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Vollzug der Bestimmungen über die Gewährung von Aufwendungshilfen und Zins- und Tilgungshilfen und über die Verzinsung und Tilgung der als Tilgungshilfe gewährten Darlehen (Tilgungshilfedarlehen)

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 2. August 2006

Veröffentlichungsdatum:01.09.2006 Inkrafttreten01.09.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2011Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:02.08.2006
Fassung vom:02.08.2006
Gültig ab:01.09.2006
Gültig bis:31.12.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Vollzug der Bestimmungen über die Gewährung von Aufwendungshilfen und Zins- und Tilgungshilfen und über die Verzinsung und Tilgung der als Tilgungshilfe gewährten Darlehen (Tilgungshilfedarlehen)

Vollzug der Bestimmungen über die Gewährung von
Aufwendungshilfen und Zins- und Tilgungshilfen und über
die Verzinsung und Tilgung der als Tilgungshilfe
gewährten Darlehen (Tilgungshilfedarlehen)
1

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 2. August 2006

1.

Zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues in der Freien Hansestadt Bremen (Land) sind Aufwendungshilfen und Zins- und Tilgungshilfen nach folgenden Bestimmungen gewährt worden:

1.1

1.1.1

Zweites Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 4. Juli 1961 (Brem.GBl. S. 159) i.d.F. vom 20. November 1962 (Brem.GBl. S. 214)

1.1.2

Bestimmungen über die Gewährung von Aufwendungshilfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in der Freien Hansestadt Bremen vom 14. August 1962, geändert am 21. Dezember 1983 (Brem.ABl. 1984, S. 26)

1.2

1.2.1

Verwaltungsanordnung zum Gesetz über die Übernahme von Zins- und Tilgungshilfen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. April 1955 (Amtliche Mitteilung Nr. 13/1955, S. 79)

1.2.2

Verwaltungsanordnung für die Durchführung des Gesetzes zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 9. Oktober 1956 (Brem.GBl. S. 129)

1.2.3

Verwaltungsanordnung zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues in der Freien Hansestadt Bremen (Wohnungsbauförderungsbestimmungen WFB ) vom 19. Februar 1957 (Brem.GBl. S. 13)

1.2.4

Zweites Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 4. Juli 1961 (Brem.GBl. S. 159) i.d.F. vom 20. November 1962 (Brem.GBl. S. 214)

2.

Die freien Erträge sind in folgender Reihenfolge zu verwenden:

zur Kürzung bzw. Einstellung der Aufwendungshilfe

zur Tilgung des Tilgungshilfedarlehens

zur Tilgung des öffentlichen Baudarlehens gem. Neufassung der Dienstanweisung Nr. 406 vom 03. 08. 2006 über die Verwendung von für den Schuldendienst frei gewordenen Zins- und Tilgungsbeträgen von vorrangigen Finanzierungsmitteln für die zusätzliche Verzinsung und Tilgung öffentlicher Baudarlehen.

3.

1Freie Erträge sind bei Mietwohnungen die entfallenen Kapitalkosten (Zinsen, Verwaltungskosten und Zinsersatz), bei Eigentumsmaßnahmen die entfallenen Kapitalkosten und die entfallene Tilgung, die sich nach vollständiger Tilgung einzelner zur Finanzierung des Objektes eingesetzter Darlehen aus der Ursprungsfinanzierung ergeben. 2Soweit nach den üblichen Laufzeiten von Hypothekendarlehen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass freie Zins- und Tilgungsbeträge entstanden sind, sind die Eigentümer der öffentlich geförderten Objekte von der Bremer Aufbau-Bank GmbH (nachfolgend BAB) aufzufordern, die vollständige Tilgung jedes Finanzierungsmittels (Darlehens) durch Vorlage der entsprechenden Rückzahlungsbestätigungen nachzuweisen bzw., soweit sie noch nicht vollständig getilgt sind, die jeweiligen Restschuldbeträge und Restlaufzeiten der Finanzierungsmittel (Darlehen) aufzugeben. 3Mit der Aufforderung sind die Eigentümer zu verpflichten, zukünftig jede vollständige Tilgung eines Finanzierungsmittels mitzuteilen.

4.

4.1

1Die Kürzung/Einstellung der Aufwendungshilfe und/oder die Tilgung des Tilgungshilfedarlehens beginnt mit dem Monatsersten, der auf die vollständige Tilgung jeweils eines dem öffentlichen Baudarlehen oder Tilgungshilfedarlehen vorgehenden Finanzierungsmittels folgt. 2Der ggf. festzusetzende Tilgungssatz ist erforderlichenfalls auf das nächst niedrigere Achtelprozent abzurunden.

4.2

Die Tilgung auf das Tilgungshilfedarlehen hat halbjährlich nachträglich jeweils zum 28. Februar und 31. August eines jeden Jahres zu erfolgen.

4.3

1Bei verkauften und bei ganz oder überwiegend mit Eigengeld finanzierten Objekten ist davon auszugehen, dass vorrangige Finanzierungsmittel aus der Ursprungsfinanzierung 38 Jahre nach Bezugsfertigkeit getilgt sind. 2Die Kürzung/Einstellung der Aufwendungshilfe und/oder die verstärkte Tilgung des Tilgungshilfedarlehens setzen nach Ablauf von 38 Jahren, gerechnet vom Monatsersten, der der mittleren Bezugsfertigkeit der Wirtschaftseinheit folgt, mit einem Betrag ein, der einer Verzinsung der fiktiven Fremdmittelfinanzierung in Höhe von 80 v.H. der Herstellungskosten mit 8 v.H. entspricht.

5.

Die gemäß Nr. 4 festzusetzende Kürzung oder Einstellung der laufenden Subventionen bzw. die Tilgung des Tilgungshilfedarlehens führen nicht zu einer Änderung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung II.BV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 10. 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung).

6.

Die Kürzung oder Einstellung der Aufwendungshilfe und/oder die Festsetzung der höheren Tilgung auf das Tilgungshilfedarlehen erfolgt durch Bescheid der BAB.

7.

1Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. 2Die BAB kann im Einvernehmen mit dem Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Ausnahmeregelungen treffen.

8.

1Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. September 2006 in Kraft. 2Sie sind für alle freien Erträge anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten festgestellt werden, auch für die, die vor In-Kraft-Treten dieser Dienstanweisung entstanden sind.

9.

Die Dienstanweisung wird befristet bis zum 31. 12. 2011.

Fußnoten

1)

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. 12. 2011 außer Kraft, vgl. Abschnitt 9.


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