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Regelung der zuständigen Stelle über die während der Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin vermittelte Zusatzqualifikation nach § 49 Berufsbildungsgesetz

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Juli 2006

Veröffentlichungsdatum:01.08.2006 Inkrafttreten01.08.2006 Bezug (Rechtsnorm)BBiG 2005 § 37, BBiG 2005 § 39, BBiG 2005 § 42, BBiG 2005 § 47, BBiG 2005 § 49
Zitiervorschlag: "Regelung der zuständigen Stelle über die während der Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin vermittelte Zusatzqualifikation nach § 49 Berufsbildungsgesetz vom 19. Juli 2006"

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Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:19.07.2006
Fassung vom:19.07.2006
Gültig ab:01.08.2006
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 37 BBiG 2005, § 39 BBiG 2005, § 42 BBiG 2005, § 47 BBiG 2005, § 49 BBiG 2005
Regelung der zuständigen Stelle über die während der Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin vermittelte Zusatzqualifikation nach § 49 Berufsbildungsgesetz

Regelung der zuständigen Stelle über die während der Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin vermittelte Zusatzqualifikation nach § 49 Berufsbildungsgesetz

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
vom 19. Juli 2006

§ 1 Ziel der Zusatzqualifikation

(1) 1Ziel der Zusatzqualifikation ist es, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die über das Ausbildungsberufsbild des Hauswirtschafters/der Hauswirtschafterin hinausgehen und die auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Begleitung und Betreuung älterer Menschen vorbereitet. 2Die Zusatzqualifikation kann begleitend zur Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafterin/ Hauswirtschafter“ erworben werden.

(2) Diese Zusatzqualifikation erhebt nicht den Anspruch auf Gleichstellung mit der Altenpflegehilfe.

§ 2 Umfang und Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird durch die Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Maßnahmen über die gesamte Dauer der Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin (drei Jahre) erlangt.

(2) 1Die Zusatzqualifikation umfasst mindestens sechs theoretische Module im Umfang von mindestens 120 Stunden. 2Diese Module beinhalten mindestens folgende Themenbereiche:

Modul

Stundenumfang mindestens

Themenbereich

1.

8 Stunden.

Einführung

2.

12 Stunden

Altenhilfe, Altenpflege

3.

35 Stunden

Krankheitsbilder

4.

20 Stunden

Pflegeprozess

5.

20 Stunden

Krisenbewältigung

6.

25 Stunden

Abschlussprojekt, Reflexion

Gesamt:

120 Stunden


(3) In den theoretischen Modulen sind Leistungskontrollen zu erbringen.

(4) 1Neben der theoretischen Qualifizierung beinhaltet die Zusatzqualifikation praktische Erfahrungen im Umgang mit alten Menschen auf dem Gebiet der Begleitung und Betreuung von mindestens vier Wochen Dauer. 2Davon kann abgesehen werden, wenn in der regulären Ausbildung entsprechende Praxiszeiten nachgewiesen werden können.

§ 3 Feststellung der Zusatzqualifikation

(1) Das Vorliegen der Zusatzqualifikation wird festgestellt, wenn der/die Auszubildende nachweist, dass er/sie an der Zusatzqualifikation regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat und praktische Erfahrungen im Umgang mit älteren Menschen von mindestens vier Wochen nachweisen kann.

(2) 1Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn der /die Auszubildende mindestens 75 vom Hundert des theoretischen Unterrichts im Rahmen der Zusatzqualifikation besucht hat. 2Die nach § 2 Absatz 4 geforderte Praxis von mindestens vier Wochen muss vollständig erbracht werden.

(3) 1Eine erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn der Durchschnitt aller Leistungskontrollen innerhalb der Zusatzqualifizierung mindestens ausreichend (50 vom Hundert) beträgt. 2Dabei darf nur eine Leistungskontrolle innerhalb eines Moduls mit mangelhaft und keine mit ungenügend (weniger als 30 vom Hundert) bewertet sein.

(4) Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen sind den teilnehmenden Auszubildenden Nachweise auszustellen.

(5) 1Die Feststellung nach Absatz 1 trifft der Prüfungsausschuss. 2Das Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 37 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt. 3§ 37 Absätze 3 und 4 Berufsbildungsgesetz sowie die §§ 39 bis 42 und 47 Berufsbildungsgesetz gelten entsprechend.

§ 4 Bescheinigung der Zusatzqualifikation

(1) Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung, spätestens jedoch am letzten Prüfungstag sind der zuständigen Stelle die Nachweise nach § 3 Absatz 4 vorzulegen.

(2) Nach dem Bestehen der Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin erhalten die an der Zusatzqualifikation teilnehmenden Auszubildenden von der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz neben dem Prüfungszeugnis ein Zertifikat über die Zusatzqualifikation, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 vorliegen.

(3) Das Zertifikat beinhaltet mindestens folgende Angaben:

-
Name, Vorname und Geburtsdatum der teilnehmenden Person
-
Bezeichnung und Umfang der über das Berufsbild des Hauswirtschafters/ der Hauswirtschafterin hinausgehenden erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
-
Bestätigung einer regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme
-
Unterschrift des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten oder der Beauftragten der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz.

§ 5 In-Kraft-Treten

1Diese Regelung ist vom Berufsbildungsausschuss am 19. Juli 2006 beschlossen worden. 2Sie tritt am 1. August 2006 in Kraft.


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