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Unterhaltsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 16. Juni 2004 - 210(110-30-15/3)

Veröffentlichungsdatum:17.06.2004 Inkrafttreten17.06.2004 Bezug (Rechtsnorm)AuslG 1990 § 85, RuStAG § 8, RuStAG § 9, SGB 12 § 8
Zitiervorschlag: "Unterhaltsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Aktenzeichen:210(110-30-15/3)
Erlassdatum:16.06.2004
Fassung vom:16.06.2004
Gültig ab:17.06.2004
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 85 AuslG 1990, § 8 RuStAG, § 9 RuStAG, § 8 SGB 12
Unterhaltsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG

Unterhaltsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 16. Juni 2004 – 210(110-30-15/3)

hier: Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

[Gesetzliche Neuregelung]

Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit vom 26. 06. 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) wird durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022) zusammen mit dem Bundessozialhilfegesetz zum 01. 01. 2005 als SGB XII in das Sozialgesetzbuch eingegliedert.

[Auswirkungen auf das Einbürgerungverfahren]

1Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII zählen zur Sozialhilfe die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 2Durch diese Änderung, die inhaltlich die bisherige Regelung unverändert lässt, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Grundsicherung zur Sozialhilfe zählen. 3Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme von Grundsicherung oder ein bestehender Anspruch darauf für eine Einbürgerung nach den §§ 8 und 9 StAG ein Einbürgerungshindernis darstellt.

Im Gegensatz hierzu ist bei einer Einbürgerung nach § 85 AuslG1 die Inanspruchnahme von Grundsicherung nur dann hinderlich, wenn der Einbürgerungsbewerber den Bezug selbst zu vertreten hat, was bei dem vom Gesetz begünstigten Personenkreis allerdings nur im Ausnahmefall zu bejahen sein dürfte.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 1. 1. 2005 durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 G v. 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950); siehe jetzt das Zuwanderungsgesetz.


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