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Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes

Richtlinie der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 1. Oktober 2003

Veröffentlichungsdatum:02.10.2003 Inkrafttreten02.10.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.10.2003 bis 10.02.2015Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BÄO § 3, ZHG § 2

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Aktenzeichen:510-01-07/0-16
Erlassdatum:01.10.2003
Fassung vom:01.10.2003
Gültig ab:02.10.2003
Gültig bis:10.02.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BÄO, § 2 ZHG
Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes

Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit
des Kenntnisstandes
1

Richtlinie der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 1. Oktober 2003
– 510-01-07/0-16 –

Zuletzt geändert durch Nr. 5 Erl. zur Anträgeprüfung auf Approbationserteilung als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker vom 23. 1. 2015 (Brem.ABl. S. 75)

I.

1) Die Prüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes gemäss § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung und § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, beide geändert durch das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetzes vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320), werden vor einer Prüfungskommission bei der jeweiligen Berufskammer abgelegt.

2) 1Die Prüfungskommission wird auf Vorschlag der jeweiligen Berufskammer vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales berufen. 2Die Prüfungskommission besteht jeweils aus mindestens drei Mitgliedern. 3Mindestens zwei Kommissionsmitglieder gehören dem Lehrkörper einer Hochschule an und verfügen über Prüfungserfahrung in der Abschlussprüfung der jeweiligen Ausbildung. 4Mindestens ein Mitglied der Kommission soll praktisch und/oder niedergelassen tätig sein. 5Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3) Die Organisation und Durchführung der Prüfung sowie die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der jeweiligen Berufskammer.

4) 1Die Prüfungstermine werden nach Bedarf vereinbart. 2Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird rechtzeitig über die Prüfungstermine in Kenntnis gesetzt und ist berechtigt, ohne Stimm- und Fragerecht den Prüfungen beizuwohnen. 3Letzteres gilt auch für eine Vertreterin oder einen Vertreter der jeweiligen Berufskammer.

II.

1) 1Über die Anmeldung zur Prüfung bei der Geschäftsführung der Prüfungskommission entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. 2Die Anmeldung kann erfolgen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar ist. 3Die Prüfung soll innerhalb von drei Monaten nach der durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erfolgten Anmeldung durchgeführt werden.

2) Die Ladung zur Prüfung erfolgt durch die Geschäftsführung der Prüfungskommission und wird mindestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.

III.

1) 1Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Die oder der Vorsitzende teilt der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Prüfung mündlich mit. 4Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales teilt der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis schriftlich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit.

2) 1Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung mit

„Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist nachgewiesen.“

oder

„Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist nicht nachgewiesen.“

2Die Gegenstände der Prüfung und Entscheidungsgründe sind schriftlich in der Niederschrift darzulegen. 3Wird die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes als nicht nachgewiesen erachtet, ist dies in der Prüfungsniederschrift eingehend zu begründen.

IV.

1Hinsichtlich Rücktritt und Versäumnis gelten die Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der jeweils geltenden Fassung. 2Bezüglich vorgenommener Ordnungsverstöße oder Täuschungsversuche gelten die Regelungen der jeweiligen Approbationsordnungen entsprechend. 3Zuständig ist jeweils der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

V.

1Die Prüfung ist nicht öffentlich und kann einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung soll frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Prüfung stattfinden und kann an den Nachweis weiterer erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten geknüpft werden.

VI.

1Die Kosten der Prüfung hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu tragen. 2Darauf wird vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hingewiesen. 3Die Höhe der Gebühr wird von der jeweiligen Berufskammer in ihrer Gebührenordnung bestimmt.

Anhang 1

ärztliche Abschlussprüfung

Anhang 2

zahnärztliche Abschlussprüfung

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 11. 2. 2015 durch Nr. 5 Erl. zur Anträgeprüfung auf Approbationserteilung als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker v. 23. 1. 2015 (Brem.ABl. S. 75).


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