im Umkreis von 150 km) unterliegen keinem Fahrverbot. 4Für alle anderen Transporte werden Ausnahmegenehmigungen durch die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden benötigt. 5Diese sollen nur in „dringenden Fällen“ erteilt werden. 6Keinesfalls dürfen wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe eine Rolle spielen.

1Leider zeigt die Praxis, dass das Bedürfnis der Transportfirmen nach Ausnahmen groß ist und jedes Bundesland die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen unterschiedlich handhabt. 2Dies hat bereits zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Bundesgebietes geführt und wird bei unveränderter Handhabung weiterhin so bleiben. 3Ziel ist es daher, eine einheitliche und restriktive Genehmigungspraxis der Länder zu erreichen. 4Nach wiederholten Beratungen im dafür zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung und Vorlage der Problematik in der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder (GKVS) wurde schließlich auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 22./23. 11. 2006 der Beschluss gefasst, eine Länderarbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Niedersachsen mit der Ausnahmegenehmigungspraxis zu § 30 Abs. 3 StVO und der dazugehörigen VwV-StVO zu befassen.

1Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. 2Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10. 10. 2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. [Vom Fahrverbot nicht betroffene Fahrzeuge]

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
1.4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.

Hinweis:

Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.

2. [Vereinfachtes Genehmigungsverfahren]

In folgenden Fällen ist grundsätzlich von einer Dringlichkeit auszugehen, die ohne eine nähere Einzelfallprüfung die regelmäßige Genehmigung von Ausnahmen rechtfertigt (vereinfachtes Genehmigungsverfahren):

2.1
Beförderung folgender Waren und Güter:
2.1.1
lebende Tiere
(Transporte von lebenden Tieren unabhängig vom jeweiligen Beförderungszweck, also auch z.B. die Beförderung von Turnierpferden, Brieftauben und Bienen),
2.1.2
Schnittblumen und lebende Pflanzen
(auch Topfpflanzen, Sträucher und Bäume),
2.1.3
frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits generell freigestellt sind1
(dazu gehören auch gewaschene Kartoffeln und frische Backwaren),
2.1.4
landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit,
2.1.5
Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
2.1.6
Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
2.1.7
Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
2.2
Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2.1,
2.3
Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen, z.B. Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.

3. [Be- oder Entladung von Seeschiffen]

1Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen erfordern den Nachweis, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist. 2Die betreffenden Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten der Seeschiffe/Flugzeuge und die Stellplatzkapazitäten der Häfen/Flughäfen sind dabei als wichtige Sonderkriterien anzusehen.

4. [Andere Fahrten]

Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist:

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn

4.1
ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und
4.2
der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

5. [Dauerausnahmegenehmigungen]

Dauerausnahmegenehmigungen dürfen – außer in den Fällen der Nummer 2 – nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.

6. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen

Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:

6.1
einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern) sowie in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel,
6.2
bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer,
6.3
den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1;
für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. Die Vorlage eines Anhängerscheins ist nicht erforderlich.

7. Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung

7.1
1Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind – soweit möglich – einzeln aufzuführen. 2Eine Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10% der gesamten Ladung zugelassen werden.
7.2
Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt werden.
7.3
Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird.

Fußnoten

1)

 [Amtl. Anm.:] vgl. Verkehrsblatt 1998, Seite 844


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